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Hilfe zur Pflege - ambulant

Was ist Hilfe zur Pflege - ambulant?

Die ambulante Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und wird im § 61 folgende des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelt.

Ambulante Pflege bedeutet, die Pflege hilfebedürftiger Menschen zu Hause.

Anspruchsberechtigt nach § 61 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen und auch Einkommen oder Vermögen nicht vorhanden ist, können Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden. Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vorrangig. Die Hilfe zur Pflege wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Voraussetzungen der Hilfegewährung

Da die Hilfe zur Pflege erst ab dem Bekanntwerden gewährt werden kann, ist die rechtzeitige Antragstellung eine der Voraussetzungen. Eine telefonische Bekanntgabe des Sachverhaltes ist zur Wahrung eines Anspruches möglich. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einkünfte der pflegebedürftigen Person und gegebenenfalls auch des Ehepartners sowie die Leistung der Pflegekasse nicht zur vollständigen Deckung der Pflegekosten ausreichen.

Das Vermögen der pflegebedürftigen Person darf die Freigrenze in Höhe von 10.000 Euro nicht übersteigen. Für Ehepaare liegt der Vermögensfreibetrag bei 20.000 Euro.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit wenden sich pflegeversicherte Personen oder deren Angehörige an die zuständigen Krankenkassen beziehungsweise Pflegekassen. Dort wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) überprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt.

Nachrang der Sozialhilfe

Ein wichtiger Grundsatz der Sozialhilfe ist: Wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen erhält, kann nach § 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch keine Sozialhilfe bekommen. Man spricht hier vom sogenannten Nachranggrundsatz der Sozialhilfe.

Um die Pflegekosten zu decken, muss daher zunächst das eigene Einkommen und Vermögen eingesetzt werden. Außerdem müssen Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden. Der Sozialhilfeträger prüft deshalb, ob pflegebedürftige Menschen die Hilfe besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, wie beispielsweise der Pflegekasse, Rentenversicherung oder Krankenkasse, oder von sonstigen Dritten erhalten können. Als sonstige Dritte werden zum Beispiel vertraglich Verpflichtete oder Beschenkte angesehen.

Antragstellung

Der Landkreis Oder-Spree als Sozialhilfeträger kann Hilfe zur Pflege erst ab dem Zeitpunkt gewähren, ab dem er von der Bedürftigkeit des Antragstellers Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, die Bedürftigkeit möglichst zeitnah anzuzeigen.

Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder durch persönliche Vorsprache erfolgen. Der formelle Sozialhilfeantrag ist erforderlich und kann zeitnah nachgereicht werden.

Das Formular für den Sozialhilfeantrag enthält alle notwendigen Fragen, die zur Bewertung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Bewilligung von Sozialhilfe unbedingt beantwortet werden müssen. Die Bearbeitungszeit verkürzt sich in der Regel erheblich, wenn der Sozialhilfeantrag vollständig ausgefüllt wird und dem Sozialamt alle erforderlichen Unterlagen in Form von Kopien vorliegen.

Zusätzlich zum ausgefüllten Sozialhilfeantrag werden gegebenenfalls folgende Unterlagen benötigt (bei Ehepaaren reichen Sie bitte von beiden Ehepartnern die entsprechenden Unterlagen ein)

Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung werden benötigt (wenn zutreffend bitte einreichen)

  • Merkblatt für Leistungsberechtigte nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch inklusive der erforderlichen Unterschrift
  • Formular: Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Unterhaltspflichtige
  • Betreuerausweis bei Bestehen einer Betreuung
  • Vollmacht, sofern der Antrag von Angehörigen oder sonstigen Personen eingereicht wird
  • Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und Einstufungsbescheid der Pflegekasse
  • Schwerbehindertenausweis oder -bescheid
  • Kostenvoranschlag des Pflegedienstes

Einkommen:

  • aktuelle Einkommensnachweise, zum Beispiel Renten- oder Pensionsbescheide, Witwenrente, Zusatzrenten, Betriebs- oder Werksrenten, Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und Ähnliches
  • Bescheide über Leistungen anderer Behörden
  • bei Geschiedenen: Kopien der Scheidungsurteile, Unterhaltstitel (auch für frühere Ehen)
  • Einkommen von anderen Leistungsträgern beispielsweise Kriegsopferfürsorge, Unfallversicherung
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Wohngeldbescheid

Vermögen

  • beigefügte Vermögenserklärung ausfüllen und unterschreiben, nicht zutreffende Felder entwerten Sie bitte
  • volltändige Kontoauszüge der letzten sechs Monate
  • bei Kontoauflösung innerhalb der letzten sechs Monate: einen Nachweis über die Auflösung und Verwendung des Vermögens
  • Lebensversicherungen, Bestattungsvorsorgeverträge, Sterbegeldversicherungen mit Nachweis des aktuellen Rückkaufswertes
  • vollständiges Sparbuch
  • Nachweise anderer Gelder, zum Beispiel Festgeldkonto, Sparbrief, Aktien, Fondswerte, Pay Pal und so weiter
  • Kopien von Grundbuchauszügen bei Hauseigentum, Feldern, Wäldern und so weiter

bei Immobilienbesitz

  • einen aktuellen Grundbuchauszug und einen Nachweis über den aktuellen Wert der Immobilie
  • Unterlagen zu Schenkungen oder Übergabe von Vermögen (beispielsweise Immobilien) der letzten zehn Jahren

Versicherungen

  • private Haftpflichversicherung
  • Hausratversicherung (nur bei Ehepaaren)
  • Nachweise über Kreditbelastungen (nur bei Ehepaaren)
  • Kraftfahrzeugversicherungen (nur bei Ehepaaren)

Kosten der Unterkunft

  • Mietvertrag und aktuelle Mietbescheinigung
  • Nachweis zur Höhe der hinterlegten Mietkaution
  • Nachweis über Wohnungskündigung

Hauslasten bei Hauseigentum, welches von einem Ehepartner weiterhin genutzt wird

  • Abfallgebühren
  • Abwasser- und Wassergebühren
  • Gebäudeversicherung
  • Schornsteinfegergebühren
  • Immobilienfinanzierung (Übersicht der monatlichen Zinsbelastung)
  • sonstige Hausbelastungen

Pflegestützpunkte im Land Brandenburg

Pflegestützpunkte sind für alle Fragen rund um die Pflege die erste Anlauf- und Informationsstelle. Sie helfen allen, die durch Alter, Krankheit oder Behinderung zeitweise oder auf Dauer geschwächt sind. Pflegestützpunkte beraten individuell, trägerneutral und kostenlos.