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Stallpflicht für alle Geflügelbestände in Brandenburg angeordnet

Im Land Brandenburg ist am 25. November 2016 erstmals bei einem verendeten Wildvogel (Möwe) der Geflügelpesterreger H5N8 nachgewiesen worden. Der Fundort des Wildvogels befindet sich im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MdJEV) hat daher um Schutz der Geflügelbestände landesweit die Stallpflicht für Geflügel angeordnet.

In Potsdam-Mittelmark sind die in der Geflügelpest-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen für einen Wildvogelfall eingeleitet worden. Es wurden ein Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet um den Fundort des infizierten Wildvogels eingerichtet. In diesen Gebieten gelten Beschränkungen für Geflügelhaltungen. Geflügel darf für die Dauer von 21 Tagen im Sperrbezirk und 15 Tagen im Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. Gewerbsmäßige Geflügelbestände im Sperrbezirk werden regelmäßig klinisch untersucht.

Für alle Geflügelhaltungen gelten auf Grund einer Eilverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft besondere Biosicherheitsmaßnahmen. So müssen neben gewerblichen Geflügelhaltern auch Hobbyhalter sicherstellen, dass

  • die Ein- und Ausgänge zu den Ställen gegen unbefugten Zutritt gesichert sind,
  • die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutzkleidung ist nach Verlassen des Stalls unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
  • eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.

Die Bürgerinnen und Bürger werden weiterhin gebeten, vermehrte Totfunde von Wildvögeln den jeweils zuständigen Veterinärämtern zu melden.

Bislang sei keine Übertragung von H5N8 auf den Menschen bekannt, betonte Verbraucherschutzminister Stefan Ludwig: „Eine Infektion des Menschen mit der Vogelgrippe wurde weltweit nicht nachgewiesen. Eine Übertragung des Virus über infizierte Lebensmittel ist nach Einschätzung des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) zwar theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich“, sagte er.

Gleichwohl sollten Verbraucherinnen und Verbraucher die Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten beachten. So müssten Geflügelgerichte gründlich durchgegart, rohes Geflügelfleisch getrennt von den übrigen Lebensmitteln aufbewahrt und Küchengeräte gründlich gereinigt werden.

Medieninformation des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

Weitere Informationen zur fachlichen Einordnung der aktuellen Situation:

Datum: 25. November 2016