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Haftungsfreistellung

Das Instrument der Haftungsfreistellung geht auf den Einigungsvertrag vom August 1990 und auf ein die Finanzierung regelndes Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den neuen Bundesländern vom Oktober 1992 zurück. Dabei geht es darum, Investitionshemmnisse durch Altlasten mit Hilfe der öffentlichen Hand zu beseitigen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Eigentümer, Besitzer oder Erwerber von Anlagen und Grundstücken, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, für die durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstückes vor dem 01. Juli 1990 verursachten Schäden ganz oder teilweise von der Kostenlast entbunden werden.

Üblicherweise übernimmt der so Freigestellte einen Teil der Sanierungskosten (allgemein 10 Prozent zuzüglich eines Sockelbetrages). Die verbleibenden Kosten übernehmen der Bund und das Land Brandenburg, überwiegend im Verhältnis 60:40. In Einzelfällen wurden aber auch für das Land vorteilhaftere Kostenteilungen erreicht.

Die Haftungsfreistellung ist für die Stabilisierung von Wirtschaftsstandorten sehr hilfreich. Sie ist zugleich aber auch ein besonders aufwändiges Verfahren. Die Bindung an wirtschaftliche Nutzung, Investitionen und Schaffung bzw. Erhalt von Arbeitsplätzen setzt sehr hohe Maßstäbe, denen nicht alle Antragsteller gerecht werden können.

Im Landkreis Oder-Spree wurden 1.364 Anträge auf Haftungsfreistellung gestellt.

Im Rahmen der Haftungsfreistellung konnten im Landkreis Oder-Spree neben anderen Projekten beispielsweise die Erkundungs- und Sanierungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Industriegebiet Erkner und der ehemaligen EKO Stahl GmbH (heute ArcelorMittal Eisenhüttenstadt GmbH) berücksichtigt werden.