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Baugenehmigung

Nach Eingang soll die Untere Bauaufsichtsbehörde den Antrag auf Vollständigkeit prüfen und den Erhalt schriftlich bestätigen. Zusammen mit dieser Eingangsbestätigung werden unter Setzung einer angemessenen Frist auch fehlende Unterlagen nachgefordert. Welche Frist angemessen ist, ist im Einzelnen nicht geregelt. Werden die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag von Gesetzes wegen als zurückgenommen und die Bauaufsichtsbehörde ist verpflichtet die Antragsunterlagen zurückzusenden.

Dies ist für Bauherren die kostengünstigste Regelung, da mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Außerdem kann der Antrag bei einem Versäumen der Frist später vollständig neu eingereicht werden.

Wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Stellungnahme der Gemeinde eingeholt. Gleichzeitig werden die erforderlichen Ämter und Behörden miteinbezogen. Diese Beteiligung ist für ein einfaches Wohnhaus natürlich nicht so umfangreich wie für ein öffentliches Gebäude oder eine Arbeitsstätte.

Zu den beteiligten Ämtern gehören beispielsweise:

  • Planungsamt
  • untere Denkmalbehörde
  • untere Naturschutzbehörde

Die Ämter und Behörden, deren Zustimmung oder Benehmen für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlich ist, haben für ihre Stellungnahmen jeweils einen Monat Zeit. Eine Frist von zwei Monaten wird den Gemeinden für die Erteilung des Einvernehmens eingeräumt.

Nach Eingang der Stellungnahmen haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unteren Bauaufsichtsbehörden ebenfalls eine Frist von einem Monat, um über den Bauantrag zu entscheiden. Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ordnungsfrist. Ihre Überschreitung hat nicht die Folge, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt.

Vor Erteilung der Baugenehmigung werden einerseits die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und andererseits die bautechnischen Nachweise und die mit der Bauausführung verbundene Überwachung geprüft.