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Zäune (an Gewässern)

Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in (auch unter, über) und an Gewässern, die dichter als 10 Meter an ein Gewässer erster Ordnung bzw. dichter als 5 Meter an ein Gewässer zweiter Ordnung heranreichen, bedürfen der Genehmigung. Gewässer erster Ordnung sind die Bundeswasserstraßen und die in der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV) genannten Gewässer. Die Bundeswasserstraßen sind in der Anlage 1 zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG aufgelistet. Gewässer zweiter Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

Der Anlagenbegriff im wasserrechtlichen Sinn ist sehr weit gefasst. Dazu zählen Benutzungsanlagen, aber auch jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder bewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss einzuwirken. Im Zweifel fragen Sie die untere Wasserbehörde.

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