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Unterhaltsvorschuss

Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Antragstellung

Der Antrag sollte möglichst zusammen mit den nachfolgend aufgeführten Unterlagen persönlich bei der Unterhaltsvorschussstelle abgegeben werden. Die Leistungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsformulare erhalten Sie unter folgender Adresse:

Jugendamt

Breitscheidstraße 7
Haus B
15848 Beeskow

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen werden benötigt (falls zutreffend):

  • Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Vater
  • Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils (hier nur Vorlage)
  • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise des Kindes wie zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente
  • aktuelle Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt für den Familienverbund
  • Vollmachten beziehungsweise Betreuungsvollmachten
  • Schulbescheinigung (ab 15 Jahren)
  • Unterhaltstitel (zum Beispiel Urteil, Urkunde über Unterhaltsverpflichtung und so weiter)
  • Nachweis über das Getrenntleben (zum Beispiel Finanzamt oder Schreiben vom Rechtsanwalt oder Scheidungsbeschluss)
  • Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis, Duldung
  • Sterbeurkunde der unterhaltspflichtigen Person
  • Bescheid nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ab 12 Jahren, einschließlich Berechnungsbogen)

Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?

Ihr Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn es

  1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. in häuslicher Gemeinschaft mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  3. nicht regelmäßig wenigstens in der in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist Waisenbezüge erhält.

Darüber hinaus hat Ihr Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen, wenn

  1. es keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder
  2. es durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sein wird oder
  3. der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600 Euro brutto hat und nur ergänzend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht.

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.

Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben (gleich, ob Sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
  • beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen
  • Ihr Kind nicht von Ihnen (allein) betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim oder in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie befindet
  • Sie als allein erziehender Elternteil sich weigern, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (zum Beispiel den Ihnen bekannten Aufenthalt des anderen Elternteils zu nennen)
  • die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt. Dazu gehört bei noch nicht festgestellter Vaterschaft die Nennung aller für eine Vaterschaft in Frage kommenden Männer.
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat oder durch Betreuung erfüllt.
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist (Stiefeltern)
  • unzureichende Erwerbsobliegenheiten des Kindes, nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule nicht nachgewiesen werden (Ausnahme, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen vergleichbaren Dienst leistet).

Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden im Unterhaltsvorschussgesetz wie Ehegatten angesehen.

Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Absatz 2 Unterhaltsvorschussgesetz).

Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab 1. Januar 2024 für:

  • Kinder unter 6 Jahren: 230,00 Euro,
  • Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 301,00 Euro,
  • Kinder von 12 bis unter 18 Jahren: 395,00 Euro.

Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich unter 5,00 Euro werden nicht ausgezahlt.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • Waisenbezüge, die das Kind erhält
  • Einkommen des Kindes aus nichtselbständiger Arbeit und Vermögen, wenn es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (nur ab Vollendung des 12. Lebensjahres)

Für welchen Zeitraum wird die Unterhaltsvorschussleistung gezahlt?

Die Unterhaltsvorschussleistungen werden beim Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen maximal bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt.

Sind die Anspruchsvoraussetzungen nur für den Teil eines Monats erfüllt, wird die Unterhaltsvorschussleistung anteilig gezahlt. Teilzeiträume werden taggenau zusammengerechnet.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Zeit vor der Antragstellung vor, kann die Unterhaltsvorschussleistung auch rückwirkend für den letzten Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, wenn Sie nachweisen können, dass Sie zumutbare Bemühungen, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen, unternommen haben.

Welche Bedeutung hat der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf das Land?

Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil kraft Gesetzes bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land Brandenburg, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle, über.

Welche Pflichten haben Sie als derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt?

Wenn die Unterhaltsvorschussleistung beantragt oder bewilligt worden ist, müssen Sie alle Änderungen, die für den Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung von Bedeutung sind, unverzüglich der für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stelle anzeigen. Dieser Anzeige bedarf es insbesondere, wenn

  • Ihr Kind aus der häuslichen Gemeinschaft mit Ihnen ausscheidet (das gilt auch bei Umzug zum anderen Elternteil) oder stirbt;
  • Sie heiraten (gleich, ob den anderen Elternteil oder einen Dritten) oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen oder
  • wenn Sie die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil aufnehmen;
  • der andere Elternteil freiwilligen Wehrdienst leistet;
  • der bisher unbekannte Aufenthalt oder andere persönliche Veränderungen des anderen Elternteils Ihnen bekannt werden;
  • der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will, bereits zahlt oder durch Betreuung erfüllt;
  • der andere Elternteil gestorben ist;
  • sich die Bankverbindung ändert;
  • Sie als allein erziehender Elternteil mit dem Kind umziehen.
  • beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen
  • das Kind die allgemeinbildende Schule verlässt beziehungsweise abgeschlossen hat
  • das Kind eigenes Einkommen (zum Beispiel Ausbildungsvergütung) oder Einkommen aus Vermögen hat

Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Verletzung der Pflicht führt weiterhin zur Ersatzpflicht bezüglich gezahlter Leistungen.

In welchen Fällen muss die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ersetzt oder zurückgezahlt werden?

Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz muss von Ihnen ersetzt oder von Ihrem Kind zurückgezahlt werden, wenn

Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.

Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf andere Sozialleistungsträger aus?

Die Unterhaltsvorschussleistung gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt Ihres Kindes decken sollen. Sie wird daher als vorrangige Sozialleistung auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Bedarfsgemeinschaft angerechnet.