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Teilhabe am Arbeitsleben

Die erforderlichen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation werden von den zuständigen Leistungsträgern erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch näher ausgeführt.

Informationen in leichter Sprache finden Sie unter www.einfach-teilhaben.de.

Rehabilitations- und damit Leistungsträger sind beispielsweise die Agentur für Arbeit und die Rentenversicherung.

Sobald festgestellt wird, dass Sie zu den Personen gehören, denen Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen zu gewähren ist, wird der Träger der Eingliederungshilfe (Sozialamt) am Verfahren der anderen Rehabilitationsträger beteiligt oder Ihr Antrag an das Sozialamt weitergeleitet.

Leistungen zur Beschäftigung können in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM), bei anderen Leistungsanbietern sowie bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern erbracht werden.

Informationen in leichter Sprache finden Sie unter www.einfach-teilhaben.de.

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, können seit 1. Januar 2018 alternativ die ihnen zustehenden Leistungen auch bei „anderen Leistungsanbietern“ oder über das „Budget für Arbeit“ in Anspruch nehmen.

Informationen in leichter Sprache finden Sie unter www.einfach-teilhaben.de.