Landesteilhabegeld
Zum Ausgleich von behinderungsbedingten Mehraufwendungen besteht im Land Brandenburg unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldleistungen nach dem Landesteilhabegeldgesetz.
Das Landesteilhabegeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen auf Antrag monatlich im Voraus ab dem Monat gezahlt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats.
Leistungsberechtigt im Sinne des Landesteilhabegeldgesetzes sind:
- Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände beziehungsweise mit Lähmungen oder gleichartigen Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht
- blinde Menschen und ihnen nach § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gleichgestellte Personen
- gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (tritt diese Taubheit oder Schwerhörigkeit erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos im Sinne des Landespflegegeldgesetzes, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 Prozent beträgt)
- taubblinde Menschen, denen das Merkzeichen TBl nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 der Schwerbehindertenausweisverordnung zuerkannt worden ist oder die die Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Merkzeichens erfüllen
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Bürgerinnen und Bürger der europäischen Union sowie aus Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz leistungsberechtigt sein – insbesondere Wanderarbeitnehmerinnen und Wanderarbeitnehmer, die im Ausland wohnen, jedoch in Brandenburg erwerbstätig sind und hier Sozialabgaben entrichten.
Hinweise zur Antragstellung
Landesteilhabegeld wird nur auf Antrag erbracht.
Grundsätzlich gilt: Leistungen sind erst ab dem Monatsersten des Monats möglich, in welchem der Antrag gestellt wird. Stellen Sie Ihren Antrag somit rechtzeitig und so früh wie möglich.
Sie können direkt den Online-Dienst für die Beantragung benutzen.
Für eine schriftliche Beantragung von Landesteilhabegeld nach dem Landesteilhabegeldgesetz können Sie das Antragsformular des Landkreises Oder-Spree nutzen.