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Einbürgerung

Sie leben als Ausländerin oder Ausländer im Landkreis Oder-Spree und haben Interesse an einer Einbürgerung? Hier finden Sie Informationen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Hinweise zur Mehrstaatigkeit

Die Aufgabe Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ist nach der Gesetzesänderung vom 27. Juni 2024 nicht mehr erforderlich. Bitte beachten Sie dennoch, dass einige Staaten den Verlust der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorsehen, wenn Sie in Deutschland eingebürgert werden. Fragen zur Beibehaltung Ihrer Staatsangehörigkeit richten Sie bitte an Ihre jeweilige Auslandsvertretung.

Beratungen

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen?

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens kann durch die Einbürgerungsbehörde nicht in jedem Einzelfall eine vorherige persönliche Beratung erfolgen. Bitte benutzen Sie dazu die im Internet verfügbaren Quick-Checks.

Beratungen können insbesondere vor der Antragsstellung sinnvoll sein, wenn Sie im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten beziehungsweise Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sind; oder als „Vertragsarbeiter“ in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gearbeitet haben, beziehungsweise als „Gastarbeiter“ vor dem 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und Sie nicht alle unten aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Bitte senden Sie in diesem Falle eine E-Mail mit entsprechenden Nachweisen an einbuergerung@l-os.de.

  • melderechtlicher Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree
  • rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
    • seit 5 Jahren (Regelfall)
    • seit 3 Jahren bei Deutschkenntnissen auf Niveau C1 GER und besonderer Integrationsleistungen
    • seit 3 Jahren als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, sofern die Ehe bereits seit 2 Jahren besteht
  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und dass gegen diese keine Bestrebungen erfolgen
  • Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges
  • einbürgerungsfähiges Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Freizügigkeitsrecht, befristete Aufenthaltserlaubnis mit Ausnahme von: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes)
  • gesicherter Lebensunterhalt für sich und unterhaltspflichtige Familienangehörige ohne Leistungen nach dem Zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch (inklusive nachhaltiger Altersvorsorge)
  • Straffreiheit (Ein Führungszeugnis ist nicht einzureichen)
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens B1)
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (zum Beispiel Leben in Deutschland oder Einbürgerungstest)

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt gemäß § 38 Staatsangehörigkeitsgesetz

  • 255,00 Euro für die Einbürgerung einer Einzelperson
  • 51,00 Euro für die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes.

  • Ausgefülltes aber noch nicht unterschriebenes Antragsformular samt Merkblättern (Zusendung vorab per Post)
  • Nachweise (siehe Checkliste im Antragsformular) als einfache Kopie (Zusendung vorab per Post)
  • Termine zur Sprachprüfung finden Sie auf der Seite der Volkshochschule Oder-Spree
  • Termine zum Einbürgerungstest finden Sie auf der Seite der Volkshochschule Oder-Spree

Sofern Sie die genannten Voraussetzungen vollständig erfüllen, können Sie das Antragsformular ausfüllen, aber noch nicht unterschreiben und mit Nachweisen per Post an

Landkreis Oder-Spree
Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration
Staatsangehörigkeitsbehörde
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

oder per Email an einbuergerung@l-os.de übersenden.

Ihre Unterlagen werden dann gesichtet und Sie werden über die Erfolgsaussichten eines etwaigen Antrages auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in Kenntnis gesetzt. Sofern Sie augenscheinlich die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, wird Ihnen zeitgleich ein Termin zur persönlichen Antragstellung (Leistung der Unterschiften, Einreichung der Originalunterlagen und Entrichtung der Vorschussgebühr) mitgeteilt.

Nach erfolgter persönlicher Antragstellung werden, sofern die Unterlagen und Angaben vollständig sind, die Sicherheitsbehörden angefragt und Sie erhalten nach Abschluss der Antragsprüfung eine Ergebnismitteilung sowie gegebenenfalls einen Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. (Verfahrensabschluss)

Bis zum Verfahrensabschluss sind Einbürgerungsbewerber angehalten alle Änderungen (zum Beispiel Änderung von Kontaktdaten oder Arbeitsverhältnissen, Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren, Wohnortwechsel und so weiter) unaufgefordert mitzuteilen und gegebenenfalls durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Bearbeitungszeiten je nach Einzelfall variieren.

Bitte beachten Sie hierbei, dass die Antragstellung erst mit Leistung der Unterschrift bei persönlicher Vorsprache Vorort erfolgt, da andernfalls nicht gewährleistet werden kann, dass Sie selbst den Antrag unterschrieben und gestellt haben.

Auswirkungen der Gesetzesänderung auf bereits gestellte Anträge

Sie haben bei der Einbürgerungsbehörde bereits einen Antrag gestellt und haben Fragen zu den Auswirkungen? Einige häufige Fragen können wir vielleicht schon klären.

Einen „Vertrauensschutz“ genießen Anträge die bis zum 23. August 2023 gestellt wurden. Auf diese ist gem. § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes bei der Lebensunterhaltssicherung die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden, wenn diese für Sie günstigere Bestimmungen enthielt.

Haben Sie zu einem späteren Zeitpunkt den Antrag gestellt, so wird Ihr Einbürgerungsantrag nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht entsprechend der Gesetzesänderung geprüft.

Sofern Sie noch keinen Antrag auf Entlassung bei Ihrer Auslandsvertretung gestellt haben, brauchen Sie dies auch nicht mehr zu tun. Sollten Sie bereits einen Antrag auf Entlassung bzw. Verzicht gestellt haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrer Auslandsvertretung auf um zu klären ob und wie der Antrag zurückgenommen werden kann. Ein freiwilliger Verzicht ist auch weiterhin möglich.

Zu Fragen des (Wieder-)Erwerbs einer Staatsangehörigkeit wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Auslandsvertretung. § 25 Absatz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz alte Fassung, nach dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit auf Antrag verloren hätten, ist zum 27. Juni 2024 aufgehoben.

Hinweise zur öffentlichen Einbürgerungsfeier

Gemäß § 16 Satz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sollen Einbürgerungsurkunden im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden.

Sollten besonders schützenswerte persönliche Interessen (zum Beispiel Auskunftssperren wegen Gefahr für Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit) einer öffentlichen Einbürgerungsfeier entgegenstehen, oder sollten Sie eine besondere Eilbedürftigkeit der Aushändigung, oder andere Gründe die gegen eine öffentliche Aushändigung sprechen geltend machen wollen, so sind diese Gründe spätestens bei der Einladung den jeweiligen Sachbearbeitern schriftlich mitzuteilen.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des begrenzten Platzangebotes eine Einlasskontrolle durch den Wachschutz des Gebäudes erfolgt. Vorrangig haben die Antragssteller und ihre Angehörigen ein Anrecht auf den Einlass. Bei Störungen der Einbürgerungsfeier wird vom Hausrecht Gebrauch gemacht. Vertreter der Presse werden gebeten sich vorab unter integration@l-os.de anzumelden.

  • 25. November 2024
  • 27. November 2024

Die Einbürgerungsfeiern finden jeweils um 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Kreisverwaltung statt: Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration, Haus J, Raum 205, Liebknechtstr. 13, 15848 Beeskow

Bitte beachten Sie, dass sich kurzfristig Änderungen ergeben können. Diese werden durch Aushang bekannt gegeben.