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Gewerbeabfall

Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung

Nach der am 1. August 2017 in Kraft getretenen neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) besteht die Verpflichtung zur Getrennthaltung und Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.

Dazu zählen unter anderen Abfälle aus der Industrie, dem Handwerk, Handel und der Gastronomie sowie aus dem Bildungs- und Gesundheitswesen, der öffentlichen Verwaltung und sonstigen sozialen oder kulturellen Einrichtungen. Unternehmen müssen Papier, Glas, Kunststoff, Metalle, biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle, biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle sowie Marktabfälle getrennt halten und anschließend einer Verwertung zuführen. Werden Papier, Glas, Kunststoffe oder Metalle nicht getrennt gehalten, müssen diese Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, dort wieder aussortiert und einer stofflichen oder energetischen Verwertung zugeführt werden.

Der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer muss, soweit die Getrennthaltungspflicht (ganz oder teilweise) nicht erfüllt wird, das Vorliegen der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Getrennterfassung der Abfallfraktionen dokumentieren. Die Zuführung der Gemische in eine Vorbehandlungsanlage ist entsprechend darzulegen. Der Abfallerzeuger muss sich vom Betreiber der Vorbehandlungsanlage seit 1. Januar 2019 bestätigen lassen, dass die Anlage die Sortierquote erfüllt und über die technische Ausstattung gemäß der Verordnung verfügt (gleich Betreibererklärung).

Die Verordnung schreibt außerdem vor, dass Unternehmen mindestens einen Restabfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten nutzen müssen. Die Größe der Restmülltonne legt dabei der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger fest. Bei Gewerbeanmeldungen oder einer Ummeldung wenden Sie sich bitte an:

  1. Kommunales Wirtschaftsunternehmen Entsorgung

    Eigenbetrieb des Landkreises Oder-Spree

    Verwaltung

    Frankfurter Straße 81
    15517 Fürstenwalde/Spree

Gewerbliche Siedlungsabfälle können gemeinsam mit privaten Haushaltsabfällen erfasst werden, wenn die Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle besonders gering ist und die Pflichten nach § 3 und § 4 Gewerbeabfallverordnung nicht zumutbar sind. Eine geringe Menge impliziert, dass die gewerblichen Abfälle, die des privaten Haushalts nicht im Wesentlichen übersteigen.

Was sind die Ziele der Gewerbeabfallverordnung?

Der Gesetzgeber bezweckt mit der Gewerbeabfallverordnung, die getrennte Erfassung von Abfällen und das Recycling zu stärken. Damit sind für den Abfallerzeuger und Abfallbesitzer neue Getrenntsammlungs- und Dokumentationspflichten relevant und klare Anforderungen wurden definiert.

Was ist zu dokumentieren?

Die getrennte Sammlung der Abfälle ist zu dokumentieren und auf Verlangen vorzuweisen. Als Nachweis können Lagepläne, Fotos, Belege (zum Beispiel Liefer- und Wiegescheine, Rechnungen, Entsorgungsverträge) oder Ähnliches dienen.

Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Dokumentationen finden Sie auf dieser Seite entsprechende Formulare, welche durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) zur Verfügung gestellt wurden. Diese sind bei der Übersendung der Nachweispflichten zu nutzen.

Des Weiteren sind die gesetzlichen Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung zu beachten.