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Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen eingehalten und die Erschließung muss gesichert sein.

Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • amtlicher Lageplan
  • Erklärung des Entwurfsverfassers dass das Vorhaben den Festsetzungen im Bebauungsplan und den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht

vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.