Jugendhilfeausschuss
Jugendhilfeausschuss (JHA)
Der Landkreis ist verpflichtet zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe ein Jugendamt zu bilden. Das Jugendamt weist gegenüber allen anderen Ämtern der Kreisverwaltung eine Besonderheit auf: Die Aufgaben des Jugendamtes werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Denn der Jugendhilfeausschuss ist neben der Jugendamtsverwaltung Teil des zweigliedrigen Jugendamtes.
Er wird jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Zuge der Kreistagswahl, durch diesen gewählt.
Der Jugendhilfeausschuss bestimmt durch seine Arbeit, wie die kommunal- und jugendpolitischen Themen im Sinne der Kinder, Jugendlichen und Familien in den fachpolitischen Diskurs gehen und welche Entscheidungen dazu letztendlich getroffen werden. Seine Leistungen und die Qualität seiner Arbeit haben direkte Auswirkungen auf die Qualität der Angebote, Maßnahmen und Initiativen vor Ort, in den jeweiligen Ämtern, Städten und Gemeinden des Landkreises Oder-Spree.
Mitglieder
Die Zusammensetzung regelt sich nach den §§ 5 und 6 der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) Land Brandenburg in Verbindung mit § 4 der Satzung des Jugendamtes. Demnach gehören ihm 15 Mitglieder an.
Davon sind neun Mitglieder gewählte Abgeordnete, die von den Fraktionen des Kreistages vorgeschlagen werden beziehungsweise durch ihn gewählte in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer. Weitere sechs Mitglieder werden von den Spitzen- und Jugendverbänden sowie von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen. Auf seiner konstituierenden Sitzung, wählt der Kreistag für eine Wahlperiode, die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses. Der Vorsitzende wird durch den Kreistag gewählt und der Stellvertreter durch die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.
Zum Jugendhilfeausschuss gehören des Weiteren die in § 6 der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe benannten, 12 beratenden Mitglieder, ohne Stimmrecht.
Aufgaben
Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Ausführungsgesetz des Landes Brandenburg zum Kinder- und Jugendhilfegesetz und der Satzung des Jugendamtes.
Der Jugendhilfeausschuss ist das zentrale Gremium, in dem Jugendhilfe koordiniert, geplant und gesteuert wird.
Der Jugendhilfeausschuss hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe und vor Berufung eines Leiters des Jugendamtes angehört werden und hat das Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.
Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe. Er befasst sich weiter mit der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe.
Der Jugendhilfeausschuss tagt gemäß § 4 der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe Brandenburg in der Regel sechs Mal im Jahr.
Unterausschuss Jugendhilfeplanung (UA JHPL)
Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Oder-Spree hat der Jugendhilfeausschuss einen Unterausschuss Jugendhilfeplanung gebildet. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung wurde zur gezielten Vorbereitung der fachlichen Entscheidungen im Rahmen der Jugendhilfeplanung und als Bindeglied der kooperierenden Zusammenarbeit von Jugendhilfeausschuss und Verwaltung gebildet.
Mitglieder
Dem Unterausschuss gehören gemäß der Geschäftsordnung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung mindestens acht und bis zu 13 Mitglieder an. Davon sind bis zu sechs stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, die vom Jugendhilfeausschuss in den Unterausschuss gewählt werden. Weitere Mitglieder sind der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, sein Stellvertreter, der Jugendamtsleiter sowie die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aus den Planungsräumen. Die Mitglieder des Unterausschusses sind im Rahmen der Aufgaben dieses Ausschusses stimmberechtigt.
Aufgaben
Grundlegende Aufgabe des Unterausschusses Jugendhilfeplanung ist die Steuerung und Überwachung des Planungsprozesses. Hier hat der Unterausschuss Jugendhilfeplanung eine begleitende und beratende Funktion für die Planungsgruppen und den Jugendhilfeausschuss.
Arbeitsweise
Der Unterausschuss verfährt in seiner Tätigkeit nach einer Geschäftsordnung, die durch den Jugendhilfeausschuss zu beschließen ist.
In der letzten Sitzung des Unterausschusses Jugendhilfeplanung des Vorjahres erarbeitet der Planungssauschuss gemeinsam mit der Verwaltung des Jugendamtes die Planungsschwerpunkte für das kommende Jahr. Auf dieser Basis erstellt der Unterausschuss Jugendhilfeplanung den Jahresarbeitsplan des Jugendhilfeausschuss sowie des Unterausschusses Jugendhilfeplanung (Sitzungen, Themen, Planungsinhalte, Sitzungsort).
Die Sprecher der Arbeitsgemeinschaften berichten regelmäßig in den Sitzungen des Unterausschusses Jugendhilfeplanung aus den vier Planungsräumen. In seinen Sitzungen gibt es hierzu einen ständigen Tagesordnungspunkt „Bericht aus den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII“. Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung kann relevante Themen aus den Arbeitsgemeinschaften aufgreifen und das erforderliche Vorgehen beraten.
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung tagt in der Regel sechs Mal im Jahr, vorwiegend zwei Wochen vor der Sitzung des Jugendhilfeausschusses.