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Kita-Finanzierung

Kindertagesstätten finanzieren sich durch die Eigenleistung des Trägers der Kita, die Elternbeiträge sowie durch Zuschüsse von den Gemeinden und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Hier erhalten Sie Hinweise zur Gewährung von Zuschüssen durch den Landkreis Oder-Spree zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals in einer Kita.

Gemäß § 16 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg (KitaG) werden die Kosten der Kindertagesbetreuung gedeckt durch:

  • die Eigenleistung des Trägers
  • durch Elternbeiträge
  • durch die Gemeinde
  • durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis Oder-Spree)

Gemäß  § 16 Absatz 2 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) erhalten die Träger von Kitas beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals, die in der Einrichtung durch die Erfüllung der Verpflichtungen und Rechtsansprüche nach § 1 des Kindertagesstättengesetzes entstehen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe,  Jugendamt des Landkreises Oder-Spree, gewährt nach Antragstellung einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich ist. Dieser Zuschuss beträgt je nach Altersstufe 88,6 Prozent dieser Kosten für Krippenkinder, 87,6 Prozent dieser Kosten für Kindergartenkinder, 84 Prozent dieser Kosten für Hortkinder. Höchstens wird jedoch der Zuschuss für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten Personals gewährt. Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. Im Landkreis Oder-Spree wird jährlich nach einer Stichprobenerhebung der geplanten Personalkosten von 20 von Hundert der Kindertageseinrichtungen im Landkreis ein Durchschnittssatz für das Folgejahr nach Befassung im Jugendhilfeausschuss durch den Landrat festgestellt. Die Höhe des jeweiligen Durchschnittssatzes wird im 3. Quartal des laufenden Jahres mittels Infoschreiben den Trägern der Kindertageseinrichtungen mitgeteilt.

Das notwendige pädagogische Personal wird auf der Grundlage von § 10 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und § 5 der Personalkostenverordnung berechnet. Hierzu kann Ihnen eine Excel-Datei zur Verfügung gestellt werden.

Es gibt folgende Unterscheidung:

Zum einen wird einmal jährlich der Jahreshauptantrag gestellt. Zum anderen werden vierteljährlich die Kinderzahlen der in der Einrichtung betreuten Kinder mittels Meldeformular gemeldet.

Was gehört in den Jahreshauptantrag? Wann wird dieser gestellt?

Der Jahreshauptantrag wird gemäß § 3 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) jährlich mit der Meldung der Kinderzahlen für das erste Quartal beim Jugendamt des Landkreises Oder-Spree gestellt. Dieser Antrag ist unter Angabe

  • der Einrichtung(en) und
  • der Bankverbindung

bis zum 15. Dezember des Jahres für das folgende Kalenderjahr einzureichen.

Für neue Einrichtungen, die im laufenden Kalenderjahr eröffnet werden, ist der Jahresantrag zeitnah zu stellen, spätestens jedoch mit der ersten Meldung der Kinderzahlen.

Als Stichtage gemäß § 3 Absatz 2 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) für die Ermittlung der Zuschüsse für das notwendige pädagogische Personal einer Einrichtung gelten

  • 1. Dezember für das erste Quartal des Folgejahres (1. Januar bis 31. März)
  • 1. März  für das zweite Quartal des Jahres (1. April bis 30. Juni)
  • 1. Juni für das dritte Quartal des Jahres (1. Juli bis 30. September)
  • 1. September für das vierte Quartal des Jahres (1.Oktober bis 31. Dezember).

Die Meldungen der Kinderzahlen sind bis zum 15. des jeweiligen Monats einzureichen (15. Dezember, 15. März, 15. Juni und 15. September). Dies regelt § 3 Abs. 1 KitaBKNV. Verspätet eingehende Meldungen können grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn dem Träger Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren ist. Weitere Abweichungen von der Stichtagsregelung sind gemäß § 3 Abs.1 KitaBKNV nicht zulässig.

Für neue Einrichtungen oder Einrichtungen, deren Platzzahl (Kapazität) gemäß Betriebserlaubnis erhöht wird, sind die Zuschüsse einmalig auf Grundlage der am ersten Tag des Zahlungsquartals vertraglich belegten Plätzen zu ermitteln. (So kann eine Einrichtung, die am 1. April eröffnet, die entsprechende Bezuschussung geltend machen.)

Für die Meldung der Kinderzahlen ist das so genannte „Meldeformular“ zu nutzen. Dieses kann auch per E-Mail zur Verfügung gestellt werden.

Die Zuschüsse werden wie folgt ausgezahlt:

1. Februar des Folgejahres
  • Zahlungsquartal: 1. Januar bis 31. März des Folgejahres
  • Stichtag: 1. Dezember des Vorjahres
1. Mai des Jahres
  • Zahlungsquartal: 1. April bis 30. Juni
  • Stichtag: 1. März
1. August des Jahres
  • Zahlungsquartal: 1. Juli bis 30. September
  • Stichtag: 1. Juni
1. November des Jahres
  • Zahlungsquartal: 1. Okober bis 31. Dezember
  • Stichtag: 1. September

In Einzelfällen können abweichende Regelungen vereinbart werden , gemäß § 3 Absatz 7 Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV).

Die Anzahl der Kinder im Alter von einem Jahr vor der Einschulung werden unter Punkt 4 des Meldeformulars  zum Stichtag 1. September des Jahres gemeldet. Im ersten Halbjahr des Folgejahres erhält der Träger der meldenden Einrichtung die entsprechenden Zuschüsse.

Kinder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landkreises Oder-Spree haben (z. B. Märkisch-Oderland, Frankfurt, Landkreis Dahme-Spree usw.) können grundsätzlich in den Kitas des Landkreises Oder-Spree betreut werden. Bei der Aufnahme dieser Kinder ist auf das Vorliegen des Rechtsanspruchsbescheides sowie den Bescheid über das Wunsch- und Wahlrecht zu achten. Die Finanzierung erfolgt analog der Kinder aus dem Landkreis-Oder-Spree über die Meldebögen und der Kitafinanzierung.

Der Landkreis Oder-Spree verlangt dann von den abgebenden zuständigen Wohnortlandkreisen den Kostenausgleich in Höhe von 84 Prozent der durchschnittlichen Personalkosten (für den Landkreis), für den Ausgleich der restlichen Kosten ist die aufnehmende Gemeinde zuständig. Aus diesem Grund sind auf Seite 2 des Meldeformulars die Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Landkreises namentlich mit Anschrift zu nennen.

Kinder die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben können ebenfalls grundsätzlich in den Kitas des Landkreises Oder- Spree betreut werden. Hier ist bei der Aufnahme der Kinder darauf zu achten, dass der Kitagutschein sowie die Kostenübernahmeerklärung vom zuständigen Bezirksamt von Berlin zwingend vorliegen.

Die Finanzierung erfolgt ebenfalls analog der Kinder aus dem Landkreis Oder- Spree über die Meldeformulare. Der Landkreis Oder-Spree verlangt dann von den abgebenden Bezirksämtern von Berlin den Kostenausgleich in Höhe von 84 Prozent der durchschnittlichen Personalkosten (für den Landkreis), für den Ausgleich der restlichen Kosten ist die aufnehmende Gemeinde zuständig. Aus diesem Grund sind auf Seite 2 des Meldeformulars die Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Berlin namentlich mit Anschrift und zuständigen Bezirksamt von Berlin zu nennen.