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Aufenthaltsgestattung, Duldung, freiwillige Rückkehr

Asylverfahren und Zuweisungsentscheidung

Die Registrierung als Asylbegehrender und vorübergehende Aufnahme erfolgt in der Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt.

Der Asylantrag wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt. Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sowie das Verwaltungsgericht gebunden.

Die Zentrale Ausländerbehörde entscheidet mittels Zuweisungsentscheidung in welchen Landkreis der Asylbewerber zugewiesen wird. Der Ausländer ist dann verpflichtet, in der im Zuweisungsbescheid genannten Unterkunft seinen Wohnsitz zu nehmen.

Während des Asylverfahrens gilt der Aufenthalt als gestattet und der Asylbewerber unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes.

Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Wohnsitzauflage

Mit der Zuweisung mittels Zuweisungsentscheidung wird ein Asylbewerber in den Landkreis verteilt. Dort wird er in der Regel zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht.

Mit der sogenannten Wohnsitzauflage ist der Asylbewerber verpflichtet an dem in der Zuwendungsentscheidung genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Der Asylbewerber ist somit in der Wahl seines Wohnortes nicht frei und an die Entscheidung der Behörde gebunden.

Umverteilung

Eine landesinterne oder länderübergreifende Umverteilung kann auf Antrag zum Beispiel zum Zweck der Familienzusammenführung oder anderen humanitären Gründen erfolgen. Ein Umverteilungsantrag ist grundlegend bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen und Bedarf der Zustimmung durch die Zuzugsbehörde. Ein Umverteilungsantrag ist nur zulässig solange das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Streichung der Wohnsitzauflage für Asylbewerber

Sofern der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist, hat der Asylbewerber die Möglichkeit einen Antrag auf Streichung beziehungsweise Änderung der Wohnsitzauflage zu stellen. Bei landesinternen oder länderübergreifenden Umzügen ist zunächst die Zustimmung der Zuzugsbehörde einzuholen.

Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet nach Asylantragstellung zunächst über die Zuständigkeit und Zulässigkeit des Asylantrags.

Stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass es für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, erfolgt die Prüfung des vorgetragen Schutzbedürfnisses.

Die Entscheidung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird der Ausländerbehörde, an dem der Ausländer wohnhaft ist, mitgeteilt. Sofern gegen den Asylbescheid Klage erhoben wurde, teilt das Verwaltungsgericht der Ausländerbehörde die Entscheidung des Klageverfahrens mit.

Wird dem Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens ein nach § 3 bis 4 Asylgesetz in Verbindung mit § 60 Aufenthaltsgesetz vorliegender Schutzstatus oder ein Abschiebeverbot anerkannt, erteilt die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (1) bis (3) Aufenthaltsgesetz.

Wird der Asylantrag des Antragstellers abgelehnt, ist der Ausländer verpflichtet innerhalb einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gesetzten Frist auszureisen. Die Ausländerbehörde prüft dahingehend, ob zunächst tatsächliche oder rechtliche Abschiebehindernisse vorliegen. Liegen sogenannte Abschiebe- und Ausreisehindernisse vor, setzte die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aus (Duldung). Die Ausreisepflicht des Geduldeten bleibt jedoch weiterhin bestehen und der Geduldete ist verpflichtet an der Beseitigung der Ausreisehindernisse mitzuwirken.

Ist die Abschiebung aufgrund fehlender Mitwirkung des Geduldeten oder Verweigerung der Ausreise ausgesetzt, kann die Ausländerbehörde zum Beispiel die Ausübung einer Beschäftigung versagen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten.

Streichung der Wohnsitzauflage für Geduldete

Bei vollziehbar Ausreisepflichtigen kann eine Änderung der Wohnsitzauflage im Sinne des § 61 Aufenthaltsgesetz beantragt werden, wenn beispielweise der Lebensunterhalt gesichert ist oder vergleichbare humanitäre Gründe vorliegen. Bei länderübergreifenden Umzügen ist die Zustimmung durch die Zuzugsbehörde erforderlich.

Beschäftigung, Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern und Geduldeten

Der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Geduldeten bedarf grundsätzlich der Zustimmung durch die Ausländerbehörde. Hierbei sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten. Einen Überblick über die Beantragung einer Beschäftigungserlaubnis, Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und allgemeine Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten Sie auf der Themenseite: Beschäftigung, Erwerbstätigkeit für Asylbewerber und Geduldete.

Für länger Geduldete, die Ihren Lebensunterhalt bereits dauerhaft durch Erwerbstätigkeit eigenständig sichern, besteht die Möglichkeit eine Beschäftigungsduldung zu beantragen. Für welchen Personenkreis die Regelungen gelten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und allgemeine Informationen für Arbeitgeber und Antragsteller erhalten Sie auf der Themenseite: Beschäftigungsduldung.

Berufsausbildung

Die Berufsausbildung ist ein wichtiges Element der Förderung qualifizierter Beschäftigung für Asylbewerber und Geduldete.Jedoch bedarf die Aufnahme einer Berufsausbildung grundsätzlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde. Daher ist auch hier vor Beginn der Ausbildung ein Antrag bei der Ausländerbehörde zu stellen. Informationen zur Berufsausbildung für Asylbewerber und Geduldete erhalten Sie auf der Themenseite: Die Berufsausbildung.

Geduldete Ausländer haben die Möglichkeit einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu stellen, sofern der Ausübung der Berufsausbildung vorab zugestimmt wurde. Informationen zur Ausbildungsduldung erhalten Sie auf der Themenseite: Ausbildungsduldung.

Fragen zum Thema Beschäftigung und Ausbildung, sowie Ausbildungsduldung beantworten die Mitarbeiter der Ausländerbehörde ausführlich in einem persönlichen Gespräch.

Aufenthaltserlaubnis

Für geduldete Ausländer bestehen gesonderte Vorschriften die den Zugang zu einer Aufenthaltserlaubnis regeln. Neben familiären Gründen, welche im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, können abgelehnte Asylbewerber aus humanitären Gründen, zum Beispiel aufgrund Ihrer besonderen langjährigen Integrationsleistung, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Für den Zugang zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Asylbewerber, abgelehnte Asylbewerber und Geduldete sind im Besonderen die gesetzlichen Vorschriften nach § 10 Aufenthaltsgesetz zu beachten.Informationen und allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie auf der Themenseite: Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Informationen zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden nach § 25a Aufenthaltsgesetz erhalten Sie auf der Themenseite: Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden.

Informationen zur Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration nach § 25b Aufenthaltsgesetz erhalten Sie auf der Themenseite: Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration.

Förderprogramm für die freiwillige Rückkehr

Das Bundesprogramm StarthilfePlus bietet in Ergänzung des Bund-Länder-Programms REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany, Government Assisted Repatriation Programme) eine zusätzliche finanzielle Unterstützung

  • für Asylsuchende, die sich bei geringen Erfolgsaussichten im Asylverfahren schon während des Verfahrens,
  • spätestens jedoch innerhalb der gesetzten Ausreisefrist, für eine freiwillige Ausreise entscheiden.

Für Geduldete, vollziehbar Ausreisepflichtige und Folge- beziehungsweise Zweitasylantragstellende bietet das Programm eine Übergangsregelung. StarthilfePlus wird – aufbauend auf dem Bund-Länder-Programm REAG/GARP – von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes durchgeführt. Eine Rückkehrberatung wird durch den Fachberatungsdienst durchgeführt. Informationen zur Beratungsstelle der Internationalen Organisation für Migration im Landkreis Oder Spree finden Sie auf der Internetseite: www.returningfromgermany.de.

Hinweis

Bitte beachten Sie die Foto-Mustertafel, der die Qualitätsmerkmale zu entnehmen sind, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in amtlichen Dokumenten (Aufenthaltsgestattung, Duldung, Aufenthaltstiteln) gewährleisten.