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Wohnungsbauförderung (Mietwohnungsbau)

Förderwege im sozialen Wohnungsbau

Der Staat gewährt beim sozialen Wohnungsbau zusätzliche öffentliche Mittel. Die Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus besteht darin, die Versorgung breiter Schichten des Volkes mit Wohnraum zu tragbaren Bedingungen zu gewährleisten. Die Wohnungen aus dem Bereich „sozialer Wohnungsbau“ dürfen allerdings nur an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein (WBS) übergeben werden. Durch die Kostenmiete werden Mieterhöhungen dieser Wohnungen beschränkt.

Es gibt drei verschiedene Förderwege für den „sozialen Wohnungsbau“:

  • 1. Förderweg: bestimmte Einkommensgrenzen (Alleinstehende 12000 Euro, Zweipersonenhaushalt 18000 Euro und jede weitere Person 4100 Euro) dürfen nicht überschritten werden.
  • 2. Förderweg: Die Überschreitung der Einkommensgrenzen des 1. Förderwegs sind bis zu 60 Prozent zulässig.
  • 3. Förderweg: Es werden Art und Umfang der finanziellen Förderung, Zweckbestimmung und Belegungsbindung vereinbart. Auch die Einkommensgrenzen, sowie die Höhe der Anfangsmieten und Mieterhöhungen werden berücksichtigt.

Förderung und Instandsetzung von Mietwohnungen

Wohnungen, für die Fördermittel entsprechend der Richtlinie zur Förderung und Instandsetzung von Mietwohnungen (ModInstR) in Anspruch genommen wurden und für die die Zugangsvoraussetzungen - Einhaltung der Einkommensgrenze - des 1. oder 3. Förderweges gelten. Das sind nur die nach den ModInst-Richtlinien vom 3. Mai 1991 und 3. Februar 1993 geförderten Wohnungen.

Städtebauförderrichtlinien

Wohnungen, für die Fördermittel nach den Städtebauförderrichtlinien in Anspruch genommen wurden.

Belegungsbindung von Wohnraum

  • nach Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG):

Wohnungen, für die eine Belegungsbindung entsprechend dem maßgeblichen Zuwendungsbescheid des Fördergebers besteht
(gesetzliche Grundlage sind das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) und das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG);

  • nach Brandenburgischem Belegungsbindungsgesetz (BelBindG) (zum 1. Januar 2014 ausgelaufen):

Wohnungen, die nach Brandenburgischem Belegungsbindungsgesetz (BelBindG) zweckgebunden sind. Aufgrund der Wohnungsmarktsituation und der nicht ausreichenden Nachfrage wurde dieses ursprünglich bis zum 31. Dezember 2013 befristete Gesetz nicht verlängert.