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Hilfe zur Pflege - stationär

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die Leistungen der Pflegekasse nach dem Recht der Pflegeversicherung, geregelt im Elften Buch Sozialgesetzbuch sind auf gesetzlich festgelegte Beträge begrenzt und stellen nur eine Grundabsicherung dar. Die Pflegekassen beraten ihre Versicherten über ihre Leistungen und Angebote zur Versorgung.

Vollstationäre Pflege bedeutet die Unterbringung von Menschen in Alten- und Pflegeheimen. Gemäß § 64 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt jedoch der Vorrang der häuslichen Pflege vor vollstationären Pflegeleistungen. Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und auch Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden.

Voraussetzungen der Hilfegewährung

  • Rechtzeitige Antragstellung vor der Heimaufnahme, da die Sozialhilfe erst ab dem Bekanntwerden gewährt wird. Eine telefonische Bekanntgabe des Sachverhaltes ist zur Wahrung eines Anspruches möglich.
  • Die Notwendigkeit der vollstationären Pflegeheimaufnahme muss vorliegen.
  • Die Einkünfte der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls auch des Ehepartners sowie die Leistung der Pflegekasse reichen zur vollständigen Deckung der Heimkosten nicht aus.
  • Das Vermögen der pflegebedürftigen Person darf die Freigrenze in Höhe von 10.000 Euro nicht übersteigen. Für Ehepaare liegt der Vermögensfreibetrag bei 20000 Euro Die Pflegeeinrichtung muss eine sogenannte Pflegesatzvereinbarung mit den Leistungsträgern, also den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger abgeschlossen haben.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit wenden sich pflegeversicherte Personen oder deren Angehörige an die zuständigen Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen. Dort wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Nachrang der Sozialhilfe

Ein wichtiger Grundsatz der Sozialhilfe ist: Wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält, kann nach § 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch keine Sozialhilfe bekommen. Man spricht hier vom sogenannten Nachranggrundsatz der Sozialhilfe.

Um die Pflegekosten zu decken, muss daher zunächst das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Außerdem müssen Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden. Der Sozialhilfeträger prüft deshalb, ob pflegebedürftige Menschen die Hilfe besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, wie beispielsweise der Pflegekasse, Rentenversicherung oder Krankenkasse, oder von sonstigen Dritten erhalten können. Als sonstige Dritte werdne zum Beispiel vertraglich Verpflichtete oder Beschenkte angesehen.

Antragstellung

Maßgebend für die Zuständigkeit zur Hilfeleistung in Pflegeheimen ist der gewöhnliche Aufenthalt, in der Regel die Meldeanschrift, innerhalb der letzten zwei Monate vor der Heimaufnahme.

Der Landkreis Oder-Spree als zuständiger Sozialhilfeträger kann Hilfe zur Pflege erst ab dem Zeitpunkt gewähren, ab dem er von der Bedürftigkeit des Antragstellers Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, die Bedürftigkeit möglichst zeitnah vor einer Heimaufnahme anzuzeigen.

Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Der formelle Sozialhilfeantrag ist erforderlich und kann zeitnah nachgereicht werden.

Das Formular für den Sozialhilfeantrag enthält alle notwendigen Fragen, die zur Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Bewilligung von Sozialhilfe unbedingt beantwortet werden müssen. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich in der Regel erheblich, wenn der Sozialhilfeantrag vollständig ausgefüllt wird und dem Sozialamt alle erforderlichen Unterlagen in Form von Kopien vorliegen.

Zusätzlich zum ausgefüllten Sozialhilfeantrag werden gegebenenfalls folgende Unterlagen benötigt (bei Ehepaaren reichen Sie bitte von beiden Ehepartnern die entsprechenden Unterlagen ein)

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung werden benötigt (wenn zutreffend bitte einreichen)

Einkommen

  • aktuelle Einkommensnachweise, zum Beispiel Renten- oder Pensionsbescheide, Witwenrente, Zusatzrenten, Betriebs- oder Werksrenten, Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Ähnliches
  • Bescheide über Leistungen anderer Behörden
  • bei Geschiedenen: Kopien der Scheidungsurteile, Unterhaltstitel (auch für frühere Ehen)
  • Einkommen von anderen Leistungsträgern beispielsweise Kriegsopferfürsorge, Unfallversicherung
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Wohngeldbescheid

Vermögen

  • beigefügte Vermögenserklärung ausfüllen und unterschreiben, nicht zutreffende Felder entwerten Sie bitte
  • volltändige Kontoauszüge der letzten sechs Monate
  • bei Kontoauflösung innerhalb der letzten sechs Monate: einen Nachweis über die Auflösung und Verwendung des Vermögens
  • Lebensversicherungen, Bestattungsvorsorgeverträge, Sterbegeldversicherungen mit Nachweis des aktuellen Rückkaufswertes
  • vollständiges Sparbuch
  • Nachweise anderer Gelder, zum Beispiel Festgeldkonto, Sparbrief, Aktien, Fondswerte, Pay Pal und so weiter
  • Kopien von Grundbuchauszügen bei Hauseigentum, Feldern, Wäldern und so weiter

bei Immobilienbesitz

  • einen aktuellen Grundbuchauszug und einen Nachweis über den aktuellen Wert der Immobilie
  • Unterlagen zu Schenkungen oder Übergabe von Vermögen (beispielsweise Immobilien) der letzten zehn Jahren

Versicherungen

  • private Haftpflichversicherung
  • Hausratversicherung (nur bei Ehepaaren)
  • Nachweise über Kreditbelastungen (nur bei Ehepaaren)
  • Kfz-Versicherungen(nur bei Ehepaaren)

Kosten der Unterkunft

  • Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
  • Nachweis zur Höhe der hinterlegten Mietkaution
  • Nachweis über Wohnungskündigung

Hauslasten bei Hauseigentum, welches von einem Ehepartner weiterhin nach Heimaufnahme genutzt wird

  • Abfallgebühren
  • Abwasser- und Wassergebühren
  • Gebäudeversicherung
  • Schornsteinfegergebühren
  • Immobilienfinanzierung (Übersicht der monatlichen Zinsbelastung)
  • sonstige Hausbelastungen