Inhalt

Aufhebung der Aufstallungspflicht

Öffentliche Bekanntmachung

Der Landkreis Oder – Spree, Veterinär - und Lebensmittelüberwachungsamt, erlässt als zuständige Behörde folgende

Tierseuchenallgemeinverfügung

Klassische Geflügelpest

Anordnung der Aufstallung von Geflügel für Risikogebiete im Landkreis Oder-Spree vom 20.03.2017

Auf der Grundlage von

  •  §§ 6 und 38 des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) i. d. g. F.
  • § 1 Abs.1 und 4 und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierGesG) i. d. g. F.
  • Artikel 1 bis 11 der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17.02.2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln (Abl. EU Nr. L 48 S.28)
  • § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest - Verordnung) i. d. g. F.
  • § 4 und § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) i. d. g. F.
  • Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen i. d. g. F.
  • Erlass des Ministeriums für Justiz, Europa und Verbraucherschutz vom 20.03.2017 - Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen

wird zum Schutz gegen die besondere Gefährdung der Geflügelbestände durch Tierseuchen Folgendes bekannt gegeben und verfügt:

  1. Die Aufstallungsanordnung für Geflügel auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung und des § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 des Tiergesundheitsgesetzes und Pkt. 1 des Erlasses des MJEV vom 20.03.2017 wird im Landkreis Oder-Spree für Risikogebiete nach Bewertung des jeweiligen Risikos getroffen, insbesondere nach Festlegung von Restriktionszonen infolge amtlicher Feststellung des Verdachtes und des Ausbruches der Klassischen Geflügelpest.
    Für alle übrigen Geflügelhaltungen wird die Anordnung der Stallpflicht mit Wirkung von dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag
    aufgehoben!

    Alle weiteren Anordnungen der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25.11.2016 gelten mit folgenden Veränderungen fort:
     
  2. Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art werden auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung i. V. m. § 7 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung im gesamten Landkreis untersagt. Abweichend können regionale Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Tauben ausgestellt werden, auf der Grundlage §4 der Viehverkehrsverordnung unter Einhaltung von Nebenbestimmungen, die im Einzelfall näher bestimmt werden, genehmigt werden! 
  3. Anzeige und Registrierung von Geflügelhaltungen
    Für den gesamten Landkreis gilt gemäß § 26 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) i. d. g. F.: Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, hat dies der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüber-wachungsamt des Landkreises Oder-Spree) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich anzuzeigen.
    Auch die Haltung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten ist dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree anzuzeigen. 
  4. Haltung von Geflügel
    Zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der Ein- und Verschleppung von aviären Influenza A Virus hat jeder Geflügelhalter die Bestimmungen der §§ 2 und 3 der Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 einzuhalten.
    Begründung:

    Mit Erlass vom 25.11.2016 wurde wegen der angespannten Geflügelpestsituation eine flächendeckende Aufstallung des Geflügels im Land Brandenburg angeordnet.
    Nach einer zwischenzeitlich erfolgten Neubewertung der Seuchenlage unter Berücksichtigung der Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts ist weiterhin von einem Eintragsrisiko des Virus von der Wildvogelpopulation in Hausgeflügelbestände auszugehen.
    Dennoch rechtfertigt die Beruhigung der Seuchenlage im Hausgeflügelbereich ohne Neuausbrüche im Land Brandenburg in den letzten vier Wochen, im Landkreis Oder-Spree bisher ohne Ausbrüche in Nutzgeflügelbeständen und im Wildvogelbereich mit rückläufigen Virusnachweisen sowohl im Bundesgebiet als auch im Land Brandenburg, Maßnahmen zur Lockerung der landesweiten Aufstallung von Geflügel und den Übergang zu einer risikoorientierten und regional angepassten Aufstallung.
    Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Damit tritt die Tierseuchenallgemeinverfügung vom 25.11.2016 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden. Falls der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt wird, ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Er ist unter der E-Mail-Adresse vps@l-os.de einzureichen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die und www.l-os.de/vps unter dem Menüpunkt Impressum abrufbar sind.

Hinweis:

Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) hat die Anfechtung einer Anordnung, die auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 TierGesG gestützt ist, keine aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Logenstr. 13, 15230 Frankfurt (Oder), kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnungen ganz oder teilweise wiederherstellen.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemein-Verfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr.4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) als Ordnungswidrigkeit verfolgt und nach § 32 Abs. 3 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € geahndet werden.

Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung können im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow eingesehen werden.

Lindemann
Landrat

Datum: 20. März 2017

Untermenü