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Verstöße gegen das Abfallrecht

Immer wieder muss festgestellt werden, dass einzelne Mitbürger oder Unternehmen ihre Abfälle der unterschiedlichsten Art unter Umgehung der vorgesehenen Entsorgungssysteme und der vorgeschriebenen Verfahrensweisen in die Landschaft verbringen.

Manch einer macht das aus Unbekümmertheit und manch anderer aus Berechnung. Fast immer wird unterschätzt und manchmal auch in Kauf genommen, dass neben der unangenehmen Wahrnehmung, die derartige Hinterlassenschaften erzeugen, auch stets Gefährdungen für die Umweltschutzgüter angenommen werden müssen.

Die ordnungsbehördliche Aufgabe der unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde besteht in diesem Zusammenhang einerseits darin, Maßnahmen durchzusetzen, die den ordnungsgemäßen Zustand wieder herstellen. Andererseits hat sie dazu beizutragen, dass – je nach Schwere des vorzuwerfenden Verstoßes gegen die rechtlichen Bestimmungen – eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingeleitet werden kann.