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Visaangelegenheiten

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich ein Visumverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu betreiben.

Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.

In einigen Fällen kann vom Visumverfahren abgesehen werden.

Inwieweit für Ihren beabsichtigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum erforderlich ist, erfahren Sie unter den nachfolgenden Punkten.

Für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie grundsätzlich ein Visum (Schengenvisum, C-Visum), welches bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts beantragt werden kann.  

Einige Staaten sind von der Visumpflicht ausgenommen.

Ob Sie ein Visum für die Einreise für einen kurzen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen benötigen erfahren sie auf der Website des Auswertigen Amtes.

Die Verlängerung eines C-Visums und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bitte wenden Sie sich in konkreten Einzelfällen an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Sind Sie Staatsangehöriger eines der folgenden Länder können Sie ohne Visum jeden Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen.

  • Andorra*
  • Australien
  • Brasilien*
  • El Salvador*
  • Honduras*
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Monaco*
  • Neuseeland
  • Republik Korea (Südkorea)
  • San Marino*
  • Vereinigte Staaten von Amerika

* Ausgenommen sind Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit.

Sind Sie Staatsangehöriger eines dieser Staaten und möchten Sie zur Erwerbstätigkeit einreisen, müssen Sie ein reguläres Visumverfahren wie im Folgenden beschrieben betreiben.

Sind Sie Staatsangehöriger eines anderen Staates, müssen Sie bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsstaat oder dem Staat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts ein nationales Visum (D-Visum) beantragen. Sobald Sie das Visum in der deutschen Auslandsvertretung beantragt haben, wird in der Regel die Ausländerbehörde um Stellungnahme gebeten. Kann die Ausländerbehörde nicht nach Aktenlage eine Entscheidung treffen, wird die in Deutschland lebende Referenzperson angeschrieben und um Einreichung von entsprechenden Unterlagen gebeten.  

Dabei stellt die Stellungnahme der Ausländerbehörde lediglich eine Zuarbeit an die deutsche Auslandsvertretung dar. Die deutsche Auslandsvertretung trifft in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung des Visums.

Wurde Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutz zuerkannt, können Sie den Nachzug Ihres Ehegatten und Ihrer minderjährigen ledigen Kinder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen.

Sind Sie minderjährig und Ihnen wurde der subsidiäre Schutz anerkannt, können auch Ihre Eltern nachziehen. Informationen zum Nachzug von Geschwistern erhalten Sie im nachfolgenden Punkt.

Die Anträge sind bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Herkunftsland, in dem Land Ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder für den Fall, dass in Ihrem Herkunftsland keine deutsche Auslandsvertretung besteht, bei der nächstgelegenen Auslandsvertretung zu stellen.

Sobald der Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung gestellt wurde, wird die Ausländerbehörde vom Bundesverwaltungsamt um Stellungnahme gebeten. Um eine ausführliche Stellungnahme abgeben zu können, werden Sie von der Ausländerbehörde angeschrieben und um Einreichung von bestimmten Unterlagen gebeten. Nach Einreichung der Unterlagen werden unter anderem Integrationsaspekte geprüft und dem Bundesverwaltungsamt mitgeteilt.

Die Ausländerbehörde hat dabei keinen Einfluss auf das Verfahren und die Dauer.

Ein Nachzug von Geschwistern zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten ist im § 36a AufenthG – der Rechtsgrundlage für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten – nicht vorgesehen.Für den Nachzug von Geschwistern gelten daher die allgemeinen, strengeren Voraussetzungen für den Familiennachzug. Dabei muss unter anderem ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen und der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert werden.

Da diese Voraussetzungen in der Regel nicht durch Minderjährige erbracht werden können, ist ein Familiennachzug von Geschwistern in der Regel nicht möglich. Von den Voraussetzungen wird abgesehen, wenn die deutsche Auslandsvertretung eine außergewöhnliche Härte festgestellt hat.

Gern berät Sie Ihr zuständiger Sachbearbeiter jedoch zu weiteren Möglichkeiten des Familiennachzugs.

Informationen des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) - im Zusammenhang mit der Fachkräfteeinwanderung - erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.