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Gewässerunterhaltung

Mit der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) trat im Dezember 2000 ein Regelwerk in Kraft, das das in zahlreiche Einzelrichtlinien zersplitterte Wasserrecht der Europäischen Union bündelt. Vordringliches Qualitätsziel der Wasserrahmenrichtlinie ist der "gute Zustand" für alle Gewässer innerhalb der Europäischen Union. Die EU-Mitgliedstaaten waren aufgefordert, die Inhalte und Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. Entsprechende Regelungen zur Gewässerunterhaltung enthält § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Mehr Informationen zur Wasserrahmenrichtlinie finden Sie auf den Internetseiten des Landes Brandenburg.

Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbettes einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wiederherzustellen.

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung und außerdem auch die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses sowie an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit.

Die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen gehören ebenfalls zur Gewässerunterhaltung.

Die Unterhaltung der Gewässer obliegt je nach Einstufung des Gewässers dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz oder den Gewässerunterhaltungsverbänden.

Der Zustand der Oberflächengewässer mit ihren baulichen Anlagen (Gräben, Böschungen usw.) ist regelmäßig durch den Unterhaltungspflichtigen zu kontrollieren. Dazu finden jährlich die sogenannten Grabenschauen und Befahrungen der Gewässer statt.

Die untere Wasserbehörde ist für die Kontrolle des Unterhaltungszustandes im Rahmen der Gewässeraufsicht zuständig. Ebenso trifft sie Entscheidungen in Fragen der Gewässerunterhaltung, z. B. Feststellungen, ob ein Gewässer zur Unterhaltungspflicht der Gewässerunterhaltungsverbände gehört. Die untere Wasserbehörde hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieger den gesetzlich vorgeschriebenen Zugang zu den Gewässern für die notwendigen Unterhaltungsarbeiten gewähren.