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Übernahme von Elternbeiträgen für Kindertagesstätten

Wann kann ich die Übernahme der Zahlung des Elternbeitrages für die Kindertagesbetreuung beantragen?

Wenn Ihnen die Zahlung des Elternbeitrages zur Betreuung Ihres Kindes aus Ihrem eigenen Einkommen nicht zumutbar ist.

Wo steht das geschrieben?

Die Rechtsgrundlage hierzu ist der § 90 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 82 fortfolgend Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Wann ist mir die Zahlung nicht zumutbar?

Wenn das Familieneinkommen unter der für diese Familie gültigen Einkommensgrenze liegt. Gemäß § 90 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gilt dies insbesondere für Leistungsempfänger:

  • zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch,
  • nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches,
  • nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • des Kinderzuschlages gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

aber auch für „Geringverdiener“ mit einem Haushaltsnettoeinkommen von bis zu 20.000,00 Euro im Kalenderjahr. Die betroffenen Personen werden von der Zahlung eines Elternbeitrages befreit.

Wenn das Einkommen über der Einkommensgrenze von 20.000,00 Euro Haushaltsnettoeinkommen im Kalenderjahr liegt, kann Ihr Elternbeitrag ganz oder teilweise übernommen bzw. erlassen werden.

Wird das Essengeld auch zur Zahlung übernommen?

Nein, da Essensgeld kein Teil von Elternbeiträgen ist und laut Kindertagesstättengesetz gesondert erhoben wird. Für Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Asylbewerberleistungsgesetz könnte eine Erstattung des Essensgeldes über die verantwortlichen Stellen der Bildung und Teilhabe (BuT) erfolgen.