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Bedarfsplanung für Kindertagesbetreuung

Grundlage des Bedarfsplanes zur Kindertagesbetreuung des Landkreises Oder-Spree ist die gesetzliche Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Jugendhilfeplanung gemäß §§ 79, 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Absatz 3 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG).

Der vorliegende Bedarfsplan ist eine Fortschreibung des Bedarfsplanes zur Kindertagesbetreuung 2002 (Beschlussvorlage des Kreistages 74/2002, vom 11. September 2002).

Gemäß § 12 Absatz 3, Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes weist der Bedarfsplan die Einrichtungen aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 des Kindertagesstättengesetzes als erforderlich erachtet werden.

Mit dem Ziel einer mittelfristigen Planung, die tendenzielle Entwicklungen in der Kindertagesbetreuung nachhaltig berücksichtigt,  wurde der Bestand an Einrichtungen und Angeboten festgestellt sowie ein prognostischer Bedarf an Einrichtungen und Betreuungsplätzen bis zum Jahr 2013 und darüber hinaus ermittelt. Im Mittelpunkt  des Bedarfsplanes steht die zielgerichtete Fortsetzung des bereits im vorhergehenden Planungszeitraum begonnenen qualitativen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.