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Biotopschutz

In der Vergangenheit sind eine Vielzahl natürlicher Lebensräume verschwunden und mit ihnen die Artenvielfalt. Die Naturschutzgesetzgebung hat deshalb die verbliebenen ökologischen Nischen und Sonderstandorte unter besonderen Schutz gestellt. Den bundesweiten Rahmen hierfür stellt der § 30 - Gesetzlich geschützte Biotope - des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dar. Diese Biotope sind - ohne dass es eines förmlichen Unterschutzstellungsverfahrens bedarf - allein aufgrund ihrer Existenz gesetzlich geschützt.

  1. Orchideen sind typische Pflanzen auf artenreichen FeuchtwiesenDies sind bundesweit folgende Biotope, die auch in Brandenburg vorkommen
  2. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowieihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig über-schwemmten Bereiche
  3. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche
  4. offene Binnendünen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wachholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
  5. Bruch-, Sumpf- und Auwälder

In Brandenburg sind nach Landesrecht (§ 32 Brandenburgisches Naturschutzgesetz) zudem weitere Biotope unter Schutz gestellt.

  • Feuchtwiesen und Magerrasen
  • Kleingewässer
  • Lesesteinhaufen
  • Streuobstbestände
  • Restbestockungen natürlicher Waldgesellschaften

Der gesetzliche Biotopschutz hat das Ziel, den heimischen Bestand an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre Lebensräume zu bewahren oder neu zu entwickeln. Er soll dazu beitragen, auch außerhalb von Schutzgebieten artenreiche Lebensräume zu erhalten. Gemäß § 32 Absatz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) sind danach Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, unzulässig.

Auf Antrag kann eine Ausnahme von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes nur zugelassen werden, wenn:

  • die entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder
  • die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden.

Ob eine Fläche einen geschützten Biotop aufweist, ist nicht immer auf den ersten Blick festzustellen. In Zweifelsfällen konsultieren Sie bitte die Naturschutzbehörde. Geschützte Biotope befinden sich häufig auf extrem trockenen oder nassen Standorten sowie auf wenig genutzten Flächen. Moore, Sümpfe, Nass- und Feuchtwiesen befinden sich zumeist im Einzugsbereich von Seen, Flüssen, Fließen und Gräben. Binnendünen sind häufig bewaldet und bestehen aus Sand. Auf ihnen sind auch oft die Trockenrasen und Heiden zu finden. Lesesteinhaufen sind an Weg- und Ackerrändern anzutreffen und dürfen nicht entfernt werden. Mit Streuobstbeständen sind große Obstwiesen gemeint, die aus hochwüchsigen Bäumen bestehen und nicht intensiv bewirtschaftet werden. Mit den Biotopen sind auch auf sie spezialisierte Tierarten geschützt, die darin leben.