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Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung

Die Rechtsgrundlagen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege sind das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung.

Wann ist ein Antrag zu stellen?

Kinder bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres

  • Antrag ist immer notwendig

Kinder vom 1. Lebensjahr bis zur Einschulung

  • bis 30 Stunden Betreuung ist kein Antrag notwendig
  • bei mehr als 30 Stunden ist ein Antrag erforderlich

Kinder von der 1. bis zur 4. Klasse

  • bis 20 Stunden Betreuung ist kein Antrag notwendig
  • bei mehr als 20 Stunden ist ein Antrag erforderlich

Kinder von der 5. bis zur 6. Klasse

  • Antrag ist immer notwendig

Der Antrag ist etwa 6 bis 8 Wochen vor Betreuungsbeginn beim Jugendamt des Landkreises  Oder- Spree einzureichen.

Bitte beachten Sie, dass vor Beginn einer neuen Altersstufe (3. Geburtstag, 1. Klasse, 5. Klasse) weiterführend ein Folgeantrag notwendig ist.

Veränderungen während des Bewilligungszeitraumes sind gem. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) unverzüglich schriftlich (innerhalb von 14 Tagen ab Veränderung) mitzuteilen (z. B. Arbeitslosigkeit, Beginn und Ende Mutterschutz, Beginn Elternzeit, Beginn und Ende Ausbildung, Praktika, Arbeitszeitveränderungen, Veränderungen in der familiären Situation (Eheschließung, Geburt eines Kindes usw.).

Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften der §§ 61 ff. des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - sowie des § 1 Absatz 2 und 3 des Kindertagesstättengesetzes für die Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich.

Antragsformulare und eine Übersicht der Kindertagesstätten und der Tagespflegestellen im Landkreis Oder-Spree finden Sie auf unserer Unterseite zur Kindertagesbetreuung.

Nachweise über Erwerbstätigkeit (einschließlich Arbeitsort, tägliche Arbeitszeit und Wegezeit) oder häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche bzw. berufliche Fortbildung oder Ausbildung und andere (Anlage 1).

Von geringfügig Beschäftigten ist der Arbeitsvertrag als Nachweis und die Meldung zur Sozialversicherung vorzulegen.

Selbständige und Freiberufler legen die entsprechenden Nachweise (Gewerbeanmeldung, Steuernummer des Finanzamtes, Zulassung Ärztekammer o. Ä.) vor.

Nur bei einem Erstantrag ist ein geeigneter Nachweis über das Alter des Kindes wie eine Kopie der Geburtsurkunde oder eine Kopie des Kinderausweises beizulegen.

Das Antragsformular ist im Original unterschrieben an folgende Adresse zu senden:

Landkreis Oder-Spree
Jugendamt / Kindertagesbetreuung
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Das Antragsformular kann im Vorfeld per Telefax an die Nummer: 03366 35-1599 oder per E-Mail an die genannten Ansprechpartner gesendet werden.

Nach der Antragstellung wird die durchschnittliche Zeit errechnet, in der die Eltern bzw. Elternteile die Betreuung Ihres Kindes, unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben im § 1 KitaG, nicht selbst vornehmen können. Die Bearbeitung dauert bis zu sechs Wochen, soweit die notwendigen Unterlagen vorhanden sind. Eine kurzfristige Bearbeitung bei unvorhersehbaren familiären Situationen im Sinne des § 1 KitaG (Arbeitsaufnahme usw.) wird gewährleistet.

Der Feststellungsbescheid weist die durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit, die nach Prüfung aller von Ihnen angegebenen familiären Situationen errechnet wurde, für einen befristeten Zeitraum aus. Aufgrund dieses Bescheides kann in der Kindertagesstätte oder in der Tagespflegestelle ein Betreuungsvertrag geschlossen werden. Dabei sollten Sie beachten, dass nur ein Durchschnittswert beschieden wurde und konkrete Absprachen zur Verfahrensweise mit der Tageseinrichtung zu treffen sind.