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Eingliederungshilfe

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) übergegangen.

Zielgruppe sind behinderte sowie von Behinderung bedrohte Menschen.

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die eigene Selbstbestimmung sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Des Weiteren sollen etwaige Benachteiligungen vermieden oder ihnen entgegengewirkt werden.

Eingliederungshilfe erhält nur, wer die erforderlichen Leistungen nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, beispielsweise Krankenkassen, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit erhält (Nachrang der Eingliederungshilfe). Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Kapitel 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß Kapitel 12 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe gemäß Kapitel 13 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Alle Leistungen erfordern einen Antrag. Dieser kann zunächst formlos gestellt werden. Die Formulare des Landkreises Oder-Spree finden Sie unter www.l-os.de.

Je nach Erfordernis werden die Leistungen in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung gestellt und werden ambulant, teilstationär oder stationär erbracht.

Geldleistungen können als „Persönliches Budget“ beantragt und bewilligt werden.

Informationen in leichter Sprache finden sie unter www.einfach-teilhaben.de.