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Hinweise zum Pflichtumtausch der Führerscheine

Mit der Verkündung der 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2019, (Bundesgesetzblatt I 2019 Nummer 7 Seite 218 vom 18. März 2019) wurde der Pflichtumtausch der Führerscheine bekanntgegeben, deren Ausstellung vor dem 19. Januar 2013 erfolgte.

Für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31. Dezember 1998) wurden die Umtauschbestimmungen nach dem Geburtsjahr des Führerscheininhabers festgelegt:

  • vor 1953, Umtausch bis 19. Januar 2033
  • 1953 bis 1958, Umtausch bis 19. Januar 2022
  • 1959 bis 1964, Umtausch bis 19. Januar 2023
  • 1965 bis 1970, Umtausch bis 19. Januar 2024
  • 1971 bis später, Umtausch bis 19. Januar 2025

Für Kartenführerscheine ohne Ablaufdatum (ausgestellt bis 18. Januar 2013) wurden die Umtauschbestimmungen nach dem Erteilungsdatum (Ziffer 4a auf der Vorderseite) festgelegt.

  • 1999 bis 2001, Umtausch bis 19. Januar 2026
  • 2002 bis 2004, Umtausch bis 19. Januar 2027
  • 2005 bis 2007, Umtausch bis 19. Januar 2028
  • 2008, Umtausch bis 19. Januar 2029
  • 2009, Umtausch bis 19. Januar 2030
  • 2010, Umtausch bis 19. Januar 2031
  • 2011, Umtausch bis 19. Januar 2032
  • 2012 bis 18. Januar 2013, Umtausch bis 19. Januar 2033

Hinweis: Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Kartenführerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Umtausch des jeweiligen Führerscheins bis zu den oben genannten Fristen abgeschlossen sein soll, denn danach gilt dieser als abgelaufen und muss zwingend erneuert werden.

Da es sich hierbei um einen verwaltungstechnischen Umtausch handelt, welcher der Aktualisierung von Namen und Lichtbild dient und zudem die Führerscheine in der Europäischen Union einheitlich und fälschungssicherer macht, bleibt die  Fahrerlaubnis auch nach Ablauf des Führerscheins weiterhin unverändert bestehen.

Der neu ausgestellte Führerschein wird (unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis) auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit wiederum ersetzt werden.

Insofern sollte der Umtausch rechtzeitig, sechs Monate vor Ablauf, bei der Fahrerlaubnisbehörde oder dem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. In diesem Zusammenhang werden die bestehenden Fahrerlaubnisklassen gemäß den zurzeit rechtlichen Bestimmungen (Inhalt und Fristen) in den neuen Führerschein eingetragen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Führerschein (bei Beantragung über eine Meldebehörde in Kopie)
  • bei „Papierführerscheinen“ zusätzlich eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sowie die VK30 (sofern vorhanden)

Der Umtausch ist gebührenpflichtig. Die Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) zu erheben und belaufen sich derzeit auf 30,40 Euro. Bei besonders hohem Aufwand hinsichtlich der Feststellung des Besitzstandes können bis zu 30,70 Euro hinzukommen.

Allgemeine Hinweise

Bei Beantragung über eine Meldebehörde muss die Abholung des neuen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Oder-Spree in Hegelstraße 23a in 15517 Fürstenwalde/Spree erfolgen.

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Führerscheinstelle gern zur Verfügung.

Datum: 17. Februar 2021