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Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen.

Neben den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen der entsprechenden Rechtsgrundlage einer Aufenthaltserlaubnis sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.

Eine Übersicht erhalten Sie hier:

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

  • der Lebensunterhalt gesichert ist,
  • die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
  • kein Ausweisungsinteresse besteht,
  • soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
  • die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer

  • mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  • die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

(Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.)

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis können Sie die auf dieser Seite ersichtlichen Anträge verwenden.

Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis, einschließlich der erforderlichen Nachweise und Unterlagen, senden Sie an die Ausländerbehörde des Landkreis Oder-Spree.

Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind gemäß der jeweiligen Anspruchsvoraussetzung entsprechende Nachweise beizubringen.

Folgende Nachweise sind grundlegend vorzulegen.

  • Aktuelle erweiterte Meldebescheinigung
  • Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag
  • Gehaltsnachweise der letzten drei Monate (bei Barauszahlungen ist der Nachweis über die Auszahlung in Form von Quittungen und Belegen nachzuweisen) und
  • Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen (Bescheid über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz einschließlich Berechnungsbogen, Bescheid Arbeitslosengeld nach dem SGB II, u.a.)
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • Identitätsdokumente, Nationalpass oder Passersatz im Original (sofern diese nicht bereits in der Ausländerbehörde vorliegen)
  • Sprachzertifikate, Nachweise über die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen

Weitere Unterlagen sind beispielsweise.

  • Aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigungen (nicht älter als 14 Tage)
  • Nachweise über die erfolgreiche Integration (bisherige Leistungen, die nicht bereits durch die Erwerbstätigkeit dargelegt wurden)
  • Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, Nachweis über die tatsächliche Ausübung der Personensorge,
  • Schulbescheinigungen der Kinder

Die Ausländerbehörde behält sich vor weitere Nachweise und Unterlagen im Antragsverfahren abzufordern.

Hierbei ist zu beachten, dass der Ausländer verpflichtet ist, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. (Mitwirkungspflichten des Ausländers nach § 82 Aufenthaltsgesetz)

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen bereits bei Antragstellung vorliegen bzw. im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein und nachgewiesen werden.

Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden Gebühren erhoben, die der jeweiligen Gebührenverordnung entnommen werden können.

Für Asylbewerber und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer gilt im Besonderen zu beachten, dass nach § 10 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis nur nach dem bestandskräftigen Abschluss erteilt werden kann.

Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.