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Beschäftigung, Erwerbstätigkeit für Asylbewerber und Geduldete

Ein gestatteter oder geduldeter Ausländer benötigt zur Ausübung einer Beschäftigung immer eine ausdrückliche ausländerrechtliche Erlaubnis in der Form einer sogenannten Beschäftigungserlaubnis nach § 32 BeschV.

Hierzu ist ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, mit den Angaben zu einem konkreten Beschäftigungsverhältnis, schriftlich an die Ausländerbehörde zu stellen.

Für geduldete und gestattete Ausländer besteht im Weiteren ein absolutes Verbot der Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Zu beachten gilt, dass ein Ausländer nach § 4 AufenthG eine Beschäftigung nur ausüben darf, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt. Da die Aufenthaltsgestattung und die Duldung nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Aufenthaltstiteln zählt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur auf Antrag erlaubt werden, wenn dies durch Rechtsverordnungen nicht ausgeschlossen ist.

Gemäß § 61 Absatz 2 AsylG liegt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde.

Für Geduldete sind die §§ 60a Absatz 6 in Verbindung mit  60b AufenthG sowie die etwaigen Ausschlussgründe zu beachten.

Die Ausübung einer Beschäftigung kann zudem erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Bei Asylbewerbern und Geduldeten, die sich bis zu vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten, ist im Antragsverfahren zunächst die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Dazu ist der Vordruck "Stellenbeschreibung BA" vollständig durch den Arbeitgeber auszufüllen und mit dem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde vorzulegen.

Die Ausländerbehörde stellt mittels der vom Arbeitgeber genannten Eckdaten zum Arbeitsverhältnis eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Sobald die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit vorliegt, prüft die Ausländerbehörde, ob gesetzliche Ausschlussgründe für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis vorliegen.
 
Bei Asylbewerbern und Geduldeten, die sich bereits mehr als vier Jahre im Bundesgebiet aufhalten, entfällt die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausübung einer Beschäftigung bedarf jedoch auch weiterhin der Zustimmung durch die Ausländerbehörde.

Sofern der Beschäftigungsaufnahme seitens der Ausländerbehörde zugestimmt wird, erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine schriftliche Vorabzustimmung zur Beschäftigungserlaubnis.

Erst mit schriftlicher Vorabzustimmung darf ein Arbeitsvertrag zu den im Antrag genannten Bedingungen abgeschlossen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden schriftlich darüber informiert, dass nach Vorlage des von beiden Vertragsparteien unterschriebenen Arbeitsvertrages im Original das Beschäftigungsverhältnis in der Aufenthaltsgestattung oder Duldung eingetragen wird.

Der Arbeitnehmer ist gemäß § 2a SchwarzArbG verpflichtet seinen Ausweisersatz mit der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

Der Antragsteller erhält zudem einen Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis.

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ergeht dabei nur für das beantragte Beschäftigungsverhältnis und regelt zudem weitere Mitwirkungspflichten für den Arbeitnehmer.

Die Ausländerbehörde behält sich dabei vor, die Beschäftigungserlaubnis zu widerrufen, sofern nachträglich Ausschlussgründe, wie z. B. fehlende Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung, eintreten.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet alle Änderungen zum Beschäftigungsverhältnis umgehend der Ausländerbehörde und dem Bereich Leistungsgewährung mitzuteilen.

Der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis wird abgelehnt, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung versagt hat. Die Gründe für die Versagung durch die Bundesagentur für Arbeit werden im Bescheid über die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis mitgeteilt.

Sofern der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aufgrund von Ausschlussgründen durch die Ausländerbehörde abgelehnt wird, wird auch dies im Bescheid über die Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis mitgeteilt.

Wurde der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigung abgelehnt, ist die Aufnahme der Beschäftigung untersagt.

Ja. Gemäß § 32 Absatz 2 BeschV bedarf es keiner Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

  1. eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
  2. einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
  3. einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
  4. einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
  5. jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

In den vorausgenannten Fällen entfällt die Beteiligungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausübung einer Beschäftigung erfordert jedoch auch weiterhin der Zustimmung durch die Ausländerbehörde und ist schriftlich zu beantragen.

Ja. Die Berufsausbildung entspricht einem Beschäftigungsverhältnis. Somit ist die Zustimmung durch die Ausländerbehörde in jedem Fall erforderlich.

Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung bzw. Berufsausbildung bedürfen grundlegend keiner Zustimmung durch die Ausländerbehörde.

Hier gilt jedoch, dass die Ausländerbehörde über die entsprechende Maßnahme informiert werden muss und entsprechende Verträge oder Vereinbarungen vorgelegt werden müssen.

Zu den Maßnahmen zur Förderung von Beschäftigung und Berufsausbildung gehören:

  • Praktikum
  • Einstiegsqualifizierung
  • Arbeitserprobung
  • Berufliche Weiterbildung
  • Bundesfreiwilligendienst
Wichtige Informationen für den Arbeitgeber

Sofern im Anschluss an die berufsfördernde Maßnahme ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis aufgenommen werden soll, gilt zu beachten, dass hierfür die Zustimmung der Ausländerbehörde und ggf. der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.