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Elterngeld

Änderung beim Elterngeld ab 2024

Liebe Eltern und werdende Eltern,

für Geburten ab dem 1. April 2024 gelten neue Regelungen zum Elterngeld und zur Elternzeit.

Die wichtigsten Neuerungen finden Sie im Familienportal unter der Rubrik Elterngeld.

Fragen und Antworten

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als durchschnittlich 32 Wochenstunden im Lebensmonat erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Auch Ehepartner, die das Kind nach der Geburt betreuen, auch wenn es nicht ihr eigenes ist, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Lebensmonaten. Die 14-Monatsfrist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch besteht nicht mehr, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet hat. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehepartner Anspruch auf Elterngeld. Auch sie müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Für Kinder, die auf der Grundlage des Kinder- und Jugendrechts (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) in Pflegefamilien leben, kann kein Elterngeld bezogen werden. Das Jugendamt übernimmt den notwendigen Lebensunterhalt, und die Pflegeeltern erhalten laufende monatliche Leistungen, deren Höhe vom örtlichen Jugendamt festgesetzt wird.

Der Bezug von Elterngeld ist nicht davon abhängig, ob und in welcher Form der Elternteil, der es beantragt, vor der Geburt gearbeitet hat. Elterngeld können Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten.

In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt beziehungsweise dem Beginn des Mutterschaftsgeldes hatte. Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.

Innerhalb der vorgenannten Grenzen beträgt das Elterngeld mindestens 65 Prozent des durchschnittlichen steuerpflichtigen Nettoeinkommens. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Betrag auf bis zu 100 Prozent des Nettoeinkommens ansteigen. Das Mindestelterngeld von 300 Euro erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten, etwa auch Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Im Rahmen der Erweiterung des Elterngeldes erhalten die Eltern die Möglichkeit, die Elternzeit flexibler aufzuteilen. Mütter und Väter können den Zeitraum in dem Elterngeld in Form von ElterngeldPlus bezogen wird auf bis zu 24 Monate erweitern. Allerdings beträgt das ElterngeldPlus maximal die Hälfte des ermittelten Basiselterngeldbetrages, also mindestens 150 Euro und maximal 900 Euro.

Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern, also Familien mit zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder mit drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre alt sind, profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten dann einen Zuschlag von 10 Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Mutterschaftsleistungen werden zu 100 Prozent auf das Elterngeld angerechnet. Gehen Eltern nach der Geburt ihres Kindes in Teilzeit arbeiten, wird dieses Einkommen ebenfalls auf das Elterngeld anrechnet. Außerdem kann es zu einer Anrechnung von Einkommen kommen, wenn der Bezugszeitraum des Elterngeldes nicht mit der vereinbarten Elternzeit übereinstimmt. Elterngeld wird für Lebensmonate eines Kindes gezahlt. Nehmen Eltern aber ganze Kalendermonate Elternzeit in Anspruch stimmen die beiden Zeiträume nicht überein und es kommt zu einer Anrechnung von Einkommen nach der Geburt des Kindes.

Es gibt bestimmte Entgeltersatzleistungen, die ebenfalls angerechnet werden. Zum Beispiel das Arbeitslosengeld I, Renten, Krankengeld oder Ähnliches.

Der Elterngeldanspruch entfällt für Alleinerziehende und Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 175.000 Euro hatten. Für Geburten ab dem 1. April 2024 und vor dem 1. April 2025 entfällt der Elterngeldanspruch bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 200.000 Euro.

Wenn das Kind nicht mehr im Haushalt lebt und dieses nicht mehr selbst betreut und erzogen wird und wenn die Antragsteller über 32 Wochenstunden berufstätig sind, entfällt ebenfalls der Elterngeldanspruch.

Für die Eltern besteht die Möglichkeit, zwischen dem Bezug von Basiselterngeld und dem Bezug von ElterngeldPlus zu wählen oder beides zu kombinieren

Basiselterngeld

Das Basiselterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Lebensmonate gezahlt. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und die Eltern in mindestens zwei Monaten eine Minderung des Erwerbseinkommens haben. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich darf Basiselterngeld durch die Elternteile nicht gleichzeitig bezogen werden. In den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes dürfen die Eltern jedoch einen Lebensmonat zeitgleich Basiselterngeld beziehen. Weitere Ausnahmen gibt es bei Mehrlings- beziehungsweise Frühgeburten oder Eltern von Neugeborenen mit einer Behinderung oder Geschwisterkindern mit einer Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten.

Elterngeld Plus

Eltern haben die Möglichkeit doppelt so lange Elterngeld, aber in maximal halber Höhe, zu beziehen. Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Das ElterngeldPlus erkennt die Pläne derjenigen an, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Mütter und Väter, die mit einer gewissen Stundenzahl ihrer Arbeit nachgehen wollen, haben dann die Möglichkeit, länger als bisher diese Leistung in Anspruch zu nehmen. Zu beachten ist, dass Elterngeldmonate mit Mutterschaftsgeldbezug für die Mutter als Basiselterngeldmonate gelten. Für diese Monate ist eine Umwandlung in ElterngeldPlus ausgeschlossen.

Es ist möglich im Bezugszeitraum von Basiselterngeld und Elterngeld Plus höchstens 32 Wochenstunden zu arbeiten, jedoch wird das Einkommen anteilig angerechnet.

Partnerschaftsbonus

Wenn beide, Mutter und Vater, sich entscheiden, gleichzeitig für zwei bis vier Lebensmonate jeweils 24 bis 32 Stunden in der Woche zu arbeiten und sich damit auch die Zeit mit ihrem Nachwuchs zu teilen, gibt es einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von bis zu vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil.

Kommt das Kind sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder früher auf die Welt, erhalten Eltern zusätzliche Monate Elterngeld. Bis zu vier zusätzliche Monate Basiselterngeld sind möglich, abhängig vom Geburtstermin:

  • bei einer Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld,
  • bei einer Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld,
  • bei einer Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld,
  • bei einer Geburt mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld.

  • Einheitlicher Elterngeldantrag, alternativ zum hier bereitgestellten Formular kann die Antragstellung auch über Elterngeld.Digital erfolgen
  • Geburtsbescheinigung (mit dem Aufdruck „zur Beantragung von Elterngeld“)
  • aktuelle Meldebescheinigung über alle im Haushalt der antragstellenden Person gemeldeten Personen

wenn zutreffend:

  • Bescheinigung der Krankenkasse über das bezogene Mutterschaftsgeld (Bescheinigung wird nach der Geburt des Kindes ausgestellt)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers
  • Lohnbescheinigungen für die zwölf Monate vor der Geburt beziehungsweise dem Beginn der Mutterschaftsgeldzahlung
  • Steuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt
  • Aufenthaltstitel

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese

  1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
  2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens dreizehn Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen. Eine nachträgliche Änderung ist nur mit dem Einverständnis des Arbeitgebers möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht.