Anträge auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nur noch digital
Anträge auf Entschädigungen nach Paragraph 56 Infektionsschutzgesetz werden ab dem 1. Mai 2021 in Brandenburg grundsätzlich nur noch digital über das Portal www.ifsg-online.de angenommen. Für die Bearbeitung dieser Anträge ist ab sofort das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig. Das LASV hat damit die Aufgabe vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) übernommen. Zuvor hatte das Kabinett am 27. April 2021 eine entsprechende Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung beschlossen.
Brandenburg ist bereits Ende Mai 2020 einem länderübergreifenden Online-Antragsverfahren beigetreten. Dennoch wurden weiterhin sehr viele Anträge in Papierform und oft auch unvollständig eingereicht. Auf dem Online-Portal finden Betroffene alle Informationen sowie die genauen Anspruchsvoraussetzungen.
Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben:
- Arbeitnehmer und Selbstständige, die im Einzelfall von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind (§ 56 Absatz 1 IfSG).
- Arbeitnehmer und Selbstständige, die als berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Betreuungseinrichtungen geschlossen wurden beziehungsweise eine Behörde die Quarantäne des Kindes angeordnet hat. Ein Anspruch besteht auch bei einer behördlichen Empfehlung, vom Besuch der Schule oder der Betreuungseinrichtung abzusehen (§ 56 Absatz 1a IfSG).
- Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen die Entschädigung auszahlen
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Absatz 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
- Es bestand keine Erkrankung beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit.
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Antragstellung durch die Arbeitgeber, da diese den Entschädigungsanspruch in Vorleistung an die Arbeitnehmer für längstens sechs Wochen auszubezahlen haben. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt.Nicht anspruchsberechtigt nach § 56 IfSG sind Unternehmen und Selbständige, die aufgrund der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ihren Betrieb schließen mussten. Das gilt auch für deren Beschäftigte.
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Absatz 1a IfSG können Arbeitnehmer und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder beziehungsweise für Menschen mit einer Behinderung erhalten. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt
Bürgertelefon des Landesamtes für Soziales und Versorgung für Fragen zur Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz: 0331 8683-888
Auszug aus der Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Datum: 4. Mai 2021