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Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. Je nach Vorschrift variieren diese gemäß Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen bereits bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang (nicht länger als sechs Monate) mit dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein und nachgewiesen werden.

Die Ausländerbehörde ist gehalten weitere Nachweise und Unterlagen im Antragsverfahren abzufordern.

Das zur Beantragung notwendige Formular steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung, ebenso die Foto-Mustertafel, der die Qualitätsmerkmale zu entnehmen sind, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen und Aufenthaltstiteln gewährleisten.

Die von der Ausländerbehörde angebotenen Dienstleistungen bzw. durchgeführten Maßnahmen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. In Ausnahmefällen kann die anfallende Verwaltungsgebühr ermäßigt oder von ihr befreit werden. Genaueres hierzu kann in der bundesweit geltenden Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nachgelesen werden.

Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den am häufigsten beantragten Formen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

Sie sind als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt und die Gründe für Ihre Anerkennung liegen weiterhin vor oder Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie zunächst seit drei Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, § 25 Absatz 2 (GfK) oder § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz sein, wobei die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens mit angerechnet werden.

Außerdem muss Ihr Lebensunterhalt dauerhaft weit überwiegend gesichert sein. Das ist der Fall, wenn der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II mindestens zu 75 Prozent durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist. Außerdem zählt zur Sicherung des Lebensunterhalts eine ausreichende Krankenversicherung. Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.

Weiterhin müssen Sie die deutsche Sprache beherrschen (Niveau C1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet („Leben in Deutschland“) nachgewiesen werden.

Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und des Beherrschens der deutschen Sprache kann nicht abgesehen werden.

Weiterhin muss ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehörigen vorhanden sein. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad und WC ist als ausreichend anzusehen, wenn die Wohnungsgröße 12 Quadratmeter pro Person umfasst. Kinder unter zwei Jahren werden für die Berechnung nicht mitgezählt. Wohnraum ist eine auf Dauer angelegte Unterkunft, die regelmäßig aus eigenen Mitteln finanziert wird. Flüchtlingsunterkünfte erfüllen nicht die Voraussetzung.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag, Grundbuchauszug
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • letzte sechs Verdienstnachweise
  • Berufserlaubnis, wenn erforderlich
  • Zertifikat Deutschkurs C1
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis

Sie sind als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt und die Gründe für Ihre Anerkennung liegen weiterhin vor oder Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie zunächst seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 1, § 25 Absatz 2 (GfK) oder § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz sein, wobei die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens mit angerechnet werden.

Außerdem muss Ihr Lebensunterhalt dauerhaft überwiegend gesichert sein. Das ist der Fall, wenn der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweites Buch Sozialgesetzbuch mindestens zu 51 Prozent durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist. Außerdem zählt zur Sicherung des Lebensunterhalts eine ausreichende Krankenversicherung. Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zum Einkommen auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden.

Weiterhin müssen hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A2) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet („Leben in Deutschland“) nachgewiesen werden.

Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und der hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache kann nur abgesehen werden, wenn Sie sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Entsprechenden Nachweise sind zu erbringen. Von der Erbringung von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann weiterhin unter anderem abgesehen werden, wenn Sie bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt waren oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war (hier ist nicht die Kindererziehung gemeint). Ebenso wird von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung abgesehen, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben. Diese liegt ab dem Geburtsjahr 1964 bei 67 Jahren.

Weiterhin muss ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehörigen vorhanden sein. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad und WC ist als ausreichend anzusehen, wenn die Wohnungsgröße 12 Quadratmeter pro Person umfasst. Kinder unter zwei Jahren werden für die Berechnung nicht mitgezählt. Wohnraum ist eine auf Dauer angelegte Unterkunft, die regelmäßig aus eigenen Mitteln finanziert wird. Flüchtlingsunterkünfte erfüllen nicht die Voraussetzung.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag, Grundbuchauszug    
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • letzte sechs Verdienstnachweise
  • Berufserlaubnis, wenn erforderlich
  • Zertifikat Deutschkurs A2
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis

Zum Erteilungszeitpunkt 16 oder 17 Jahre alt

Sie sind 16 oder 17 Jahre alt und als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt und die Gründe für Ihre Anerkennung liegen weiterhin vor oder Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres (16. Geburtstag) seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anerkennung sein, wobei die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens mit angerechnet werden.  

Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Auch Volljährige haben einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres die Voraussetzungen erfüllt haben.

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten, Zwölften oder Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert sein oder Sie müssen sich momentan in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

Davon kann abgesehen werden, wenn Sie die Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Geeignete Nachweise für die Prüfung sind beizubringen. Der Bezug von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist möglich.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweis Lebensunterhaltssicherung oder
  • Nachweis Ausbildungsverhältnis mit aktueller Schulbescheinigung

Zum Erteilungszeitpunkt volljährig

Sie sind als Minderjähriger eingereist und nun über 18 Jahre alt, als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt und die Gründe für Ihre Anerkennung liegen weiterhin vor oder Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anerkennung müssen Sie minderjährig gewesen sein und die Aufenthaltserlaubnis nunmehr seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzen, wobei die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens mit angerechnet werden.  

Weiterhin müssen Sie mindestens ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) besitzen. Hiervon ist auszugehen, wenn Sie länger als vier Jahre im Bundesgebiet eine deutschsprachige Schule besucht haben und im Fach Deutsch mindestens ein „ausreichend“ erzielt wurde. Außerdem ist davon auszugehen, wenn Sie sich im täglichen Leben in Ihrer Umgebung selbständig ohne Sprachmittler sprachlich zurechtfinden und entsprechend Ihrem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können.

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten, Zwölften oder Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert sein oder Sie müssen sich momentan in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

Davon kann abgesehen werden, wenn Sie die Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Geeignete Nachweise für die Prüfung sind beizubringen. Der Bezug von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist möglich.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweis Lebensunterhaltssicherung oder
  • Nachweis Ausbildungsverhältnis mit aktueller Schulbescheinigung
  • Zertifikat B1 oder Nachweis vier Jahre Schulbesuch und letztes Schulzeugnis
  • Führungszeugnis

Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen

Sie sind seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22, § 23, § 24, § 25, § 104a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 oder § 104b Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende. Die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens werden mit angerechnet.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss Ihre Identität geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Ausnahmen von der Passpflicht können nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Ausnahmefall erfolgen, wenn Ihnen die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich ist.

Außerdem muss Ihr Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sein. Das ist der Fall, wenn der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie titulierte beziehungsweise titulierbare gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebender gesetzlicher Unterhaltsberechtigter vollständig erfüllt sind. Außerdem zählt zur Sicherung des Lebensunterhalts eine ausreichende Krankenversicherung.

Weiterhin müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden (Beitragsleistungen). Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft genügt es, wenn die Nachweise zur Altersvorsorge von einem Ehegatten erbracht werden. Bei Auszubildenden in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt wird von der Voraussetzung abgesehen.

Außerdem müssen ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet („Leben in Deutschland“) nachgewiesen werden. Bei Aufenthaltstitel, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurden, sind nur einfache mündliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 notwendig.

Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung, der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und des Nachweises von Altersversorgung kann nur abgesehen werden, wenn Sie sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Entsprechenden Nachweise sind zu erbringen. Von der Erbringung von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann weiterhin unter anderem abgesehen werden, wenn Sie bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt waren oder wenn wegen der Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen der Besuch eines Integrationskurses auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war (hier ist nicht die Kindererziehung gemeint).

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag, Grundbuchauszug
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • letzte sechs Verdienstnachweise
  • Nachweis 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge
  • Berufserlaubnis, wenn erforderlich
  • Zertifikat Deutschkurs B1
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis
Für Personen die als Minderjährige eingereist und zum Erteilungszeitpunkt 16 oder 17 Jahre alt sind

Sie sind 16 oder 17 Jahre alt und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22, § 23, § 24, § 25, § 104a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 oder § 104b Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Kinder im Alter von 16 bis 17 Jahren dürfen den Antrag nicht selbst stellen. Sie müssen deshalb von mindestens einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen Sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres (16. Geburtstag) seit fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf der oben genannten Grundlage sein, wobei die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens mit angerechnet werden.  

Die Niederlassungserlaubnis kann frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres erteilt werden. Auch Volljährige haben einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage, wenn sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres die Voraussetzungen erfüllt haben.

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss Ihre Identität geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Ausnahmen von der Passpflicht können nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Ausnahmefall gemacht werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich ist.

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten, Zwölften oder Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert sein oder Sie müssen sich momentan in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

Davon kann abgesehen werden, wenn Sie die Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Geeignete Nachweise für die Prüfung sind beizubringen. Der Bezug von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist möglich.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweis Lebensunterhaltssicherung oder
  • Nachweis Ausbildungsverhältnis mit aktueller Schulbescheinigung

Für Personen die als Minderjährige eingereist und zum Erteilungszeitpunkt volljährig sind

Sie sind als Minderjähriger eingereist und nun über 18 Jahre alt, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 22, § 23, § 24, § 25, § 104a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 oder § 104b Absatz 1 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Seite 1 Aufenthaltsgesetz dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Anerkennung müssen Sie minderjährig gewesen sein und die Aufenthaltserlaubnis nunmehr seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen besitzen, wobei die Zeiten des vorangegangenen Asylverfahrens mit angerechnet werden.  

Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss Ihre Identität geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Ausnahmen von der Passpflicht können nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Ausnahmefall gemacht werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich ist.

Weiterhin müssen Sie mindestens ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) besitzen. Hiervon ist auszugehen, wenn Sie länger als vier Jahre im Bundesgebiet eine deutschsprachige Schule besucht haben und im Fach Deutsch mindestens ein „ausreichend“ erzielt wurde. Außerdem ist davon auszugehen, wenn Sie sich im täglichen Leben in Ihrer Umgebung selbständig ohne Sprachmittler sprachlich zurechtfinden und entsprechend Ihrem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können.

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten, Zwölften oder Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert sein oder Sie müssen sich momentan in einem Ausbildungsverhältnis befinden, das zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Eine Berufsvorbereitung, berufliche Grundausbildung oder ein Praktikum führen nicht zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss.

Davon kann abgesehen werden, wenn Sie die Voraussetzungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Geeignete Nachweise für die Prüfung sind beizubringen. Der Bezug von Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist möglich.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen.

Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweis Lebensunterhaltssicherung oder
  • Nachweis Ausbildungsverhältnis mit aktueller Schulbescheinigung
  • Zertifikat B1 oder Nachweis vier Jahre Schulbesuch und letztes Schulzeugnis
  • Führungszeugnis

Sie sind seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Aufenthaltsgesetz – wobei Zeiten mit einem nationalen Visum mit angerechnet werden - und die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihrem Ehegatte oder Lebenspartner, Kind oder Elternteil besteht ohne Unterbrechung seit drei Jahren und auch weiterhin, dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde zusammen mit dem deutschen Familienangehörigen ist für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis notwendig.

Ebenso notwendig ist eine geklärte Identität und die Erfüllung der Passpflicht. Ausnahmen von der Passpflicht können nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im Ausnahmefall gemacht werden, wenn Ihnen die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich ist.

Außerdem muss Ihr Lebensunterhalt dauerhaft gesichert sein. Der Lebensunterhalt (einschließlich der der ausländischen Familienangehörigen) muss aus eigenem Einkommen gesichert sein. Die Nachweise zum Einkommen können auch durch den Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner erbracht werden. Weiterhin zählt zur Sicherung des Lebensunterhalts eine ausreichende Krankenversicherung.

Außerdem müssen ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet („Leben in Deutschland“) nachgewiesen werden. Bei Aufenthaltstitel, die vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurden, sind nur einfache mündliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1 notwendig.

Von den Voraussetzungen der Lebensunterhaltssicherung und der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache kann nur abgesehen werden, wenn Sie sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen können. Entsprechenden Nachweise sind zu erbringen.

Weiterhin muss ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehörigen vorhanden sein. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche, Bad und WC ist als ausreichend anzusehen, wenn die Wohnungsgröße 12 Quadratmeter pro Person umfasst. Kinder unter zwei Jahren werden für die Berechnung nicht mitgezählt. Wohnraum ist eine auf Dauer angelegte Unterkunft, die regelmäßig aus eigenen Mitteln finanziert wird.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag, Grundbuchauszug    
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • letzte sechs Verdienstnachweise
  • Zertifikat Deutschkurs B1
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis

Haben Sie einen ausländischen qualifizierten Berufsabschluss, welcher in Deutschland anerkannt ist, dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage müssen Sie zunächst vier Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 18a, § 18b oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes (beziehungsweise vor dem 1. März 2020: § 18 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 20 Aufenthaltsgesetz) sein und einen Arbeitsplatz haben, der von Ihnen besetzt werden darf.

Weiterhin müssen Sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen haben.

Sie müssen ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet („Leben in Deutschland“) nachweisen und im Besitz einer für die Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis sein – soweit erforderlich.

Ihr Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung und ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen muss gesichert sein.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag,Grundbuchauszug    
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • letzte sechs Verdienstnachweise
  • Nachweis 48 Monate Rentenversicherungsbeiträge
  • Anerkennung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung
  • Berufserlaubnis - wenn erforderlich
  • Zertifikat Deutschkurs B1
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis

Haben Sie eine qualifizierter inländische Berufsausbildung oder Studium erfolgreich absolviert oder eine Externenprüfung nach § 45 Absatz 2 BBG, § 37 Absatz 2 Handwerksordnung abgelegt, dann ist diese Rechtsgrundlage die für Sie zutreffende.

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage müssen Sie zunächst zwei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 18a, § 18b oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes (beziehungsweise vor dem 1. März 2020: § 18 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 20 Aufenthaltsgesetz) sein und einen Arbeitsplatz haben, der von Ihnen besetzt werden darf.

Weiterhin müssen Sie mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen haben.

Sie müssen ausreichend Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau B1) und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet („Leben in Deutschland“) nachweisen und im Besitz einer für die Ausübung Ihrer Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis sein – soweit erforderlich.

Ihr Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung und ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen muss gesichert sein.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag, Grundbuchauszug    
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • letzte sechs Verdienstnachweise
  • Nachweis 24 Monate Rentenversicherungsbeiträge
  • Nachweis inländischer Abschluss
  • Berufserlaubnis - wenn erforderlich
  • Zertifikat Deutschkurs B1
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis

Sie sind Inhaber einer Blauen Karte EU, dann kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn Sie unter anderem seit mindestens 33 Monaten einer Beschäftigung mit einer Blauen Karte EU nachgehen und für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, sowie einfache Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen können.

Die Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn ausreichend Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden können.

Ihr Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung und ausreichend Wohnraum für Sie und Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen muss gesichert sein.

Im Übrigen dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, kein Ausweisungsinteresse oder Ausweisungsgrund und keine Beeinträchtigungen der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestehen, Ihre Identität muss geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Außerdem müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Oder-Spree haben.

Mit der Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Benötigte Unterlagen (in Kopie):

  • Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Reisepass
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • ein aktuelles biometrisches Foto
  • Mietvertrag, Grundbuchauszug    
  • Arbeitsvertrag
  • Aktuelle Arbeitgeberbestätigung
  • Letzte sechs Verdienstnachweise
  • Nachweis 21/33 Monate Rentenversicherungsbeiträge
  • Berufserlaubnis - wenn erforderlich
  • Zertifikat Deutschkurs B1/ A1
  • Zertifikat Leben in Deutschland
  • Führungszeugnis