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Teilhabe an Bildung

Um Leistungen zur angemessenen Schulbildung, wie zum Beispiel einen Einzelfallhelfer zur Begleitung während des Unterrichtes, zu beantragen, muss Ihr Kind die Voraussetzungen nach § 112 in Verbindung mit § 99 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen.

Dies bedeutet, dass ein Facharzt eine körperliche oder geistige Behinderung oder eine chronische Erkrankung bei Ihrem Kind diagnostiziert hat. Die Ihnen vorliegenden ärztlichen Unterlagen, aus denen die Diagnose hervorgeht, müssen dem Sozialamt vorgelegt werden.

Weiterhin wird geprüft, ob die besuchte Schule Ihres Kindes für die Betreuung von geistig oder körperlich behinderten Kindern ausgestattet ist. Wenn Ihr Kind eine Schule mit speziellen sonderpädagogischen Förderschwerpunkten besucht, ist meist keine zusätzliche Unterstützung durch einen Einzelfallhelfer notwendig. Bitte besprechen Sie vor der Antragstellung die Notwendigkeit mit der Schule.

Tätigkeitsbeschreibung eines Einzelfallhelfers

Ziel des Einsatzes eines Einzelfallhelfers in der Schule ist es, Schülern mit einer Behinderung oder einer chronischen Erkrankung durch individuelle Hilfen den Schulbesuch, also die Teilhabe am schulischen Unterricht, zu ermöglichen und ihr Recht auf Bildung gemäß § 3 Brandenburgisches Schulgesetz zu sichern. Die individuellen Hilfen erstrecken sich auch auf den pflegerischen Bereich.

Einzelfallhelfer sind weder pädagogisches noch sonstiges schulisches Personal und stehen demnach in keinem organisatorischen oder personellen Aufgabenzusammenhang mit der Schule. Der Einzelfallhelfer ist für einen oder mehrere Schüler mit entsprechenden Leistungsvoraussetzungen zuständig. Der Einsatz wird durch das Sozialamt festgelegt.

Für die Gewährung eines Einzelfallhelfers müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • das zuständige Schulamt hat einen Bescheid über den festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf erlassen
  • sämtliche schulische Fördermöglichkeiten werden genutzt (vergleiche hierzu Sonderpädagogik-Verordnung), insbesondere durch den Einsatz von Sonderpädagogen, sonstigem pädagogischen Personal und sonstigem schulischen Personal sowie durch Anpassung der räumlichen und sächlichen Voraussetzungen
  • der Einsatz eines Einzelfallhelfers ist notwendig und geeignet, um die Teilhabe am schulischen Unterricht möglich zu machen

Die Tätigkeiten der Einzelfallhelfer in der Schule umfassen ausschließlich Maßnahmen der ergänzenden Hilfe, Individualhilfe und Pflege und orientieren sich an den individuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten des Kindes beziehungsweise Schülers. Es ist daher für jede einzelne Tätigkeit zu ermitteln, ob es sich um eine Kernaufgabe der pädagogischen Arbeit einer Lehrkraft oder um eine Individualhilfe zum Ausgleich der Behinderung handelt, um dem Kind beziehungsweise Jugendlichen die Teilnahme am Unterricht möglich zu machen.

Einzelfallhelfer unterstützen gruppenbezogen einen oder mehrere leistungsberechtigte Schüler mit Behinderung und üben ihre Tätigkeit sowohl im Unterricht als auch in den Zusammenhangszeiten, beispielsweise Pausen, aus. Zu den Tätigkeiten gehören:

  • Hilfe bei der Mobilität beziehungsweise Orientierung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände, bei Unterrichtsgängen, Klassenfahrten und ähnlichen Verrichtungen
  • Hilfe bei der Mobilisierung wie beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung für auf den Rollstuhl angewiesene Kinder und Jugendliche aufzustehen oder sich zu bewegen
  • Hilfe beim Lagern mit zusätzlichen Gegenständen und Lagerungshilfen sowie alle Maßnahmen, die ein körper- und situationsgerechtes Liegen und Sitzen ermöglichen beziehungsweise unterstützen
  • Hilfe beim Toilettengang, der physiologischen Darm- und Blasenentleerung sowie Unterstützung und Pflege bei Inkontinenz (Diese Hilfen sollen sich an den persönlichen Gewohnheiten der Kinder und Jugendlichen orientieren, ihre Intimsphäre schützen und mit dem schulischen Umfeld, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes, abgestimmt werden. Die Unterstützung kann unter anderem das Wechseln der Urin- und Stomabeutel, diverser Inkontinenzartikel oder Urinale und gegebenenfalls der Wäsche beinhalten.)
  • Hilfe bei der Hygiene wie beispielsweise Körperpflege, Hygienemaßnahmen, Säubern und Wechseln der Kleidung
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen (beispielsweise mundgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck, Darreichung und Zuführung der Nahrung, Aufbereitung und Verabreichung der Sondennahrung bei implantierter Magensonde (PEG)
  • Hilfe beim Einsatz und Gebrauch besonderer Unterstützungsmittel, wie orthopädischer, optischer oder akustischer Hilfsmittel sowie unterstützende Kommunikationsmaßnahmen einschließlich Hilfestellung beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken wie zum Beispiel Prothesen
  • Hilfe beim An- und Auskleiden und gegebenenfalls ein An- und Ausziehtraining
  • Hilfe bei der Überwachung der durch den Schüler selbst durchzuführenden Medikation
  • Hilfe bei Diabetes Mellitus Typ I in Form von Betreuung der Blutzuckermessungen und Überwachung des Ernährungsmanagements, sofern dies nicht durch einen Pflegedienst übernommen wird (maximal bis zum Abschluss des vierten Schulbesuchjahres)
  • Hilfe bei der Begleitung von Unterrichtsvorhaben wie beispielsweise dem Schwimm- und Sportunterricht

Wenn Ihr Kind leistungsberechtigt ist, das heißt eine geistige oder körperliche Behinderung hat oder auch chronisch erkrankt ist, haben Sie die Möglichkeit beim Sozialamt in Beeskow einen Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen.

Zur Beantragung der Eingliederungshilfe gibt es ein Antragsformular, dies können Sie zugeschickt bekommen, in dem Sie schriftlich oder telefonisch einen formlosen Antrag stellen. Gern können Sie sich das Formular per Mail anfordern.

Zur Bearbeitung des Antrages auf Eingliederungshilfe ist es zwingend erforderlich, dass Sie das Antragsformular vollständig ausgefüllt mit den vermerkten Unterlagen im Sozialamt einreichen.

Zur Prüfung der Notwendigkeit des Einsatzes eines Einzelfallhelfers wird die Schule ebenfalls um eine Stellungnahme gebeten. Die zuständige Sachbearbeiterin hospitiert in der Schule.

Wenn die Schule die Notwendigkeit bestätigt und die Facharztdiagnosen vorliegen, werden die Unterlagen geprüft und der Antrag wird beschieden. Wie die Entscheidung ausfällt, wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Das Sozialamt behält sich vor gegebenenfalls einen Einzelfallhelfer für mehrere Schüler einzusetzen, so dies möglich ist.