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Abbruchanzeige

Die vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen - Abbruch - ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig. Das heißt, wenn Sie die Absicht haben, ein Gebäude vollständig zu beseitigen, müssen Sie dies vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen. Eine solche Anzeigepflicht besteht nicht:

  • wenn die Errichtung der Anlage nach § 55 BbgBO genehmigungsfrei ist,
  • bei Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmeter umbautem Raum und Wohngebäuden mit nicht mehr als 1000 Kubikmeter umbautem Raum,
  • für ortsfeste Behälter mit nicht mehr als 300 Kubikmeter Inhalt (ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes).

Bei Abbrucharbeiten können unerwartete, mit der vorbereitenden Planung allein nicht zu bewältigende Schwierigkeiten, auftreten. Daher ist es besonders wichtig, den Verantwortlichen oder Abbruchunternehmer zu kennen - gerade in Fragen der Standsicherheit, des Umgangs mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, der abfallrechtlichen Bestimmungen und der Arbeitsschutzbestimmungen. Sie sollten genau prüfen, ob der Unternehmer für die Ausführung der vorgesehenen Abbrucharbeiten nach Sachkunde und Erfahrung, wie auch hinsichtlich der Ausstattung mit Gerüsten, Geräten und sonstigen Einrichtungen, geeignet ist.  Der Abbruch von Baudenkmälern sowie von baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (z. B. Asbest) errichtet wurden, ist immer anzeigepflichtig. Die teilweise Beseitigung von baulichen Anlagen ist kein Abbruch, sondern eine bauliche Änderung. In diesem Fall können Sie nicht auf das Anzeigeverfahren zurückgreifen, sondern müssen einen Änderungsantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.

Der Anzeige für die Beseitigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Antragsformular - Anlage 5 gemäß VVBbgBauVorlV
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab 1:1000 mit Kennzeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage
  • Bauabgangsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Gebühren

Die Gebühren sind eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro gemäß Tarifstelle 10.14 BbgBauGebO.