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Kreisstraßen, Nutzung des öffentlichen Straßenraumes

Die Innutzungnahme des öffentlichen Straßenraumes von Kreisstraßen (z. B. zur Verlegung von Medientrassen aller Art oder das Aufstellen von nichtamtlichen Hinweisschildern oder Werbeträgern) ist antrags- und zustimmungspflichtig. Das Sachgebiet kreisliche Infrastruktur ist die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Anträgen auf die Mitnutzung. Im Einzelnen können das sein:

  • Anlegen von Zugängen oder Zufahrten zwischen dem Grundstück und der Kreisstraße (formlose Antragstellung mit Lageplan bzw. Lageskizze zum Standort des geplanten Zugangs bzw. der Zufahrt, geplante Befestigungsart);
  • Pflanzung von Straßenbegleitgrün (Abschluss eines Gestattungsvertrages erforderlich);
  • Straßenmitnutzung durch Leitungsträger (Gestattungsvertrag erforderlich, öffentliche Leitungsträger gemäß Anlage II des Rahmenvertrages);
  • Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Einbringen von Gegenständen in den lichten Verkehrsraum, wie z. B. Aufstellen von Baugerüsten, Containern. (formloser Antrag mit Beschreibung der Maßnahme);
  • Errichtung nichtamtlicher Hinweisschilder (formloser Antrag mit Darstellung des Erfordernisses, Lageskizze zum Standort) oder
  • Planung einer übermäßigen Straßennutzung, das bedeutet, die Anzahl der Verkehrsvorgänge überschreitet den geplanten Bemessungswert der Bauklasse durch Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit erhöhten Zu- und Abgangsverkehr, wie z. B. Kiesgrube, Betonwerk, Mischanlage usw. (Vereinbarung mit dem Träger der Straßenbaulast zur Mehrkostenerstattung erforderlich, die Antragstellung erfolgt formlos).