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Steuerliche Erleichterungen für durch Hochwasser Geschädigte

Brandenburgerinnen und Brandenburger, die durch die starken Regenfälle im Juni und Juli dieses Jahres geschädigt wurden, können jetzt steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das teilte Brandenburgs Ministerium der Finanzen nach Abstimmungen mit dem Bundesfinanzministerium mit.

Zu den in einem Erlass an die Finanzämter des Landes zusammengefassten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören unter anderem die Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 30. November 2017 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbstständige Arbeit wirken die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung entlastend. Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

Vom Hochwasser geschädigte Bürgerinnen und Bürger können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend machen. Für Eigentümer von geschädigten Wohnungen zählen dazu auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus. Dass für den Eintritt solcher Schäden keine Elementarversicherung abgeschlossen worden ist, darf dabei laut dem Erlass nicht zum Nachteil gereichen.

„Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Konto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, können nach dem Erlass ohne besondere Zuwendungsbestätigung des Empfängers bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden“, erläuterte Brandenburgs Finanzminister Christian Görke weiter. So genüge für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. „Allen Betroffenen empfehle ich, sich bei Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden“, so der Finanzminister. Für die Stundung beziehungsweise den Erlass der Grund- oder Gewerbesteuer seien jedoch die Gemeinden zuständig. Der Erlass ist auf den Internetseiten der Finanzämter unter www.finanzamt.brandenburg.de  in der Rubrik Aktuelle Steuerinformationen veröffentlicht.

Presseinformation Ministerium der Finanzen  

Datum: 14. August 2017