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Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

Der Landkreis führte 2017 die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für alle Flüchtlinge ein. Dabei kooperiert der Landkreis mit der mkk - meine Krankenkasse (ehemals BKK VBU). Die Vereinbarung erfasst die Flüchtlinge, die die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes verlassen haben und dem Landkreis Oder-Spree zugewiesen wurden. Die Kosten der Gesundheitsversorgung werden vom Land übernommen.

Mit der elektronische Gesundheitskarte wird der Verwaltungsaufwand reduziert, denn sie vereinfacht für die Asylsuchenden und den Landkreis gleichermaßen das bisherige Verfahren. Die Karteninhaber gehen dann direkt zum Arzt und müssen sich nicht vorab im Amt für Ausländerangelegenheit einen Behandlungsschein ausstellen lassen. Der Arzt rechnet direkt mit der Krankenkasse und diese mit dem Landkreis ab. Die Beitragszahler der Krankenkassen werden dadurch nicht belastet, da das Land die Kosten trägt. Der Leistungsumfang orientiert sich an den Vorgaben des §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Daher wird es auch weiterhin Einschränkungen gegenüber den Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte geben. Die Gesundheitskarte gilt ausschließlich für die Akutbehandlung, nicht für Zusatzleistungen. Die elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge ist analog zu den herkömmlichen Krankenkassenkarten gestaltet und mit einem Passbild versehen.

Sprachmittlerleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen sind keine Gesundheitsleistungen und werden daher nicht über die Gesundheitskarte erstattet. Auf Antrag werden Sprachmittlerleistungen in begründeten Fällen von der Leistungsbehörde übernommen. Die Anträge sind beim Amt für Ausländerangelegenheiten und Integration einzureichen. Einzelheiten zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt.

Antrag auf Kostenübernahme einer Sprachmittlung

Diese Hinweise dienen dem Antrag auf Kostenübernahme nach § 6 beziehungsweise § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für eine Sprachmittlerleistung im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen.

Allgemeines

Die Beauftragung einer Sprachmittlerleistung erfolgt durch die Patientin beziehungsweise den Patienten selbst und nicht durch den Landkreis Oder-Spree. Ein Vertragsverhältnis wird damit ausschließlich zwischen der Patientin beziehungsweise dem Patienten und der Sprachmittlerin beziehungsweise dem Sprachmittler begründet. Sprachmittlerleistungen im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen (ambulant oder stationär) sind keine Gesundheitsleistungen und werden daher nicht von den Krankenkassen erstattet. Die Kosten können nach § 6 beziehungsweise § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von der für die Patientin oder den Patienten zuständigen Leistungsbehörde übernommen werden.

Antrag

Grundsätzlich ist ein Antrag auf Kostenübernahme für Sprachmittlerleistungen im Rahmen einer medizinischen Behandlung mindestens eine Woche vor der Behandlung zu stellen und genehmigen zu lassen. Die Beantragung erfolgt mit dem Formular: Antrag auf Kostenübernahme einer Sprachmittlung. Bitte senden Sie dieses mit dem Betreff „Sprachmittlung“ per E-Mail an:integration@l-os.de In Ausnahmefällen, wie beispielsweise einer Notfallbehandlung, einer psychiatrischen Krisenintervention oder wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht länger aufgeschoben werden kann, ist die Kostenübernahme unter Umständen auch rückwirkend möglich. Wenden Sie sich für diesen Fall bitte per E-Mail an: integration@l-os.de.

Hinweise zur Kostenübernahme

Erstattungsfähig sind Sprachmittlertätigkeiten (Gruppe 1) und Diplom-Dolmetschertätigkeiten (Gruppe 2), welche aufgrund der Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes erforderlich sind.

Das bedeutet, dass die Kostenübernahme für eine fachkundigen Sprachmittlerin beziehungsweise für einen fachkundigen Sprachmittler nur dann gewährt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und ohne Sprachmittlung keine Behandlung möglich ist.

Ob und in welchem Umfang Sprachmittlerdienste erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Von Relevanz sind dabei insbesondere der Grad der Verständigungsmöglichkeit und die Erforderlichkeit einer Kommunikation zwischen Leistungsberechtigte beziehungsweise Leistungsberechtigten und Arzt beziehungsweise Ärztin oder Zahnarzt beziehungsweise Zahnärztin für eine wirksame Behandlung. Dies kann nach Art und Schwere der Krankheit sowie dem Inhalt der notwendigen ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Behandlung differieren.

Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung einer Sprachmittlerin beziehungsweise eines Sprachmittlers ist von der Leistungsberechtigten beziehungsweise von dem Leistungsberechtigten darzulegen und zu beweisen.

Leistungen können nach § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.

Die Leistungsberechtigte beziehungsweise der Leistungsberechtigte hat vom Arzt beziehungsweise Ärztin eine Bescheinigung zur Erforderlichkeit eines Sprachmittlers beziehungsweise Sprachmittlerin vorzulegen. Erst nach Vorlage der Bescheinigung können diese Kosten anerkannt werden. Hierzu benutzen Sie bitte das Formular: Bestätigung der erbrachten Sprachmittlung.

Wegen des auch für das Asylbewerberleistungsgesetz geltenden Nachrangrundsatzes (vergleiche § 8 Absatz 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes), hat der Leistungsberechtigte beziehungsweise die Leistungsberechtigte zunächst alle Möglichkeiten einer unentgeltlichen Sprachmittlung durch Verwandte, Bekannte oder ihm sonst nahestehende Personen auszuschöpfen. Daher muss durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin zunächst abgeprüft werden, ob der Leistungsberechtigte beziehungsweise die Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.

Diplom-Dolmetschertätigkeiten werden nur erstattet, wenn die Befähigung zur Dolmetscherin beziehungsweise zum Dolmetscher durch ein Studium oder Industrie- und Handelskammer-Abschluss mit Belegen nachgewiesen werden. Die Erstattung kommt nur bei psychiatrischen Behandlungen und Operationsvorbereitungen sowie besonders komplexen Fällen in Betracht. Nehmen Sie wenn möglich dringend vorab Kontakt zu uns auf, wenn die Inanspruchnahme einer Diplom-Dolmetschertätigkeit beabsichtigt wird.

Eine Zahlung direkt an den Sprachmittler beziehungsweise die Sprachmittlerin oder den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin kann nur erfolgen, wenn zuvor die Abtretungserklärung des Patienten beziehungsweise der Patientin hinsichtlich des oben genannten Anspruchs vorgelegt wurde.

Höhe der Kostenübernahme

Die Höhe der Kostenübernahme richtet sich nach der Komplexität des zu übersetzenden Sachverhaltes, welche im Antrag anzugeben ist.

Es wird nachfolgende Vergütung je Zeitstunde übernommen:

  • Gruppe 1 (48 Euro netto): Für Sprachmittlerinnen und Sprachmittler mit entsprechender Qualifikation fürdie Übersetzung bei Arztbesuchen mit Standardbehandlung und Anamnese.
  • Gruppe 2 (52 Euro netto): Für Diplom-Dolmetscherinnen und Dolmetscher für psychiatrischeBehandlungen und Operationsvorbereitungen sowie besonders komplexe Fälle.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um Zeitstunden (60 Minuten) pro Einheit handelt. Angefangene Stunden werden je Minute zu einem Sechzigstel multipliziert mit dem Stundensatz vergütet. Fahrtkosten werden in Höhe von maximal 0,44 Euro pro Kilometer erstattet. Es wird höchstens die Kilometeranzahl der Entfernung zwischen beauftragten Sprachmittlerdienst (Dienstsitz) zum behandelnden Arzt beziehungsweise Ärztin erstattet. Die Umsatzsteuer wird erstattet, wenn der Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin oder der Sprachmittler beziehungsweise die Sprachmittlerin gegenüber dem Leistungsträger schriftlich erklärt, dass er beziehungsweise sie beim Finanzamt umsatzsteuerpflichtig geführt wird und dass er beziehungsweise sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen wird. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.