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Bestattungskosten

Allgemeines

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Sofern Sie beabsichtigen, die Übernahme der entstandenen beziehungsweise entstehenden Bestattungskosten Ihres verstorbenen Angehörigen durch den Träger der Sozialhilfe nach § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu beantragen, sollen die folgenden Hinweise Ihnen einen kleinen Überblick darüber verschaffen, unter welchen Voraussetzungen eventuell eine Kostenübernahme erfolgen kann.

Es wird grundsätzlich empfohlen, vor Auftragserteilung einer Bestattung Kontakt mit dem Sozialamt aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Wer ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet (kostentragungspflichtig)?

Zur Tragung der Bestattungskosten im Sinne des § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch sind nacheinander verpflichtet:

  1. der vertraglich Verpflichtete (hier ist nicht der Vertrag zwischen dem Bestatter und dem Auftraggeber gemeint, sondern beispielsweise Leibrentenverträge)
  2. der Erbe nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  3. der Unterhaltspflichtige

Soweit die Tragung der Bestattungskosten nicht von den Erben verlangt werden kann, haben nach § 1615 Absatz 2 des Bürgerliches Gesetzbuches die (leistungsfähigen) Unterhaltspflichtigen die Kosten der Bestattung zu tragen. Ist auch von den möglichen unterhaltspflichtigen Personen keiner wirtschaftlich in der Lage, die Bestattung zu tragen, können sich die Kostentragungspflichten aus dem öffentlichen Recht ergeben.

Hier ist derjenige verpflichtet, der in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht zum Beispiel nach Brandenburgischem Bestattungsgesetz einen Bestattungsauftrag erteilt hat beziehungsweise bereit ist, diesen zu vergeben. Gemäß § 20 Absatz 1 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes sind Bestattungspflichtige volljährige Angehörige in folgender Reihenfolge:

  1. der Ehegatte
  2. die Kinder
  3. die Eltern
  4. die Geschwister
  5. die Enkelkinder
  6. die Großeltern
  7. der Partner in eheähnlicher Gemeinschaft

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Buchstabe c) oder eine Mehrheit von Personen (Buchstaben b und d bis f) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

Welche Kosten werden übernommen?

Es werden die erforderlichen Kosten einer würdevollen, einfachen und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Bestattung übernommen. Hierzu zählen insbesondere folgende Kosten: alle Gebühren sowie die Kosten des Bestatters, für das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, für den Sarg, die Sargträger, eines einfachen Grabschmuckes. Bei einer Feuerbestattung sind es die Kosten der Einäscherung und des Urnenträgers. Ebenfalls zu den erforderlichen Kosten kann ein einfacher Grabstein oder eine Grabplatte zählen. Der Landkreis Oder-Spree stellt hierfür ein Betrag in Höhe von 890,00 € für die Bestatterleistung zur Verfügung. Hierbei wurde sich an dem Vertrag des Landkreises Oder-Spree und der Bestatter-Innung Berlin-Brandenburg e. V. über die Erbringung von Erd- und Feuerbestattungen orientiert.

Einzureichende Nachweise

Angaben beziehungsweise Unterlagen des oder der Verstorbenen

  • Sterbeurkunde
  • Rechnung oder Belege über die Kosten der Bestattung
  • Aufstellung und Bewertung des Nachlasses
  • lückenlose Kontoauszügen der letzten drei Monate vor dem Sterbedatum und 1 Monat nach dem Sterbedatum
  • Geldanlagen oder Bausparguthaben und Ähnliches
  • Sparbücher
  • Versicherungen inklusive Rückkaufswerte
  • Wohneigentum

Angaben beziehungsweise Unterlagen des Antragstellers

  • Antragsformular
  • Erbschein oder Nachweis der Erbausschlagung
  • Nachweis über Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie des nicht getrenntlebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners in eheähnlicher Gemeinschaft der letzten drei Monate vor dem Sterbedatum und ein Monat nach dem Sterbedatum (Lohnbescheinigungen, Kontoauszüge und Sparbücher, Aktien, Wertpapiere, Festgeldkonten, Lebensversicherungen und Ähnliches)
  • aktueller Nachweis über die Höhe der Mietzahlung
  • bei Grundbesitz, Nachweise der monatlichen Belastungen, bei Kreditverträge sind monatliche Zins- und Tilgungsraten auszuweisen
  • Sollten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, legen Sie bitte den aktuellen Leistungsbescheid den Antragsunterlagen bei.

Zuständigkeit

  • wenn der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat ist das Sozialamt zuständig, von welchem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
  • wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat ist das Sozialamt zuständig, welches für den Sterbeort des Verstorbenen zuständig ist