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Afrikanische Schweinepest: Fragen und Antworten

Nach Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Deutschland und Erlass von Tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügungen durch die betroffenen Landkreise, unter anderem seitens des Landkreises Oder-Spree, treten in der Bevölkerung, bei Jägern, Landwirten, Tierhaltern und so weiter viele Fragen auf. Die wichtigsten Fragen und Antworten stellen wir für Sie nachfolgend bereit.

Allgemeines, Öffentliches und privates Leben

Zu Beginn der afrikanischen Schweinepest im September 2020 gab es in den Kerngebieten Befahrungs- und Betretungsverbote. Seitdem sind große Anstrengungen unternommen worden, um die Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest zu verhindern; mit Erfolg. So wurden im Dezember 2021 die Befahrungs- und Betretungsverbote in den Kerngebieten aufgehoben. Seit Inkrafttreten der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree am 20. Mai 2022 konnten zwei Kerngebiete, Kerngebiet 1 und 3, aufgehoben werden. Diese Gebiete zählen nun zur weißen Zone als Teil der Sperrzone 2.

Dennoch gibt es beim Spaziergang einiges zu beachten:

  1. Entsorgen Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen in der Natur. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.
  2. Tore der Schutzzäune sind unverzüglich nach Benutzung wieder zu schließen.
  3. Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an.

Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.

Bei der Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:

  • Name und Vorname der meldenden Person
  • Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
  • Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
  • Foto

Hunde dürfen im Wald spazieren gehen. Es gilt hier eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde (§ 15 Absatz 8 Brandenburgisches Waldgesetz).
Sollten Sie beim Spaziergang mit dem Hund einen Wildschweinkadaver finden, sorgen Sie dafür, dass Hund keinen Kontakt mit dem Kadaver aufnahmen kann und melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.

Bei der Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:

  • Name und Vorname der meldenden Person
  • Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
  • Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
  • Foto

Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren beziehungsweise liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.

Weiterhin sind die Tore der Schutzzäune nach Benutzung umgehend wieder zu verschließen.

Ja, aber es ist zu beachten, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Die Tierseuche ist für Menschen ungefährlich, dennoch sollten Pilze und Beeren erst nach gründlicher Reinigung verzehrt werden (Schutz vor kleinem Fuchsbandwurm).

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie das Tier auf keinen Fall an. Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Oder-Spree und soweit bekannt dem zuständigen Jäger.

Bei der Meldung an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:

  • Name und Vorname der meldenden Person
  • Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
  • Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
  • soweit möglich die Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschreibung zur Lage)
  • Foto

Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren beziehungsweise liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.

Weiterhin sind die Tore der Schutzzäune nach Benutzung umgehend wieder zu verschließen.

Ja. Achten Sie beim Passieren von Toren der ASP-Schutzzäune darauf, diese unverzüglich nach Benutzung wieder zu schließen. Registrierte Schäden an den Zäunen oder Toranlagen können Sie beim Veterinäramt oder unter asp-zaun@landkreis-oder-spree.de melden.

Die Übertragung erfolgt entweder direkt von Tier zu Tier, insbesondere Blut ist sehr ansteckend, oder indirekt zum Beispiel über kontaminierte Gegenstände. Insbesondere Speiseabfälle aus nicht gegarten Schweineprodukten (zum Beispiel Salami, Schinken) stellen eine mögliche Infektionsquelle dar. Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Hunde, findet nicht statt.

Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch und Wurstwaren von infizierten Tieren kann nicht zu einer Infektion beim Menschen führen.

Die Afrikanische Schweinepest wird vor allem durch infizierte Schweine und das Verfüttern kontaminierter Speiseabfälle übertragen. Das Virus kann aber auch über nicht gereinigte und desinfizierte Fahrzeuge, Ausrüstung und unsaubere Kleidung weiterverbreitet werden. Das Virus ist unter verschiedenen Einflüssen (zum Beispiel Wärme, Kälte, Feuchtigkeit, Trockenheit) sehr lange infektiös.

Was kann ich tun?

Halten Sie sich an die Maßnahmen der Veterinärbehörden.

Grundsätzlich werden Sie angehalten, Speisereste nicht illegal, sondern nur in verschlossenen Müllcontainern zu entsorgen. Die unsachgemäße Entsorgung von Lebensmitteln stellt eine Ansteckungsquelle für Wildschweine dar. Melden Sie krank erscheinende Tiere, aufgefundene verendete Wildschweine oder Teile hiervon.

Das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft (Wiesen, Felder und so weiter) im Kerngebiet sind verboten.

Als die weiße Zone wird ein Gebiet bezeichnet, das sich im 5 Kilometer Abstand von dem äußeren Rand des Kerngebietes in Richtung des gefährdeten Gebietes anschließt. In diesem Bereich wird statt des bestehenden vorläufigen Zaunes ein fester Zaun errichtet. Ziel ist es, die Schwarzwildpopulation in diesem Bereich massiv zu senken, um die Übertragungsmöglichkeiten des Virus zu minimieren. Man folgt damit einer Empfehlung der Kommission von EU-Veterinären.

Es handelt sich um ein Seuchengeschehen bei Wildschweinen, das auch auf die Hausschweinbestände übergreifen kann. Nahezu 100 Prozent aller Infektionsfälle beim Hausschwein verlaufen in kürzester Zeit tödlich. Einen Impfstoff gegen das Virus gibt es aktuell nicht. Bei einem Ausbruch der afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Deutschland ist der Export von lebenden Schweinen, Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnissen und sonstigen Erzeugnissen von Schweinen generell verboten. So besteht deshalb auch die Gefahr eines erheblichen finanziellen Schadens für die Volkswirtschaft und für Betriebe, da der Erzeugerpreis einbrechen wird. Es entstehen viele weitere zusätzliche Kosten für die Desinfektion der Verarbeitungsstrecken in den Betrieben. Einige der anfallenden Zusatzkosten werden nicht von der Tierseuchenkasse übernommen, sondern verbleiben als Eigenleistung bei den Erzeugern (zum Beispiel Kosten für Ausnahmegenehmigungen, Verplombung der Fahrzeuge, keine turnusmäßigen Besamungen der Hausschweine mehr möglich und so weiter).,

Nutzungseinschränkungen sind die Folge, wenn ein Kerngebiet festgelegt werden muss. Die Restriktionszonen können erst aufgehoben werden, wenn das Seuchengeschehen bei den Wildschweinen abgeebbt ist.

Deshalb hat es oberste Priorität einen ASP-Ausbruch bei Hausschweinen zu verhindern. Es muss unbedingt auch an die Schweinehalter und Erzeuger appelliert werden, dass die Schweinehaltungshygieneverordnung konsequent eingehalten wird.

Die Fallwildsuche wurde in den letzten Monaten intensiv durchgeführt. Von Beginn an wurde die Fallwildsuche durch Kadaversuchhunde unterstützt. Eine systematische Suche wird durch den täglichen Einsatz der Drohne sowie durch den zeitweisen Hubschraubereinsatz gewährleistet. Außerdem wurden und werden viele freiwillige Helfer eingesetzt, die mit entsprechender Einweisung, vor Ort agieren. Zu Beginn der Tierseuche wurde die Fallwildsuche durch die Bundeswehr und Mitarbeiter des Technischen Hilfswerkes und der Freiwilligen Feuerwehr unterstützt.

Ganz wichtig ist es, dass keine tierischen Lebensmittel beziehungsweise Lebensmittelabfälle, Speisereste auf den Kompost geworfen oder eingearbeitet werden.

Jagd und Fischerei

Kerngebiet und gefährdetes Gebiet

Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt. Die Verbote des Verbringens von Wild aus dem gefährdeten Gebiet erfassen nur Schwarzwild und kein übriges Wild wie Rehe und so weiter.

Die § 14a Absatz 7 Nummer 6 und 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4 Schweinepestverordnung (SchwPestV) untersagen nur das Verbringen von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen oder frischem Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet.

Allerdings ist zu beachten, dass nach auf Anordnung der aktuellen Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree entsprechend § 14a Absatz 10 SchwPestV im gesamten gefährdeten Gebiet ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten gilt, so dass anderes Wild als Schwarzwild nicht von Jägern erlegt werden darf. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch die Jagd auf anderes Wild auch das Schwarzwild aufgeschreckt und hierdurch die Tierseuche verbreitet werden könnte.

Pufferzone

Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt.

Für das Auffinden von verendeten Wildschweinen gelten aber auch in diesem Gebiet besondere Vorgaben, die sich aus § 14e SchwPestV ergeben.

Das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg (MSGIV) – Frau Ursula Nonnenmacher - ordnet aktuell außerhalb der Restriktionszonen per Erlass zur Durchführung der Schweinepestverordnung zusätzliche Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest in noch nicht betroffenen Gebieten an.

Danach sollen alle Jagdausübungsberechtigte im Land Brandenburg außerhalb der Restriktionszonen flächendeckend den Schwarzwildbestand vermehrt bejagen, verstärkt Fallwild suchen und jedes verendet aufgefundene Wildschwein, einschließlich Unfallwild, anzeigen, kennzeichnen und Proben entnehmen zur virologischen Untersuchung im Landeslabor Berlin-Brandenburg.

Die Aufwandsentschädigung für die Meldung und Beprobung von tot aufgefundenen Wildschweinen wurde in der Kernzone auf 150,00 Euro, im gefährdeten Gebiet und der Pufferzone auf 100,00 Euro und außerhalb der Pufferzone auf 50,00 Euro erhöht. Diese Aufwandsentschädigung wird von Seiten des Landes für das Auffinden von Fall- und Unfallwild, die Meldung sowie die Entnahme der Probe finanziert und von den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte ausgereicht.

  • Intensive Fallwildsuche durch geschultes Personal und unter Beteiligung von ortsansässigen Jägern, Drohnen, Hundestaffeln, Einsatz eines Polizeihubschraubers mit Wärmebildkamera
  • Bergung und unschädliche Beseitigung aller Wildschweinkadaver unter hygienischen Bedingungen; dafür werden vor Ort Sammelstellen für Fallwild und Unfallwild aufgestellt
  • Überprüfung der schweinehaltenden Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen
  • Untersagung von Veranstaltungen mit Schweinen
  • Ermittlung von Jägern, die auch Schweinehalter sind
  • Information und Schulung von Jägern

Landwirtschaft und Tierhaltung

Kerngebiet und gefährdetes Gebiet (Sperrzone 2): Der Anbauleitfaden und die Einschränkungen zur Verwendung beziehungsweise zum Verbringen des Erntegutes gemäß aktueller Tierseuchenallgemeinverfügung sind zu beachten.

Pufferzone: Hier gelten keine Einschränkungen für Landwirte in Bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Flächen.

Alle Tierbestände sind an das Veterinäramt zu melden. Es finden vermehrt Kontrollen statt. An den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben sind ausreichende Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten. Die Ställe sind nur in Schutzkleidung zu betreten.

Der Kontakt von Wildschweinen zu eigenen Schweinebeständen ist strikt zu verhindern, auch über Einstreu, Futter und sonstigen Gegenständen. Dies gilt ausnahmsweise nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen wurde.

Warenanlieferungen oder Besuche (Führen eines Besucherbuches) sind vorher mit dem Veterinäramt abzustimmen.

Das Verbringen von Schweinen in oder aus dem Betrieb (außer auf betrieblichen Wegen) ist verboten. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten. Etwaige Ausnahmegenehmigungen obliegen dem Veterinäramt und sind dort schriftlich zu beantragen.

Maßnahmenkatalog:

  • Schutzkleidung und -schuhwerk beim Betreten des Stalls
  • Verbot der Fütterung von Speiseabfällen
  • direkte oder indirekte Kontakte zu Wildschweinen strikt verhindern
  • Einstreu und Futter vor Wildtieren geschützt lagern
  • regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls und aller Gerätschaften
  • Zutrittsverbot

Da diese extrem widerstandsfähig sind, halten sie sich zum Beispiel monatelang in nicht durcherhitztem Fleisch oder Fleischprodukten. Werden infizierte Lebensmittel von bisher nicht infizierten Tieren gefressen, kann auch hierüber eine Virusübertragung stattfinden. Das Virus weist zum Beispiel eine hohe Widerstandsfähigkeit in der Umwelt auf, insbesondere ist es im Erdboden bis zu 205 Tage, an Holzteilen bis zu 190 Tagen überlebensfähig. Verendete Schwarzwildkadaver sind über viele Wochen, streckenweise bis zu einem halben Jahr infektiös.

Entschädigungen

Für Jagdausübungsberechtigte, Land- und Forstwirte sowie Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken werden in §§ 6 Absätze 7 bis 9, 39a Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Ansprüche auf Schadensersatz beziehungsweise den Ersatz von Aufwendungen geregelt. Diese Regelungen verweisen in der Rechtsfolge auf die Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer nach § 38 Absatz 1 Buchstabe a Ordnungsbehördengesetzes (OBG).

Die Entschädigung werden nur auf Antrag und einzelfallbezogen erbracht. Für eine Entschädigungsleistung können keine einheitlichen Beträge festgelegt, sondern die Ansprüche müssen einzelfallbezogen ermittelt werden.

Bei Anordnungen, die Eigentümer oder Besitzer (also auch Pächter und Mieter) betreffen (§ 6 Absatz 7 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 Buchstabe a. und § 18 Ordnungsbehördengesetz) ist zwar jedweder Aufwand und Schaden ersatzfähig, soweit für diesen eine behördliche Anordnung der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree ursächlich war. Es ist hierbei jedoch die allgemeine Schadensminderungspflicht in vollem Umfang zu beachten. Das heißt, vom Geschädigten ist der Schaden so gering wie möglich zu halten (zum Beispiel das Befahren alternativer Strecken oder etwaige Minderungsmöglichkeiten).

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten.

Entschädigt wird nur der Vermögensschaden, kein entgangener Gewinn (§ 39 Ordnungsbehördengesetz) und nur gegen Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche gegen Dritte, zum Beispiel aus Versicherungsleistungen. Ein Ersatzanspruch besteht dann nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 38 Absatz 2 Buchstabe a. Ordnungsbehördengesetz). Die Entschädigungshöhe ist durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Agrarbereich nach dem aktuellen Marktwert zu ermitteln.

Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz der Landkreis Oder-Spree, der mit der Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich entsprechende Anordnungen getroffen hat. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.

Den Antrag senden Sie bitte an:

Landkreis Oder-Spree
Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Bei Anordnungen, die Landwirte, Fischer, oder Fortwirte betreffen (§ 6 Absatz 7 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 Buchstabe a. und § 18 Ordnungsbehördengesetz) ist zwar jedweder Aufwand und Schaden ersatzfähig, soweit für diesen eine behördliche Anordnung der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree ursächlich war. Es ist hierbei jedoch die allgemeine Schadensminderungspflicht in vollem Umfang zu beachten. Das heißt, vom Geschädigten ist der Schaden so gering wie möglich zu halten (zum Beispiel das Befahren alternativer Strecken oder etwaige Minderungsmöglichkeiten). Weiterhin besteht bei einigen verboten die Möglichkeit, formlos eine Ausnahmegenehmigung beim Veterinäramt zu beantragen.

Entschädigungspflichtig ist nach § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) der Landkreis Oder-Spree, der mit der Tierseuchenallgemeinverfügung im gefährdeten Bereich die Nutzungseinschränkung für den mechanisierten Holzeinschlag und Pflügen. Entschädigungen werden nur auf Antrag erbracht.

Den Antrag senden Sie bitte an:

Landkreis Oder-Spree
Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamt
Breitscheidstraße 7
15848 Beeskow

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Schaden oder Aufwand liegt beim geschädigten Anspruchsberechtigten. Aus diesem Grund ist das Führen eines Tagebuchs zu empfehlen, aus dem konkret zu entnehmen ist, welche Schäden eingetreten sind und welche Tätigkeiten nicht durchgeführt werden konnten.

Ein Ersatzanspruch besteht dann nicht, soweit der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangt hat (§ 38 Absatz 2 Buchstabe a. Ordnungsbehördengesetz (OBG)). Entschädigt wird nur der Vermögensschaden, kein entgangener Gewinn (§ 39 Ordnungsbehördengesetz (OBG)) und nur gegen Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche der Landwirte gegen Dritte zum Beispiel Versicherungen oder Ähnliches aufgrund der behördlichen Anordnung. Die Entschädigungshöhe wird von einem Sachverständigen nach dem aktuellen Marktwert ermittelt. Dieses Gutachten wird vom Anspruchsberechtigten bei einem anerkannten Sachverständigen für Landwirtschaft beziehungsweise anerkannten Forstsachverständigen beauftragt, der in der nachfolgenden Liste aufgeführt ist:

In der Pufferzone können sie als Landwirt, Fischer oder Forstwirt alle Tätigkeiten wie gehabt ausführen, so dass ihnen hier keine Schäden oder erhöhter Aufwand, die ihre Ursache in der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree haben könnten, entstehen. Daher scheidet hier ein Ersatzanspruch über § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) aus.

Insbesondere Landwirte, Fischer und Forstwirte können aufgrund der in der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree angeordneten Nutzungsuntersagung ihrer im gefährdeten Gebiet liegenden land-, teich,- und forstwirtschaftlichen Flächen einen Anspruch auf Entschädigung des ihnen aufgrund dieser Anordnung entstandenen Schadens oder erhöhten Aufwandes geltend machen. Die Entschädigungshöhe muss von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nach dem aktuellen Marktwert ermittelt werden. Um eine sachgerechte, ökonomische Bewertung solcher Schäden zu erleichtern, sollen von den Sachverständigen landesspezifische Richtwerte herangezogen werden. Insofern wurden durch das Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) eine Aufstellung zu den Richtwerten zur Bewertung von Aufwuchsschäden an landwirtschaftlichen Kulturen im Land Brandenburg entwickelt.

Die Ersatzpflicht für Wildschäden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen gegenüber dem Geschädigten trifft regulär über § 29 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Jagdgenossenschaft oder - sofern dies im Jagdpachtvertrag geregelt wurde – den Jagdpächter.

Dabei ist es unerheblich, dass die Jagdgenossenschaft oder den Jagdpächter kein Verschulden an den Wildschäden trifft, da er infolge des angeordneten Jagdverbots an der Ausübung der Jagd gehindert war. Bei der gesetzlichen Wildschadenshaftung nach § 29 Bundesjagdgesetz (BJagdG) handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung, bei der es nicht auf ein Verschulden ankommt.

Die Jagdgenossenschaften oder Jagdpächter, deren Reviere in dem gefährdeten Gebiet und Kerngebiet liegen und denen aufgrund der Tierseuchenallgemeinverfügung des Landkreises Oder-Spree die Ausübung der Jagd verboten wurde, können ihrerseits einen Antrag auf Entschädigung des ihnen durch dieses Verbot entstandenen Schaden nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Buchstabe a. in Verbindung mit § 18 Ordnungsbehördengesetz (OBG) beantragen.

Die Beweispflicht über einen ersatzpflichtigen Wildschaden liegt beim Anspruchsberechtigten. Die genaue Entschädigungshöhe wird von einem Sachverständigen ermittelt. Dieses Gutachten wird vom Anspruchsberechtigten bei einem anerkannten Sachverständigen für das Jagdwesen bzw. anerkannten Forstsachverständigen beauftragt, der in der nachfolgenden Liste aufgeführt ist:

Beim Schadensersatz im Zusammenhang mit Jagdverboten oder -beschränkungen ist aufgrund der Schadensminderungspflicht stets zu berücksichtigen, dass das Möglichste getan werden muss, um den Schaden abzumildern (zum Beispiel Nachholen von Jagden, Erhöhung der Abschusspläne).

Nein. Entschädigungen für verstärkte Bejagung und verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen außerhalb des Seuchengebietes sind durch die Erlegungsprämie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) für Schwarzwild zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beziehungsweise durch die Aufwandsentschädigung des Ministeriums für Soziales, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) für das Auffinden und die Beprobung von Fallwild als angemessener Ersatz für den Aufwand der Jagdausübungsberechtigten abgegolten. Entschädigungen für verstärkte Bejagung und verstärkte Suche nach verendeten Wildschweinen innerhalb von Restriktionsgebieten sind durch entsprechende Aufwandsentschädigungen des Ministeriums für Soziales, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) abgegolten.