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Bauvorhaben Abnahme

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich nach eigenem Ermessen die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten

Dabei wird die Übereinstimmung des fertiggestellten Bauabschnitts mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Bestimmungen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht überprüft.

Untere Bausaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt

Bauvorlagen sind durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin zur Einsichtnahme vorzulegen, soweit dies durch die untere Bauaufsichtsbehörde als erforderlich angesehen wird.

Der in der Baugenehmigung festgelegte Bauzustand für die Abnahme ist erreicht.

Die Kosten richten sich nach dem Anlass der Überwachung.

Der Ablauf richtet sich nach dem Anlass der Überwachung.

unterschiedlich, je nach Terminvereinbarung