Wesentliche Änderungen Richtlinie KULAP 2014
- Erweiterung der bisherigen Verpflichtungsfläche von 80 % auf 20 % abgesenkt (Forderung KOM).
- Nachweis von Leguminosen auf mindestens 10 % der Ackerfläche entfällt für Betriebe mit kleiner gleich 10 ha Ackerfläche im FP „Ökologischer Landbau"
- Streichung des Umbruchverbotes für DGL im FP „Ökologischer Landbau“
- Im FP „Nutzung oder Umwandlung von Ackerland als/in Grünland“ wird die Fördervoraussetzung „Auf den beantragten Flächen ist jegliche Stickstoffdüngung verboten, die Beweidung ist aber erlaubt.“ zu einer Förderverpflichtung. Änderung hat Auswirkungen auf die Art der Sanktionierung.
- Regelungen zur Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand (mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens) sowie zu Unternehmen im Sinne von § 1 ALG (Zuwendungsberechtigung) gelten nur noch für die FP „Genreserve Pflanzen“ und „Genreserve Tiere“
- Im FP „Moorschonende Stauhaltung“ Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich Erstellung der Nutzungspläne: bisher UWB, jetzt technischer Dienstleister und Landesamt für Umwelt
- Im FP „Pflege extensiver Obstbestände“ dürfen nur noch Bäume nachgepflanzt werden, die eine Mindeststammhöhe von 1,80 m erwarten lassen/Hochstämme; bisher galt Mindeststammhöhe von 1,40 m.