Inhalt

Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration sind die besonderen Voraussetzungen nach § 25b AufenthG zu erfüllen.

Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

  • Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Duldung sein.
  • Die Duldung muss unabhängig von der Antragstellung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erteilt worden sein.
  • Das Asylverfahren muss bestandskräftig abgeschlossen sein.
  • Ununterbrochener erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet seit acht Jahren.
  • Mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft, ist ein ununterbrochener erlaubter, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren erforderlich.
  • Seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d.

Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass

  • der Lebensunterhalt überwiegend eigenständig gesichert wird
  • oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG gesichert wird,
  • hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des A2-Niveaus nachgewiesen werden
  • der Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs der schulpflichtigen Kinder vorliegt
  • die Identität geklärt und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist

Versagensgründe

  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
  • ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG vorliegt

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kommt für den Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit dem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben ebenso in Betracht.

Neben den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen des § 25b AufenthG sind die entsprechenden Vorschriften des § 10 AufenthG sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten.

Wie kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen?

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie die auf dieser Seite ersichtlichen Anträge verwenden.

Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen, senden Sie an die Ausländerbehörde des Landkreis Oder-Spree.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind gemäß der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung entsprechende Nachweise beizubringen.

Folgende Nachweise sind grundlegend vorzulegen:

  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag
  • Gehaltsnachweise der jeweils letzten drei Monate (bei Barauszahlungen ist der Nachweis über die Auszahlung in Form von Quittungen und Belegen nachzuweisen) und
  • Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen für alle im Haushalt lebenden Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (Bescheid AsylbLG einschließlich Berechnungsbogen, Bescheid Arbeitslosengeld 1, u.a.)
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • Identitätsdokumente
  • Nationalpass oder Passersatz im Original (sofern diese nicht bereits in der Ausländerbehörde vorliegen)
  • Nachweis über hinreichende Deutschkenntnisse A2-Niveau
  • Aktuelle Schulbescheinigung der schulpflichtigen Kinder
  • ggf. Nachweis über sonstige Integrationsleistungen

Die Ausländerbehörde behält sich vor weitere Nachweise und Unterlagen im Antragsverfahren anzufordern.

Hierbei ist zu beachten, dass der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Mitwirkungspflichten des Ausländers sind im § 82 AufenthG geregelt.

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen bereits bei Antragstellung vorliegen bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein und nachgewiesen werden.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden Gebühren in Höhe der jeweiligen Gebühr über den Aufenthaltstitel erhoben. Die jeweiligen Gebühren können der jeweiligen Gebührenverordnung entnommen werden.