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Registrierung von beruflichen Betreuern und Betreuerinnen

Am 1. Januar 2023 trat die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsgesetzes in Kraft und damit neue Regelungen. Wer beruflich Betreuungen führen möchte, muss künftig bei der zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) ein Registrierungsverfahren durchlaufen.

Alle Bestandsbetreuer und Bestandsbetreuerinnen (Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen), werden kraft Gesetz vorläufig registriert. Alle Bestandsbetreuer und Bestandsbetreuerinnen müssen bis spätestens 30. Juni 2023 einen Registrierungsantrag stellen. Dann endet die vorläufige Registrierung.

Fürstenwalde (Nord und Mitte)

  1. Frau Sievers

    Betreuungsbehörde
    Sachbarbeiterin

    Goetheplatz 5–6
    15517 Fürstenwalde/Spree


Fürstenwalde Süd, Amt Odervorland (Briesen, Jacobsdorf), Eilanregung Krankenhaus Bad Saarow, Betreueregistrierungsverfahren

  1. Frau Mahlkow

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Goetheplatz 5–6
    15517 Fürstenwalde/Spree


Eisenhüttenstadt (Buchstabe A bis M), Eisenhüttenstadt Ortsteil Fürstenberg, Eilanregung Krankenhaus Eisenhüttenstadt

  1. Frau Noske

    Betreuungsbehörde
    Diplom Sozialpädagogin

    Karl-Marx-Straße 35c
    15890 Eisenhüttenstadt


Eisenhüttenstadt (Buchstabe N bis Z), Amt Neuzelle, Amt Brieskow-Finkenheerd, Amt Schlaubetal

  1. Frau Richter

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Karl-Marx-Straße 35c
    15890 Eisenhüttenstadt


Amt Scharmützelsee (Dienstdorf-Radlow, Bad Saarow, Langewahl, Wendisch Rietz), Amt Spreenhagen (Rauen), Stadt Beeskow, Eilanregung Krankenhaus Beeskow, Gemeinde Rietz Neuendorf, Gemeinde Tauche, Stadt Friedland

  1. Frau Wöhler

    Betreuungsbehörde
    Sachbearbeiterin

    Brandstraße 39
    Haus R
    15848 Beeskow


Gemeinde Woltersdorf, Gemeinde Schöneiche, Amt Spreenhagen (Spreenhagen, Gosen-Neu Zittau), Amt Odervorland (Berkenbrück, Steinhöfel), Fürstenwalde (Ortsteil Molkenberg, Ortsteil Trebus), Eilanregung Grünheide, Eilanregung Woltersdorf

  1. Frau Kortüm

    Betreuungsbehörde

    Ladestraße 1
    15537 Erkner


Stadt Erkner, Stadt Storkow, Amt Scharmützelsee (Reichenwalde)

  1. Frau Behnke

    Betreuungsbehörde
    Diplom-Sozialpädagogin

    Ladestraße 1
    15537 Erkner

Die Betreuungsbehörde des Landkreises Oder-Spree ist zuständig, wenn

  1. der Geschäftssitz (Betreuungsbüro oder eine Kanzlei) im Landkreis Oder-Spree ist oder errichtet werden soll.
  2. es keinen Geschäftssitz gibt, aber der Wohnsitz im Landkreis Oder-Spree ist.

Eine Postfachadresse ist hierfür ohne Bedeutung.

Für eine Registrierung als beruflicher Betreuer sind die Voraussetzungen in § 23 Absatz 1 Betreuungsorganisationsgesetz geregelt: 

  • Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer und
  • eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Die persönliche Eignung wird im Rahmen eines Gespräch bei der Betreuungsstelle geprüft. Die Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgt durch die Vorlage bestimmter Unterlagen und Erklärungen.

Eine berufliche Betreuerin oder ein beruflicher Betreuer muss in der Lage sein, die betreute Person in allen vom Gericht angeordneten Aufgabenbereichen rechtlich zu vertreten. Daher sind umfangreiche Sachkundenachweise auf verschiedenen Gebieten erforderlich:

  • Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungsrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie auf den Gebieten der Personen- und Vermögenssorge
  • Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungssystems und
  • Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Erkrankungen und Behinderungen und von Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung

Umfang und Inhalt des Sachkundenachweises wurde in Anlage zur Betreuerregistrierungsverordnung festgelegt. Einen Überblick finden Sie im Online-Lexikon Betreuuungsrecht - Sachkundenachweis

Alle Bestandsbetreuer und Bestandsbetreuerinnen (Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen), werden kraft Gesetz vorläufig registriert.

Alle Bestandsbetreuer und Bestandsbetreuerinnen müssen bis spätestens 30. Juni 2023 einen Registrierungsantrag stellen. Dann endet die vorläufige Registrierung.

Der Registrierungsantrag ist in Textform zu stellen und sollte folgende Unterlagen beinhalten:

  • Nachweis der erstmaligen Bestellung als beruflicher Betreuerin beziehungsweise berufliche Betreuerin
  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b Zivilprozessordnung
  • Übersicht mit den Aktenzeichen aller aktuell geführen Betreuungen (nach Amtsgericht)
  • Erklärung zum zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
  • Nachweis über den Versicherungsschutz

Zudem muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) beantragt werden. Bitte geben Sie hierzu direkt die Betreuungsbehörde des Landkreises Oder-Spree an (Hinweis: Sie benötigen kein Anschreiben von uns, da kein erweitertes Führungszeugnis gemeint ist).

Personen, die unter drei Jahren beruflich Betreuungen führen, müssen zudem ihre Sachkunde nachweisen. Dies ist gemäß § 4 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern auf drei verschiedenen Arten möglich:

  1. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgangs
  2. durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs oder
  3. durch anderweitige Nachweise.

Gerne können Sie uns passende Unterlagen übersenden.

Fehlende Sachkundekenntnisse müssen durch den Besuch entsprechender Lehrgänge erworben werden. Bis zum 30. Juni 2025 muss die Sachkunde vollständig nachgewiesen werden.

Der Registrierungsantrag ist in Textform zu stellen und muss folgende Unterlagen beinhalten:

  • eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b Zivilprozessordnung
  • Übersicht mit den Aktenzeichen aller aktuell geführten Betreuungen (nach Amtsgericht)
  • Erklärung zum zeitlichen Umfang und der Organisationsstruktur der Tätigkeit
  • Nachweis über die Sachkunde

Zudem muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister) beantragt werden. Bitte geben Sie hierzu direkt die Betreuungsbehörde des Landkreises Oder-Spree an (Hinweis: Sie benötigen kein Anschreiben von uns, da kein erweitertes Führungszeugnis gemeint ist.)

Gerne können Sie uns auch einen Lebenslauf und ein Motivationsschreiben beifügen.

Der Nachweis zum Versicherungsschutz kann nachgereicht werden, wenn wir die Unterlagen und die persönliche Eignung geprüft haben und Sie zur Vorlage auffordern.

Die für die Registrierung erforderliche Sachkunde gilt bei Antragstellenden mit der Befähigung zum Richteramt und denjenigen, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, als nachgewiesen (§ 7 Absatz 6 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern).

Wir empfehlen auch allen Antragstellenden dieser Berufsgruppen, ihr Fachwissen zu ergänzen beziehungsweise aufzufrischen und dafür geeignete Lehrgänge zu besuchen.

Für die Registrierung wird bei Erteilung des Bescheides eine Gebühr von 200 Euro erhoben.

Bestandsbetreuerinnen und -betreuer sind von der Gebühr befreit.

Weitere Gebühren können anfallen, wenn ein Vorab-Bescheid zur Feststellung der Sachkunde (gemäß § 7 Absatz 4 Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern) beantragt wird oder ein Registrierungsbescheid widerrufen oder zurück genommen werden muss

Die Vergütung erfolgt in pauschalierter Form je nach Fallkonstellation. Die Vergütung der beruflichen Betreuerin oder des beruflichen Betreuers richtet sich außerdem nach der

  • Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer oder die Betreuerin über eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt
  • Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer oder die Betreuerin über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung verfügt.

Wenn berufliche Betreuer oder Betreuerinnen weder über eine abgeschlossene Lehre noch über eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen, können diese lediglich nach der Vergütungstabelle A vergütet werden.

Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am Wohnsitz des beruflichen Betreuers beziehungsweise der beruflichen Betreuerin zuständigen Amtsgerichts stellt auf Antrag des Betreuers beziehungsweise der Betreuerin nach dessen Registrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle sich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen richten. Diese Feststellung gilt für das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bundesweit. Die Feststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (§ 8 Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern). Das Ergebnis ist der Stammbehörde mitzuteilen.

Nähere Informationen finden Siein der Übersicht über die Vergütung