Inhalt

Kreisstraßen, Nutzung des öffentlichen Straßenraumes

Die Innutzungnahme des öffentlichen Straßenraumes von Kreisstraßen (zum Beispiel zur Verlegung von Medientrassen aller Art oder das Aufstellen von nichtamtlichen Hinweisschildern oder Werbeträgern) ist antrags- und zustimmungspflichtig. Das Sachgebiet kreisliche Infrastruktur ist die zuständige Stelle für die Bearbeitung von Anträgen auf die Mitnutzung. Im Einzelnen können das sein:

  • Anlegen von Zugängen oder Zufahrten zwischen dem Grundstück und der Kreisstraße (formlose Antragstellung mit Lageplan beziehungsweise Lageskizze zum Standort des geplanten Zugangs beziehungsweise der Zufahrt, geplante Befestigungsart);
  • Pflanzung von Straßenbegleitgrün (Abschluss eines Gestattungsvertrages erforderlich);
  • Straßenmitnutzung durch Leitungsträger (Gestattungsvertrag erforderlich, öffentliche Leitungsträger gemäß Anlage II des Rahmenvertrages);
  • Beschränkungen des Gemeingebrauchs durch Einbringen von Gegenständen in den lichten Verkehrsraum, wie zum Beispiel Aufstellen von Baugerüsten, Containern. (formloser Antrag mit Beschreibung der Maßnahme);
  • Errichtung nichtamtlicher Hinweisschilder (formloser Antrag mit Darstellung des Erfordernisses, Lageskizze zum Standort) oder
  • Planung einer übermäßigen Straßennutzung, das bedeutet, die Anzahl der Verkehrsvorgänge überschreitet den geplanten Bemessungswert der Bauklasse durch Ansiedlung eines Gewerbebetriebes mit erhöhten Zu- und Abgangsverkehr, wie zum Beispiel Kiesgrube, Betonwerk, Mischanlage usw. (Vereinbarung mit dem Träger der Straßenbaulast zur Mehrkostenerstattung erforderlich, die Antragstellung erfolgt formlos).