Inhalt

Kinder- und Jugendarbeit

Kinder- und Jugendarbeit aus der Perspektive des § 11 Achtes Buch Sozialgesetzbuch bedeutet:

  • an den Interessen junger Menschen (6 bis 27 Jahre) anknüpfen
  • Mitbestimmung und Mitgestaltung bei Angeboten und Projekten organisieren
  • Selbstbestimmung  junger Menschen fördern
  • soziales Selbstverständnis sowie soziale Verantwortung junger Menschen fördern 
  • Gemeinwesen- und Sozialraumorientierung
  • außerschulische Jugendbildung
  • Sport und Spielangebote sowie Projekte
  • internationale Jugendbegegnungen
  • Bezugnahme auf die Lebenswelten junger Menschen
  • Freizeiterholung sowie sozialpädagogische Jugendberatung

Jugendsozialarbeit gemäß § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch heißt:

  • junge Menschen individuell und in ihrer sozialen Entwicklung fördern
  • Benachteiligungen vermeiden oder abbauen
  • Angebote sowie Maßnahmen mit der Agentur für Arbeit, PRO Arbeit - dem kommunalen Jobcenter und der Schulverwaltung abstimmen
  • berufspädagogische Angebote sowie begleitete Wohnformen anbieten

Weitere Inhalte zur Kinder- und Jugendarbeit