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Wahlen

Das Jahr 2024 ist auch im Landkreis Oder-Spree ein Superwahljahr. Unser Gemeinwesen lebt von der aktiven Teilnahme seiner Bürgerinnen und Bürger am politischen Geschehen. Allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen gehören zur Grundlage der demokratischen Ordnung in Deutschland. Wer wählt, nimmt großen Einfluss auf die Politik des gesamten Landes und auch des Landkreises. Die Wählerinnen und Wähler entscheiden mit ihren Stimmen, wer regiert und wer die Gesetze in Brandenburg macht. Die Kreiswahlleitung des Landkreises Oder-Spree ist auf ihrem Gebiet zuständig für die Organisation und Durchführung der Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahlen. Sie wird hierbei auch unterstützt durch die örtlichen Wahlbehörden und berät diese bei Bedarf bei der Durchführung der gemeindeeigenen Kommunalwahlen.

Unser Informationsangebot zum Thema Wahlen richtet sich an alle interessierten Wähler und Wählerinnen, Kandidaten, Wahlhelfer und Wahlhelferinnen und unsere gemeindlichen Wahlbehörden.

Wir stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.

Aktuelle Termine

8. August 2024, Raum Haus A 126, A 127 in der Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree (Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow)

  • für den Wahlkreis 29 und 30 ab 10:00 Uhr
  • für den Wahlkreis 27 ab 13:00 Uhr
  • für den Wahlkreis 31 ab 15:00 Uhr

Raum Haus A 126, A 127 in der Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree (Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow)

  • für den Wahlkreis 29 und 30 am 26. September 2024, ab 15:00 Uhr
  • für den Wahlkreis 27 am 27. September 2024, ab 10:00 Uhr
  • für den Wahlkreis 31 am 27. September 2024, ab 11:30 Uhr

Aktuelle Bekanntmachungen

Fragen und Antworten zur Landtagswahl 2024

Der nächste zu wählende Landtag Brandenburg ist der 8. Landtag. Dieser wird am 22. September 2024 gewählt (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz).

Die 88 Sitze des Brandenburgisches Landtags werden alle fünf Jahre durch die Wahlberechtigten des Landes Brandenburg unmittelbar gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam.

Dabei werden 44 Abgeordnete in den 44 Wahlkreisen durch Mehrheitswahl, alle weiteren Abgeordneten werden durch Verhältniswahl nach den Landeslisten der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen auf der Grundlage der im Land Brandenburg abgegebenen Zweitstimmen und unter Berücksichtigung der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerbenden gewählt (§§ 1 bis 3 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Im Wahlkreis ist die oder der Wahlkreisbewerbende gewählt, die oder der die meisten Erststimmen erhalten hat. Sollte hierbei Stimmengleichheit vorliegen, dann entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los (§ 2 Brandenburgisches Landeswahlgesetz).

Das gesamte Land Brandenburg ist das Wahlgebiet bei der Landtagswahl und unterteilt sich in 44 Wahlkreise. Die Wahlkreise sind so zugeschnitten, dass sie möglichst die gleiche Anzahl an Wahlberechtigten aufweisen.

Für den Landkreis Oder-Spree ergeben sich folgende Wahlkreisnummern und Wahlkreisbereiche:

27 Dahme-Spreewald II, Oder-Spree I

  • Stadt Königs Wusterhausen
  • Amt Scharmützelsee
  • Amt Spreenhagen
  • Stadt Storkow (Mark)
  • Gemeinde Tauche

29 Oder-Spree II

  • Amt Brieskow-Finkenheerd
  • Stadt Eisenhüttenstadt
  • Stadt Friedland
  • Amt Neuzelle
  • Amt Schlaubetal

30 Oder-Spree III

  • Stadt Beeskow
  • Stadt Fürstenwalde/Spree
  • Gemeinde Grünheide (Mark)
  • Amt Odervorland
  • Gemeinde Rietz-Neuendorf

31 Märkisch-Oderland I, Oder-Spree IV

  • Stadt Erkner
  • Gemeinde Hoppegarten
  • Gemeinde Neuenhagen bei Berlin
  • Gemeinde Schöneiche bei Berlin
  • Gemeinde Woltersdorf

Der Landeswahlleiter hat für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024 als Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie deren Stellvertretungen berufen:

Wahlkreis 27 Dahme-Spreewald II, Oder-Spree I

  • Kreiswahlleiter: Michael Buhrke, Telefon: 03366 35-1200
  • Stellvertretender Kreiswahlleiter: Lothar Kaden, Telefon: 03366 35-4681

Wahlkreis 29 Oder-Spree II, 30 Oder-Spree III

  • Kreiswahlleiterin: Christine Kinner, Telefon: 03366 35-3258
  • Stellvertretender Kreiswahlleiter: Sascha Gehm, Telefon: 03366 35-1100

Wahlkreis 31 Märkisch-Oderland I, Oder-Spree IV

  • Kreiswahlleiterin: Kathrin Meyer, Telefon: 03366 35-1313
  • Stellvertretender Kreiswahlleiter: Michael Rose, Telefon: 03366 35-1360

Alle Kreiswahlleiter beziehungsweise Kreiswahlleiterinnen erreichen Sie per E-Mail unter kreiswahlleiter@l-os.de oder schriftlich unter:

Landkreis Oder-Spree
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
  • nicht vom Wahlrecht infolge eines Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind.

Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Alle Wahlberechtigten, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl – dem 1. September 2024 – eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche Kontakt mit der für sie zuständigen Wahlbehörde aufnehmen.

Bei der Landtagswahl wird zwischen Kreiswahlvorschlägen (Direktkandidatinnen beziehungsweise -kandidaten) und Landeslisten unterschieden.

Landeslisten können von Parteien, politischen Vereinigungen eigenständig oder auch gemeinsam als Listenvereinigung eingereicht werden. Wird ein Wahlvorschlag als Listenvereinigung eingereicht, dann schließt das jedoch eine eigenständige Landesliste oder eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aus. Jede Partei, politische Vereinigung und Listenvereinigung kann nur eine Landesliste einreichen.

Kreiswahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen und Einzelbewerbenden eingereicht werden und sind getrennt für die Wahlkreise 27, 29, 30, 31 und getrennt von einer etwaigen ebenfalls eingereichten Landesliste einzureichen. Es kann in jedem Wahlkreis nur ein Kreiswahlvorschlag eingereicht werden, wobei dieser nur den Namen eines Bewerbenden enthalten darf. Der Bewerbende darf seinerseits nur auf einem Kreiswahlvorschlag und nur in einem Wahlkreis benannt sein. Dagegen kann er jedoch gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in der Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein.

Nein. Jede oder jeder sich in einem Wahlkreis Bewerbende darf nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt sein; dies gilt auch für Einzelbewerbende (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Eine beziehungsweise ein Landeslistenbewerbende darf nur in einer Landesliste benannt sein. Jedoch können Bewerbende gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt sein (§ 24 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Landeswahlgesetz).

Ja. Die Einreichungsfrist endet am 5. August 2024, 18:00 Uhr (§ 23 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Wahlvorschläge schriftlich im Original und unterzeichnet bei der zuständigen Wahlleitung eingegangen sein. Ein ausschließlich elektronisch eingegangener Wahlvorschlag gilt nicht als wirksam eingereicht. Die Kreiswahlvorschläge sind bei den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern, die Landesliste beim Landeswahlleiter einreichen. Spätestens am 9. August 2024 werden die Kreiswahlausschüsse und der Landeswahlausschuss über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheiden und diese öffentlich bekanntgeben.

Kreiswahlvorschlag

Es sind folgende Unterlagen erforderlich für die Einreichung eines Kreiswahlvorschlags:

  • Anlage 6 - Kreiswahlvorschlag
  • Anlage 9 - Zustimmungserklärung für Bewerbende eines Kreiswahlvorschlages
  • Anlage 10 - Bescheinigung der Wählbarkeit
  • Anlage 11 - Niederschrift über die Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages
  • Anlage 12 - Versicherung an Eides statt zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages

Bitte beachten Sie, dass Sie per Gesetz dennoch die Dokumente für die Aufstellung der oder des Bewerbenden für einen Kreiswahlvorschlag in den Wahlkreisen 27, 29, 30 und 31 im Original und unterzeichnet bei der zuständigen Kreiswahlleiterin bzw. dem zuständigen Kreiswahlleiter im Landkreis Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow oder persönlich im Landkreis Oder-Spree, Kreiswahlbüro, Breitscheidstraße 3c, Haus H, 15848 Beeskow einreichen müssen. Die persönliche Abgabe ermöglicht eine sofortige überschlägliche Prüfung des Kreiswahlvorschlages auf Ordnungsgemäßheit inklusive der Beseitigung offensichtlicher Fehler oder Unstimmigkeiten. Sollten Sie eine persönliche Übergabe bevorzugen vereinbaren Sie hierfür am besten einen Termin unter 03366 35-1313.

Landeslisten

Folgende Unterlagen sind im Zusammenhang mit der Aufstellung von Bewerbenden auf Landeslisten im Original und unterzeichnet beim Landeswahlleiter einzureichen.

  • Anlage 10 - Bescheinigung der Wählbarkeit
  • Anlage 14 - Landesliste mit Ergänzungsblatt
  • Anlage 17 - Zustimmungserklärung für Bewerbende einer Landesliste
  • Anlage 18 - Niederschrift Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste mit Ergänzungsblatt
  • Anlage 19 - Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerbenden einer Landesliste

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die gesetzlichen Vorgaben des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und der brandenburgischen Landeswahlverordnung zu beachten. Der Landeswahlleiter hat alle wesentlichen Inhalte in seiner Bekanntmachung vom 9. Oktober 2023 (entscheidend sind nur die Seiten 1056 bis 1065) zusammengefasst.

Im Übrigen ist beim Ausfüllen der Formulare auf Folgendes zu achten:

  • Das Datum der Unterzeichnung des Wahlvorschlags (Anlage 6) muss zeitlich nach der Aufstellung des Wahlkreisbewerbenden oder Listenbewerbenden in einer entsprechenden Mitglieder- oder Delegiertenversammlung liegen. Findet also die Aufstellungsversammlung an demselben Tag statt wie die Ausfertigung des Wahlvorschlags und werden sowohl die Niederschrift (Anlage 11) als auch der Wahlvorschlag mit demselben Datum unterzeichnet, dann ist durch Hinzufügung der Uhrzeit auf dem Wahlvorschlag klarzustellen, dass der Wahlvorschlag zeitlich an diesem Tag nach der Wahl in der Aufstellungsversammlung erfolgte.
  • Unzutreffende Bestandteile im Formular sind zu streichen und nur die Zutreffenden sind stehen zu lassen. So enthält die Zustimmungserklärung des Bewerbers oder der Bewerberin (Anlage 9) in einem auszufüllenden Freifeld die Bezeichnung Name der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung. Hier ist das Unzutreffende zu streichen, so dass nur das Zutreffenden sichtbar bleibt. Bei Einzelbewerbenden ist diese Bezeichnung auch einzutragen. Bei der Versicherung an Eides statt (Anlage 12) besteht wiederum die Wahl zwischen Mitgliederversammlung/Delegiertenversammlung. Auch hier ist das Unzutreffende zu streichen.
  • In der Bezeichnung des Vornamens in der Zustimmungserklärung und der Wählbarkeitsbescheinigung der Bewerbenden ist bei mehreren Vornamen der Rufname zu unterstreichen.
  • Bei der Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 10) ist im unteren Teil darauf zu achten, dass entweder der Abschnitt vom Bewerbenden gestrichen wurde, sofern er die Bescheinigung selbst eingeholt hat oder – wenn er für die Einholung eine dritte Person beauftragt hat – der Bewerbende diesen Abschnitt ausgefüllt und unterschrieben hat.
  • Es ist darauf zu achten, dass im Wahlvorschlag (Anlage 6), der Zustimmungserklärung (Anlage 9) und der Wählbarkeitsbescheinigung (Anlage 10) die Angaben des Bewerbenden identisch sind.

Teilweise. Das Land Brandenburg hat für die Erfassung und Übermittlung von Wahlvorschlägen einen Formularserver eingerichtet, um die Einreichung von Wahlvorschlägen zu erleichtern. Mit dem Formularserver können Wahlvorschläge digital erfasst, anschließend ausgedruckt und handschriftlich unterzeichnet eingereicht werden.

Es können die Kreiswahlvorschläge als auch die Landeslisten erfasst und an die zuständige Wahlleitung übermittelt werden. Der Formularserver führt Sie durch die für die Einreichung notwendigen Anlagen erzeugt diese automatisch. Der Landeswahlleiter hat einige Hinweise zur Nutzung des Formularservers herausgegeben.

Kreiswahlvorschlag

Landeslisten

Bitte beachten Sie, dass Sie per Gesetz dennoch die Dokumente für die Aufstellung der oder des Bewerbenden für einen Kreiswahlvorschlag in den Wahlkreisen 27, 29, 30 und 31 im Original bei der zuständigen Kreiswahlleiterin bzw. dem zuständigen Kreiswahlleiter im Landkreis Oder-Spree, Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow oder persönlich im Landkreis Oder-Spree, Kreiswahlbüro, Breitscheidstraße 3c, Haus H, 15848 Beeskow einreichen müssen. Die persönliche Abgabe ermöglicht eine sofortige überschlägliche Prüfung des Kreiswahlvorschlages auf Ordnungsgemäßheit inklusive der Beseitigung offensichtlicher Fehler oder Unstimmigkeiten. Sollten Sie eine persönliche Übergabe bevorzugen vereinbaren Sie hierfür am besten einen Termin unter 03366 35-1313.

Die Aufstellung der oder des Bewerbenden für eine Landesliste müssen Sie im Original bei dem Landeswahlleiter einreichen.

Alle Kreiswahlausschüsse für die Zulassung der Wahlvorschläge zur Landtagswahl am 22. September 2024 für den Landkreis Oder-Spree tagen in öffentlicher Sitzung am 8. August 2024, Raum Haus A 126, A 127 in der Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree (Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow)

  • für den Wahlkreis 29 und 30 ab 10:00 Uhr
  • für den Wahlkreis 27 ab 13:00 Uhr
  • für den Wahlkreis 31 ab 15:00 Uhr

Die Kreiswahlausschüsse zur Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl vom 22. September 2024 für den Landkreis Oder-Spree tagen in Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree (Breitscheidstraße 7, 15848 Beeskow) in öffentlicher Sitzung wie folgt:

  • für den Wahlkreis 29 und 30
    • am 26. September 2024, ab 13:00 Uhr, Raum Haus 126, A127
  • für den Wahlkreis 27
    • am 27. September 2024, ab 10:00 Uhr, Raum A 126, A127
  • für den Wahlkreis 31
    • am 27. September, ab 11:30 Uhr, Raum A 126, A127

In der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abteilung 4 - Verkehr - Vom 7. Dezember 2020 wurde Wahlwerbung mit Plakaten innerhalb einer Zeit von zwei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Straßenverkehrsordnung genehmigt.

Zuständig zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung und damit auch der vorbenannten Allgemeinverfügung sind die Straßenverkehrsbehörden der Gemeinden.

Zuständig zur Ausführung der Straßenverkehrsordnung und damit auch der vorbenannten Allgemeinverfügung sind die Straßenverkehrsbehörden der Gemeinden.

Bei einer verfrühten Wahlwerbung für die Landtagswahl bestünde für sie die Möglichkeit eine Anordnung zum Abhängen der Wahlplakate wegen Verstoßes gegen die Sondernutzungserlaubnis zu prüfen, solange der zulässige 2-Monats-Zeitraum aus der vorbenannten Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung noch nicht begonnen hat. Mit Beginn des 2-Monats-Zeitraums wäre die Nutzung in jedem Fall zulässig und eine entsprechende Verfügung könnte nicht mehr ergehen.

Dann bestünde für die zuständige Straßenverkehrsbehörde allenfalls die Möglichkeit ein Bußgeldverfahren aufgrund des Verstoßes gegen die in der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 7. Dezember 2020 festgesetzte 2-Monats-Frist geprüft werden. Eine Prüfung und Entscheidung in dieser Sache obliegt jedoch allein den gemeindlichen Ordnungsbehörden.

Ja. Die Wahlhelfertätigkeit ist grundsätzlich eine ehrenamtliche Tätigkeit. Im Landkreis Oder-Spree wird dieses Amt in erster Linie mit Freiwilligen besetzt.

Nach § 46 Absatz 1 Brandenburgisches Landeswahlgesetz kann jedoch zur Übernahme dieses Ehrenamtes jede wahlberechtigte Person verpflichtet werden. Die Übernahme eines Wahlehrenamtes kann jedoch gemäß § 46 Absatz 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz abgelehnt werden, wenn die Person

  • Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung oder der Landesregierung ist,
  • im öffentlichen Dienst eine Funktion ausübt, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt ist,
  • das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  • glaubhaft macht, dass ihr die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • glaubhaft macht, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß zu führen oder
  • sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhält.

Die Tätigkeit als Mitglied in einem Wahlvorstand ist ehrenamtlich. Sie wird also grundsätzlich nicht vergütet, das heißt weder in Zeit noch in Geld.

Es wird jedoch für den Einsatz ein Erfrischungsgeld gezahlt, dass bei der Landtagswahl für die vorstehende Person 35 Euro und für die übrigen Wahlvorstandsmitglieder 25 Euro betragen kann (§ 8 Absatz 2 Brandenburgische Landeswahlverordnung - BbgLandV). Das Erfrischungsgeld in dieser gesetzlichen Höhe wird von der Kreisverwaltung an alle Wahlhelfenden in den Briefwahlvorständen am Sitz der Kreiswahlleiterin gezahlt.

Zusätzlich erhalten Wahlhelfende, die bei der Kreisverwaltung beschäftigt sind, am Wahltag am Sitz der Kreiswahlleiterin bei der Auszählung der Briefwahlstimmen durch ihre Mitarbeit unterstützen eine pauschale Gutschrift von 8 Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto. Dabei erhalten die Arbeitszeitgutschrift selbst die Beschäftigten der Kreisverwaltung, die in landkreisangehörigen Gemeinden als Wahlhelfende tätig werden.

So ein Wahlabend kann für Wahlhelfende auch durchaus länger werden. Deshalb achten Sie bitte darauf, sich selbständig mit ausreichend Getränken und gegebenenfalls notwendiger Verpflegung oder Snacks zu versorgen.

Für die Landtagswahl am 22. September 2024 wurde durch den Landeswahlleiter eine Auszählanleitung inklusive einer Erfassungstabelle für die Briefwahl zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde ein Leitfaden mit Hinweisen für die Wahlvorstände zusammengestellt.

Es ist vorgesehen, dass jeder Wahlvorstand einen Leitfaden, eine gedruckte Auszählanleitung und eine gedruckte Erfassungstabelle mit den Wahlvorschlägen des jeweiligen Wahlkreises erhält. Weitere Informationen und Schulungsmaterial, insbesondere auch zur Arbeit in Urnenwahlbezirken finden Sie auf der Internetseite des Landeswahlleiters.

Grundsätzlich können nur Personen aus Brandenburg auch als Wahlhelfende bei der Landtagswahl in Brandenburg eingesetzt werden, mit einer Ausnahme für Bedienstete der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise.

§ 14 Absatz 1 Satz 2 Brandenburgisches Landeswahlgesetz (BbgLWahlG) stellt darauf ab, dass die Mitglieder der Wahlvorstände grundsätzlich aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu berufen sind, wobei sich die Wahlberechtigung hier aus § 5 BbgLWahlG ergibt und sich in erster Linie auf solche Personen bezieht, die ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Monat (zumindest) im Land Brandenburg - also gerade nicht in einem Nachbarbundesland - haben. § 14 Absatz 1 Satz 3 BbgLWahlG lässt eine Ausnahme hiervon ausdrücklich nur für die Bediensteten der Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und Landkreise zu. Auch § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes lässt die Benennung von nicht im Wahlgebiet wohnenden Personen zum Wahlleiter nur für Bedienstete des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises und nicht auch für alle anderen Personen zu.

In der Gesetzesbegründung zur Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (Drucksache 7/7016), heißt es hierzu unter Nummer 13 zu § 14: " Nach den geltenden bundes- und landeswahlrechtlichen Bestimmungen können die Bediensteten der Kommunen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem der Nachbarländer haben, in einen (Brief-)Wahlvorstand für die Europa-, Bundestags- und Kommunalwahlen berufen werden (siehe beispielsweise § 18 Absatz 1 Satz 3 zweiter Teilsatz in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes). Der neue Satz 3 sieht vor, dass dieser Personenkreis auch in einem (Brief-)Wahlvorstand für die Landtagswahl berufen werden kann".