Verkaufsanzeige
Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Verkäufer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. Er hat dem Erwerber zur Weiternutzung des Fahrzeuges, Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief und gegebenenfalls Kennzeichen zu übergeben. Den Erhalt muss der Erwerber mit Unterschrift bestätigen, bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch.
Unsere Empfehlung: Melden Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf ab.
Rechtlicher Hinweis: § 13 Abs. 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Öffnungszeiten
Montag: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 9:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr