Infektionsschutz
Zweck des Infektionsschutzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Masernschutz
Für die Umsetzung im Landkreis Oder- Spree sind vor allem die Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgeblich. Diese Neuregelungen sind ab dem 1. März 2020, in Teilen mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2022, umzusetzen. Die jeweilige Leitung der Einrichtung ist verantwortlich, den ausreichenden Masernschutz zu kontrollieren und gegebenenfalls das Gesundheitsamt zu informieren. Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ soll insbesondere Kinder besser vor Masern schützen.
Nachweispflichtige Personen
Beschäftigte
- die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
- in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime) oder
- in einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder
- in einer medizinischen Einrichtung, wie beispielsweise einem Krankenhaus, einer Arzt- beziehungsweise Zahnarztpraxis oder im Rettungsdienst tätig werden oder tätig sind.
Eine Tätigkeit wird auch angenommen, wenn sich Personen nicht ständig, aber regelmäßig (wiederkehrend) in den zuvor genannten Einrichtungen aufhalten. Damit unterliegen auch Praktikanten, Ehrenamtliche sowie Dienstleistungspersonal, wie zum Beispiel Angehörige von Küchen-, Reinigungs- oder Reparaturdiensten, dem neuen Infektionsschutzgesetz. Ein Arbeitsvertrag mit der Einrichtung muss also nicht zwingend bestehen und trotzdem ein Masernschutz gegeben sein.
Betreute
- die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und
- in einer sogenannten Gemeinschaftseinrichtung (Kindertageseinrichtungen und -horte, Kindertagespflege im Sinne von § 43 des Achten Buiches Sozialgesetzbuch, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) aufgenommen werden sollen oder
- die bereits seit vier Wochen in einem Heim oder einer heimähnlichen Struktur für Minderjährige beziehungsweise einer Einrichtung zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern aufgenommen wurden.
Verfahrensablauf
Der Nachweis über den ausreichenden Masernschutz kann in folgender Form erbracht werden und ist der Leitung der Einrichtung vorzulegen:
- Impfausweis oder Impfbescheinigung oder ein ärztliches Zeugnis über die erfolgten Masernschutzimpfungen (es muss ersichtlich sein, dass zwei Impfungen durchgeführt wurden),
- ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern besteht oder aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung nicht möglich ist oder
- die Bestätigung durch eine staatliche Stelle oder die Leitung einer zuvor genannten Einrichtung, dass einer der vorgenannten Nachweise bereits vorgelegt wurde (Dokumentenverweis).
Kindertagespflegestellen sind für einen ausreichenden Masernschutz individuell verantwortlich.
Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis ihr gegenüber zu erbringen ist. Der Nachweis ist geeignet zu dokumentieren. Es sollte ein Vermerk oder das ärztliche Zeugnis zur Akte genommen werden. Von einer Kopie des Impfausweises wird abgeraten, da dieser auch andere als die gesetzlich geforderten Daten enthält.
Personen, die bereits am 1. März 2020 in einer der zuvor genannten Einrichtungen betreut wurden und noch werden oder tätig waren und noch sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorlegen.
Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann oder ein Nachweis seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen oder zu vervollständigen, oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen.
Die Leitung der Einrichtung informiert das Gesundheitsamt, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen und kein ausreichender Masernschutz vorliegt. Die Datenübermittlung ist gesetzlich angeordnet und damit auch ohne Einwilligung der betroffenen Person datenschutzrechtlich zulässig.
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Fehlender Masernschutznachweis
Fehlt der nach dem Infektionsschutzgesetz erforderliche, ausreichende Masernschutz, ergeben sich je betroffenem Personenkreis unterschiedliche Folgen.
Betreute
Personen, die ab Vollendung des ersten Lebensjahres den zuvor genannten Nachweis nicht erbringen können, dürfen nicht in Kindertageseinrichtungen und -horten oder Tagespflegestellen aufgenommen werden. In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen darf eine Aufnahme nur erfolgen, sofern eine gesetzliche Schulpflicht besteht.
Personen, die bereits vier Wochen in Heimen oder heimähnlichen Strukturen für Minderjährige oder in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, müssen den Nachweis innerhalb weiterer vier Wochen erbringen. Der Nachweis muss also noch nicht zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung vorliegen, sondern kann nachgeholt werden.
Hat eine Aufnahme in den genannten Einrichtungen bereits vor dem 1. März 2020 stattgefunden, ist der Nachweis bis zum 31. Juli 2022 vorzulegen. Erfolgt der Nachweis nicht, ist unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren.
Betreute dürfen ausnahmsweise in die Einrichtungen aufgenommen werden, wenn sich aus einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern, beispielsweise wegen einer vorübergehenden Erkrankung, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann. Auch in diesem Falle ist das Gesundheitsamt zu informieren.
Bestandspersonal (Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2020)
Bestandspersonal, das in den zuvor genannten Einrichtungen bereits vor dem 1. März 2020 tätig war und noch ist, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2022 gegenüber der Einrichtungsleitung erbringen. Wird der Nachweis über den ausreichenden Maserschutz nicht bis zum 31. Juli 2022 geführt, ist das Gesundheitsamt binnen eines Monats zu informieren.
Bestandspersonal darf ausnahmsweise in den Einrichtungen tätig werden, wenn sich aus einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern, beispielsweise wegen einer vorübergehenden Erkrankung, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann. Auch in diesem Falle ist das Gesundheitsamt zu informieren.
Neueinstellungen (Tätigkeit ab dem 1. März 2020)
Bei Neueinstellungen ab dem 1. März 2020 muss der ausreichende Masernschutz vor Aufnahme der Tätigkeit in einer der zuvor genannten Einrichtungen nachgewiesen werden. Es handelt sich also um ein Einstellungskriterium. Hier gibt es keine Übergangsfristen.
Drittanbieter, Praktikanten, ehrenamtlich Tätige
Werden Drittanbieter, Praktikanten oder Ehrenamtliche in den zuvor genannten Einrichtungen regelmäßig – also wiederkehrend – tätig (zum Beispiel Reinigungs- und Reparaturdienstleistungen), müssen auch diese einen ausreichenden Masernschutz nachwesen. Zwar liegt die Verantwortung dafür grundsätzlich bei der Leitung der jeweiligen Einrichtungen, jedoch wird sich dies in der Praxis schwer umsetzen lassen. Wir empfehlen daher die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in etwaige Dienstleistungsverträge, die sinngemäß wie folgt gefasst sein sollte:
„Der Auftragnehmer versichert, dass die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen über einen ausreichenden Masernschutz im Sinne von § 20 des Infektionsschutzgesetzes verfügen. Der Auftragnehmer fungiert insofern als Leiter der Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Hat der Auftragnehmer ein Maserngeschehen in einer Einrichtung des Auftraggebers zu vertreten, behält sich der Auftraggeber die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, insbesondere bei krankheitsbedingtem Ausfall von Kontaktpersonen oder Anfall von mit dem Geschehen im Zusammenhang stehenden Behandlungskosten, vor.“
Dies unterstützt, aber entlastet die Einrichtungsleitung nicht. Es bleibt bei ihrer Verantwortlichkeit und Kontrollpflicht.
Maßnahmen des Gesundheitsamtes
Im Falle des fehlenden Nachweises über den ausreichenden Masernschutz wird das Gesundheitsamt tätig. Die Maßnahmen reichen von Anhörungen und Aufforderungen zur Vorlage der Nachweise, Beratungleistungen bis hin zur Einleitung von Bußgeldverfahren.
Das Gesundheitsamt kann eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann.