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Ausnahmegenehmigung nach § 22 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Antragstellung einer Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV für bestehende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV ist in der Kreisverwaltung des Landkreises Oder-Spree die untere Bauaufsichtsbehörde.

Bitte beachten Sie, dass folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung einzureichen sind:

  1. Antragsformular auf Ausnahme
  2. Lageplan mit Kennzeichnung des Abstandes des Schornsteins zur nächstgelegenen Bebauung (maßstabsgerecht)
  3. Bauzeichnungen des Gebäudes, in dem sich die Feuerstätte befindet (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) mit Eintragung der Feuerstätte und Angabe der Schornsteinhöhe
  4. Angaben zum Typ der Feuerungsanlage und Nennwärmeleistung (Typenschild des Anlagenherstellers)
  5. Angaben zur Art des eingesetzten Brennstoffes
  6. Ergebnis der Messung nach Anlage 2 der 1. BImSchV (haben Sie von Ihrem Schornsteinfeger erhalten)
  7. Feuerstättenbescheid (haben Sie von Ihrem Schornsteinfeger erhalten)
  8. Kopie des Personalausweises
  9. Begründung des Antrages auf Ausnahme: z. B. Nachweis eines unangemessenen Aufwandes oder Vorliegen einer unbilligen Härte
  10. Erhebungsbogen zur Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse (ist nur auszufüllen, wenn Sie Ihren Antrag mit wirtschaftlicher Unzumutbarkeit begründen)

Eine unbillige Härte kann zum Beispiel vorliegen, wenn die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll, sie zu Versuchs- oder Forschungszwecken dient, die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine neue Anlage nicht vertretbar erscheinen ( z. B. aus Altersgründen des Betreibers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betreibers) und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

Weitere Information finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUL), hier gibt es ein entsprechendes Infoblatt.