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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die bauliche Abgeschlossenheit von Wohnungen wird im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vom 15. März 1951 geregelt.

Abgeschlossene Wohnungen sind solche Wohnungen, die durch

  • Wände, die den Anforderungen an Wohnungstrennwände gemäß BbgBO entsprechen und
  • Decken, die den Anforderungen an Wohnungstrenndecken gemäß BbgBO entsprechen

baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang

  • unmittelbar ins Freie oder
  • vom einem Treppenhaus, das den Anforderungen gemäß BbgBO entspricht,

haben. Wasserversorgung, Ausguss und WC müssen innerhalb der Wohnungen liegen. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsab-schlusses gehören, diese Räume müssen verschließbar sein.

Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 4 Absatz 2 WEG).

Erforderliche Unterlagen

Die Bescheinigung kann formlos beantragt werden. Alle Grundstücksdaten sind anzugeben (Gemarkung, Flur, Flurstück). Vorzulegen sind gemäß § 32 WEG:

  • Formloser Antrag zweifach 
  • Lageplan
  • aktueller Grundbuchauszug 
  • Grundrisse aller Geschosse, einschließlich Keller und Spitzboden mit Kennzeichnung aller Nutzungseinheiten bzw.Wohnungen und Nebenräume
  • Schnitt mit Raumhöhenangaben
  • Ansichten (bei vorhandenen Gebäuden eventuell Fotos)

Die zeichnerische Darstellung nur eines Teils des Gebäudes, insbesondere nur der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile, genügt nicht! Beispiel: Bei Bildung von Sondereigentum an einer Wohnung innerhalb eines Mehrfamilienhauses muss daher das gesamte Gebäude dargestellt und jeder Raum in jeder Wohnung nummeriert werden.

Die einzelnen Nutzungseinheiten müssen mit Nummern oder Buchstaben (1, 2, usw.) versehen sein. Es sollen keine Zusätze verwendet werden (1.1, 1.2, usw.).

  • Lageplan: Alle Gartenflächen, Nebengebäude, Garagen, Carports, Stellplätze und private Zuwegungen müssen lückenlos zu den einzelnen Nutzungseinheiten oder der Gemeinschaftsfläche zugeordnet werden.
  • Grundrisse: Jeder Raum einer Nutzungseinheit muss gekennzeichnet sein, auch Flure, Abstellräume  und Gäste-WC. Der Zugang muss über eigene oder gemeinschaftlich genutzte Flächen führen und aus den Plänen nachvollziehbar sein. Auch die Zugänge zu den Spitzböden (Dachluken) sollten dargestellt sein. Das Fehlen der Spitzbodenluken wurde in letzter Zeit mehrfach vom Grundbuchamt moniert und die Pläne zur Überarbeitung zurückgegeben.
  • Ansichten und Schnitte: Auch hier sollten die Nutzungseinheiten gekennzeichnet werden. In den Ansichten sollte man in alle Fenster die jeweilige Nummer der jeweiligen Nutzungseinheit schreiben. Das Grundbuchamt hat schon Pläne zur Überarbeitung zurückgegeben, in denen die Nummern in den Ansichten und Schnitten fehlten!

Von allen Unterlagen werden mindestens zwei Ausfertigungen benötigt.

Gebühren

Die Gebühren werden gemäß Tarifstelle 10.5 BbgBauGebO berechnet. Je Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Absatz 2 WEG und Teileigentum nach § 1 Absatz 3 WEG, je Wohnungserbbaurecht (§30 WEG), je Dauernutzungsrecht (§ 31 Absatz 2 WEG) eines Gebäudes 100 bis 2500 Euro.