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Kinder-Notfallbetreuung

Im Land Brandenburg wurden die meisten Corona-Schutzmaßnahmen aufgrund des Ablaufs der Übergangsfrist des § 28a Absatz 10 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgehoben. Der Bundesgesetzgeber hatte durch Änderung des § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Regelungsbefugnisse des Landesverordnungsgebers stark eingeschränkt. Die bisherigen Maßnahmen durften nur bis zum 2. April 2022 fortgelten.

Die am 3. April 2022 in Kraft getretene neue SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung (IfSBMV) enthält entsprechend dem veränderten Bundesrecht keine Regelung zur Notbetreuung mehr. Dementsprechend kann ab sofort durch den Landkreis Oder-Spree keine Bearbeitung von Notbetreuungsanträgen mehr erfolgen.

Soweit im Einzelfall pandemiebedingte Einschränkungen zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen, wenden sich Eltern im ersten Schritt bitte an den Einrichtungsträger der im Rahmen seiner Trägerautonomie Maßnahmen treffen sollte, um so weit wie möglich seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.